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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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ligung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners gewähren noch Vergleiche abschließen noch durch Abtretungo<strong>de</strong>r Erlass über die For<strong>de</strong>rung verfügen, es sei <strong>de</strong>nn, dass er die For<strong>de</strong>rung auf seineFor<strong>de</strong>rung gegen <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner anrechnen lässt.Der Vollstreckungsgläubiger o<strong>de</strong>r die von ihm mit <strong>de</strong>r Einziehung beauftragte Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>ist verpflichtet, die gepfän<strong>de</strong>te For<strong>de</strong>rung ohne Verzögerung beizutreiben undzu diesem Zweck sich einen vollstreckbaren Titel zu verschaffen. Er haftet <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldnerfür je<strong>de</strong>n aus einer Verzögerung sich etwa ergeben<strong>de</strong>n Ausfall.40.3.2Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, seine Gläubigerrechte nicht zum Nachteil <strong>de</strong>sVollstreckungsgläubigers auszuüben. Trotz <strong>de</strong>m weitergehen<strong>de</strong>n Wortlaut <strong>de</strong>s Gesetzes (Satz1: „je<strong>de</strong>r Verfügung“) ist er berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die <strong>de</strong>r Erhaltung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rungund damit seinen und <strong>de</strong>s Gläubigers Interessen in gleicher Weise dienen. Er kann alsovom Gläubiger und <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> nicht gehin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, eine gepfän<strong>de</strong>te nochnicht fällige For<strong>de</strong>rung zu kündigen, <strong>de</strong>n Arrest gegen <strong>de</strong>n Drittschuldner zu beantragen unddie For<strong>de</strong>rung im Insolvenz- o<strong>de</strong>r Zwangsversteigerungsverfahren anzumel<strong>de</strong>n.40.3.3Der Drittschuldner kann, sobald die Pfändung und das Recht <strong>de</strong>s Gläubigers zur Einziehungihm durch Zustellung bekannt gegeben wor<strong>de</strong>n sind, mit befreien<strong>de</strong>r Wirkung nur noch an<strong>de</strong>n Gläubiger leisten. Eine Zahlung an <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner ist ausnahmsweise jedochdann wirksam, wenn <strong>de</strong>r Drittschuldner nachweisbar von <strong>de</strong>m Zahlungsverbot keineKenntnis hatte, z.B. bei Ersatzzustellung (§§ 407, 1275 BGB). Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> hat<strong>de</strong>shalb beson<strong>de</strong>ren Wert darauf zu legen, dass die Pfändungsverfügung <strong>de</strong>m Drittschuldnerpersönlich zugestellt wird. Der Drittschuldner kann gegenüber <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung mit eigenenFor<strong>de</strong>rungen gegen <strong>de</strong>n Gläubiger aufrechnen, sich jedoch nicht mehr durch Hinterlegungbefreien, es sei <strong>de</strong>nn, dass mehrfache Pfändung vorliegt (§ 49 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).40.4Pfändung in beson<strong>de</strong>ren Fällen40.4.1Auch For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners gegen <strong>de</strong>n Gläubiger selbst können durchdiesen gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Das empfiehlt sich beson<strong>de</strong>rs dann, wenn Aufrechnung im Einzelfall(noch) nicht möglich o<strong>de</strong>r unzweckmäßig ist und an<strong>de</strong>rs die For<strong>de</strong>rung nicht <strong>de</strong>m Zugriffan<strong>de</strong>rer Gläubiger entzogen wer<strong>de</strong>n kann. (Beispiel: Die vollstrecken<strong>de</strong> Gemein<strong>de</strong> hat Räumeim Hause <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners gemietet und könnte gegenüber seinen Mietzinsansprüchennicht mehr aufrechnen, wenn an<strong>de</strong>re Gläubiger die For<strong>de</strong>rung auf künftig fälligwer<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Miete pfän<strong>de</strong>n.)40.4.2Nach § 40 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO darf ein Geldinstitut auseinem gepfän<strong>de</strong>ten Guthaben eines Vollstreckungsschuldners, <strong>de</strong>r eine natürliche Person ist,erst zwei Wochen nach <strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>s Überweisungsbeschlusses an <strong>de</strong>n Gläubiger leisteno<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Betrag hinterlegen. Damit ist <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner Gelegenheit gegeben,einen Antrag auf Pfändungsschutz im Sinne <strong>de</strong>s § 850 k ZPO zu stellen.40.4.3§ 54 SGB I lässt sowohl die Pfändung von einmaligen als auch von laufen<strong>de</strong>n Sozialleistungenzu. Ansprüche auf einmalige Sozialleistungen können jedoch nur gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,wenn eine Abwägung aller Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Falles ergibt, dass die Pfändung <strong>de</strong>r Billigkeit entspricht(§ 54 Abs. 2 SGB I). Unpfändbar sind nach § 54 Abs. 3 SGB I Ansprüche aufa) Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r,

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