12.07.2015 Aufrufe

VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

41.5.1Die Zustellung <strong>de</strong>s Pfändungsbeschlusses mit <strong>de</strong>m Zahlungsverbot beschränkt <strong>de</strong>n Drittschuldnerzunächst in <strong>de</strong>r Weise, dass er nur noch an <strong>de</strong>n Vollstreckungsgläubiger zahleno<strong>de</strong>r hinterlegen darf. Das Pfandrecht selbst entsteht erst mit <strong>de</strong>r Briefübergabe bzw. Eintragungin das Grundbuch, dann aber <strong>de</strong>m Drittschuldner gegenüber rückwirkend zum Zeitpunkt<strong>de</strong>r Zustellung (§ 41Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).41.5.2Drittschuldner ist sowohl <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner <strong>de</strong>r gepfän<strong>de</strong>ten persönlichen For<strong>de</strong>rungals auch <strong>de</strong>r Eigentümer <strong>de</strong>s belasteten Grundstücks, wenn er mit <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldnernicht personengleich ist. Bei<strong>de</strong>n muss daher zugestellt wer<strong>de</strong>n. Auch sonst entstehtbei einer Mehrheit von Drittschuldnern das Pfandrecht gemäß § 41 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>rückwirkend nur im Verhältnis zu <strong>de</strong>njenigen, <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Pfändungsbeschluss zugestellt wor<strong>de</strong>nist.41.6Ausnahmevorschriften nach Absatz 341.6.1Nicht nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s § 41 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>, son<strong>de</strong>rn wie allgemeine For<strong>de</strong>rungengemäß § 40 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> sind zu pfän<strong>de</strong>n:a) Ansprüche auf rückständige Zinsen und rückständige an<strong>de</strong>re Nebenleistungen einer hypothekarischgesicherten Hauptfor<strong>de</strong>rung (§ 1159 Abs. 1 BGB),b) Ansprüche auf Erstattung von Kosten <strong>de</strong>r Kündigung und <strong>de</strong>r die Befriedigung aus <strong>de</strong>mGrundstück bezwecken<strong>de</strong>n Rechtsverfolgung (§§ 1118, 1159 Abs. 1 Satz 2 BGB).Diese Ansprüche können sowohl mit <strong>de</strong>r Hauptfor<strong>de</strong>rung als auch selbständig gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.Der Übergabe <strong>de</strong>s Hypothekenbriefes bedarf es insoweit nicht. Die Zustellung <strong>de</strong>r Pfändungsverfügungan <strong>de</strong>n Drittschuldner ist auch dann notwendig und ausreichend, wenngleichzeitig die Hauptfor<strong>de</strong>rung gemäß § 41 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> durch Wegnahme <strong>de</strong>s Briefes gepfän<strong>de</strong>twird. Noch nicht fällige Zinsen sind dagegen nach § 41 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> zu pfän<strong>de</strong>n.41.6.2For<strong>de</strong>rungen aus einer Schuldverschreibung auf <strong>de</strong>n Inhaber, aus einem Wechsel o<strong>de</strong>r auseinem an<strong>de</strong>ren indossablen Papier, die gemäß § 1187 BGB durch eine Sicherungshypothekbrieflos gesichert sind, wer<strong>de</strong>n nicht durch Eintragung im Grundbuch, son<strong>de</strong>rn nach § 42<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> nur durch Wegnahme <strong>de</strong>r Papiere gepfän<strong>de</strong>t. Einer Pfändungsverfügung bedarfes nicht.42Pfändung einer Wechselfor<strong>de</strong>rung (zu § 42)42.1Der Vollziehungsbeamte soll Wechsel und an<strong>de</strong>re indossable Wertpapiere, bei <strong>de</strong>nen die Zahlungsfähigkeit<strong>de</strong>s Verpflichteten und damit die Verwertbarkeit <strong>de</strong>s Papiers meist nicht ohneweiteres zu beurteilen ist, nur auf Grund eines ausdrücklichen Auftrages <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>und nicht im Rahmen seines allgemeinen Auftrages zur Pfändung beweglicher Sachenwegnehmen. Mit <strong>de</strong>r Wegnahme ist die Pfändung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m Papier verbrieften For<strong>de</strong>rungvollzogen; eine Pfändungsverfügung im Sinne <strong>de</strong>s § 40 Abs. 1 Satz 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> wäreunzulässig. Der Vollziehungsbeamte muss sich überzeugen, dass <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner<strong>de</strong>r legitimierte Inhaber <strong>de</strong>s Papiers ist.42.2Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> muss, wenn nicht ausnahmsweise eine an<strong>de</strong>re Form <strong>de</strong>r Verwer-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!