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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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41.3.2Ist <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner im Grundbuch nicht als Hypothekengläubiger eingetragen, somuss die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zunächst die Berichtigung <strong>de</strong>s Grundbuchs bewirken, in<strong>de</strong>msie sich gemäß § 792 ZPO an Stelle <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners die zum Nachweis <strong>de</strong>r Unrichtigkeiterfor<strong>de</strong>rlichen öffentlichen Urkun<strong>de</strong>n, z.B. einen Erbschein, beschafft und <strong>de</strong>mGrundbuchamt vorlegt o<strong>de</strong>r auf solche etwa bei <strong>de</strong>n Gerichtsakten befindlichen Urkun<strong>de</strong>nBezug nimmt. Ist <strong>de</strong>r Nachweis durch öffentliche Urkun<strong>de</strong>n nicht zu führen, so kann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong><strong>de</strong>n Anspruch <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners gegen <strong>de</strong>n im GrundbuchEingetragenen auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung pfän<strong>de</strong>n (§ 50 Abs. 1 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong>) und aussprechen, dass <strong>de</strong>r Gläubiger diesen Anspruch durchsetzen kann. Der Anspruchmuss notfalls im Klageweg durchgesetzt und die Berichtigung dann unter Vorlage <strong>de</strong>serstrittenen Urteils (öffentliche Urkun<strong>de</strong>) beim Grundbuchamt veranlasst wer<strong>de</strong>n. Der Tag, an<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Antrag beim Grundbuchamt eingeht, ist maßgebend für <strong>de</strong>n Rang <strong>de</strong>r Pfändung (§ 17GBO).41.3.3Dem Vollstreckungsschuldner bleibt es nach <strong>de</strong>r Tilgung seiner Schuld überlassen, die Berichtigung<strong>de</strong>s Grundbuchs, in <strong>de</strong>m die Pfändung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung eingetragen war, zu veranlassen.Auf Verlangen hat ihm die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> eine löschungsfähige Quittung (§ 29GBO) zu erteilen. Es ist nicht Sache <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>, die Hypothek löschen zulassen.41.4Pfändung einer Briefhypothek41.4.1Bei Pfändung einer For<strong>de</strong>rung, für die eine Briefhypothek (§ 1116 Abs. 1 BGB) bestellt ist,entsteht das Pfändungspfandrecht erst in <strong>de</strong>m Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong><strong>de</strong>n unmittelbaren Besitz an <strong>de</strong>m Brief erlangt, sei es dadurch, dass <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerihr <strong>de</strong>n Brief freiwillig übergibt, o<strong>de</strong>r dadurch, dass <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte ihnwegnimmt. Die Eintragung <strong>de</strong>r Pfändung im Grundbuch ist nicht nötig, aber zulässig.41.4.2Der Vollstreckungsschuldner ist zur sofortigen Herausgabe <strong>de</strong>s Briefes verpflichtet (§ 44 Abs.2 Satz 5 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). Hat ein Dritter <strong>de</strong>n Brief in Gewahrsam (z.B. ein Kreditinstitut), kanndie Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Herausgabeanspruch <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners gegen ihngemäß § 44 Abs. 4 i. V. m. § 2 Abs. 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> unmittelbar geltend machen. Auch einHerausgabeanspruch <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners gegen das Grundbuchamt, z.B. im Falle<strong>de</strong>s § 1117 Abs. 2 BGB, ist nach diesen Vorschriften zu behan<strong>de</strong>ln.41.4.3Ist <strong>de</strong>r Hypothekenbrief verloren gegangen o<strong>de</strong>r vernichtet, so muss die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>zunächst <strong>de</strong>n Anspruch auf Kraftloserklärung <strong>de</strong>s alten (§ 1162 BGB) und Ausstellungeines neuen Briefes nach Vorschrift <strong>de</strong>s § 50 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> pfän<strong>de</strong>n und durchsetzen. Erstdann kann sie auch die Hypothekenfor<strong>de</strong>rung pfän<strong>de</strong>n. Die Eintragung im Grundbuch (vgl.Nr. 41.4.1 Satz 2) kann die Inbesitznahme <strong>de</strong>s Briefes nicht ersetzen. Über <strong>de</strong>n Verbleib <strong>de</strong>sBriefes kann vom Vollstreckungsschuldner die Abgabe einer ei<strong>de</strong>sstattlichen Versicherungverlangt wer<strong>de</strong>n (§ 44 Abs. 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).41.5Wirksamwer<strong>de</strong>n gegenüber Drittschuldnern

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