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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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) Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs.1 <strong>de</strong>s Mutterschutzgesetzes bis zur Höhe <strong>de</strong>s Erziehungsgel<strong>de</strong>s,soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung herrührt o<strong>de</strong>r anstellevon Arbeitslosenhilfe gewährt wird,c) Geldleistungen, die einen durch einen Körper- o<strong>de</strong>r Gesundheitsscha<strong>de</strong>n bedingten Mehraufwandausgleichen sollen.Ein Anspruch auf Geldleistungen für Kin<strong>de</strong>r kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprücheeines Kin<strong>de</strong>s, das bei <strong>de</strong>r Festsetzung <strong>de</strong>r Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfän<strong>de</strong>twer<strong>de</strong>n.Angesichts dieser Vorschrift muss <strong>de</strong>r Gläubiger <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> darlegen, dassdie Voraussetzungen für die Beitreibung erfüllt sind (vgl. Nr. 48.2.2 Buchstabe c).41Pfändung einer Hypothekenfor<strong>de</strong>rung (zu § 41)41.1Eine hypothekarisch gesicherte For<strong>de</strong>rung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek nichtohne die For<strong>de</strong>rung gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Die Pfändung wird <strong>de</strong>shalb - abweichend von <strong>de</strong>r Regel<strong>de</strong>s § 40 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> - erst wirksam mit <strong>de</strong>r Aushändigung <strong>de</strong>s Hypothekenbriefes, beiBuchhypotheken mit <strong>de</strong>r Eintragung im Grundbuch (vgl. jedoch Nr. 41.5.1).41.2Pfändungsverfügung41.2.1Die Pfändungsverfügung soll in diesen Fällen regelmäßig auch <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldnerzugestellt wer<strong>de</strong>n. Sie muss außer <strong>de</strong>n in Nr. 40.2.3 genannten Erfor<strong>de</strong>rnissen noch Angabenüber die Art <strong>de</strong>r Hypothek (Brief- o<strong>de</strong>r Buchhypothek) und die Bezeichnung <strong>de</strong>s belastetenGrundstücks unter Angabe <strong>de</strong>s Grundbuchblattes enthalten.41.2.2Han<strong>de</strong>lt es sich um eine Briefhypothek, wer<strong>de</strong>n in die Pfändungsverfügung zweckmäßigerweisenoch aufgenommen:a) die Auffor<strong>de</strong>rung an <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner, <strong>de</strong>n Hypothekenbrief an die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>herauszugeben o<strong>de</strong>r über seinen Verbleib Auskunft zu geben,b) die Ermächtigung an <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Zustellung an <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner betrautenVollziehungsbeamten, <strong>de</strong>n Hypothekenbrief in Empfang zu nehmen,c) <strong>de</strong>r Auftrag an <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamten, <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner im Weigerungsfalle<strong>de</strong>n Hypothekenbrief wegzunehmen (§ 44 Abs. 2 Satz 5 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).41.2.3Die Herausgabe <strong>de</strong>s Hypothekenbriefes an die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> kann auch durch Androhungund Festsetzung eines angemessenen Zwangsgel<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r durch unmittelbaren Zwangerzwungen wer<strong>de</strong>n (§ 41 Abs. 1 Satz 2, § 44 Abs. 2 Satz 5, § 68 Abs. 1 Nr. 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).41.3Pfändung einer Buchhypothek41.3.1Soll eine For<strong>de</strong>rung gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, für die eine Buchhypothek besteht (§§ 1116 Abs. 2,1185 BGB), so leitet die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>, sobald sie die Pfändungsverfügung <strong>de</strong>mDrittschuldner zugestellt hat, <strong>de</strong>m Amtsgericht (Grundbuchamt) einen Antrag auf Eintragung<strong>de</strong>r Pfändung in das Grundbuch zu (§ 29 GBO). Den Formerfor<strong>de</strong>rnissen <strong>de</strong>r §§ 29 ff. GBOist Rechnung zu tragen.

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