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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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einzeln zuzustellen. Zu beachten ist in diesem Falle, dass die Pfändung, wenn mehrere Drittschuldnergemeinschaftlich zur gesamten Hand zur Leistung verpflichtet sind (z. B. Miterben,Gesellschafter nach § 707 BGB), erst mit <strong>de</strong>r Zustellung an <strong>de</strong>n letzten wirksam wird. Habendagegen mehrere Drittschuldner die For<strong>de</strong>rung als Gesamtschuldner zu erfüllen, so wird diePfändung je<strong>de</strong>m einzelnen gegenüber mit <strong>de</strong>r Zustellung an ihn wirksam.Die Zustellung an <strong>de</strong>n Drittschuldner soll nicht durch Einschreiben geschehen, da sonst dieGefahr besteht, dass <strong>de</strong>r Drittschuldner innerhalb <strong>de</strong>r Dreitagefrist nach Lan<strong>de</strong>szustellungsgesetzdurch sofortige Zahlung an <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner die Pfändung vereitelt.40.2.6Die Zustellung o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rweitige Bekanntgabe an <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner ist zwar nichtVoraussetzung für das Wirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Pfändung. Sie ist aber unerlässlich, weil die Pfändungsverfügungauch das an <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner gerichtete Gebot, sich je<strong>de</strong>r Verfügungüber die For<strong>de</strong>rung zu enthalten, enthält. Dieser Verwaltungsakt muss ihm bekannt gegebenwer<strong>de</strong>n. Die Bekanntgabe wird nicht ersetzt durch die in § 40 Abs. 1 letzter Satz<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> vorgeschriebene Mitteilung über die Zustellung an <strong>de</strong>n Drittschuldner, sie kannaber mit ihr verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.Auf keinen Fall sollte die Pfändungsverfügung <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner vor <strong>de</strong>m Drittschuldnerbekannt gegeben wer<strong>de</strong>n. Der Vollstreckungsschuldner kann sonst durch Abtretung,<strong>de</strong>r Drittschuldner durch - noch zulässige - Zahlung an <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner <strong>de</strong>nErfolg <strong>de</strong>r Pfändung vereiteln.40.2.7Die in Nr. 40.2.2 unter Buchstabe f erwähnte Erklärung„<strong>de</strong>r vorstehend bezeichnete Gläubiger kann die For<strong>de</strong>rung, soweit sie gepfän<strong>de</strong>t ist, bis zumangegebenen Gesamtbetrag zuzüglich monatlich ...... v. H. weitere Säumniszuschläge einziehen“berücksichtigt in ihrem Wortlaut <strong>de</strong>n Umstand, dass im Verwaltungszwangsverfahren dieVollstreckungsbehör<strong>de</strong> meistens ein Organ o<strong>de</strong>r eine Dienststelle <strong>de</strong>s Gläubigers ist und alssolche nicht sich selbst eine For<strong>de</strong>rung überweisen kann. Die Erklärung hat aber dieselbeWirkung wie die sonst übliche „Überweisung zur Einziehung“ (vgl. § 44 Abs. 1 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong>).40.3Wirkungen <strong>de</strong>r Pfändungsverfügung40.3.1Der Vollstreckungsgläubiger ist auf Grund <strong>de</strong>s Ausspruches, dass er die For<strong>de</strong>rung auch einziehenkann (§ 40 Abs. 1 Satz 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) befugt, die Gläubigerrechte <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersgegen <strong>de</strong>n Drittschuldner im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltendzu machen. Er hat aber keine größeren Rechte, als sie <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner zustehen.Insbeson<strong>de</strong>re kann er die For<strong>de</strong>rung nicht im Verwaltungszwangsverfahren beitreiben.Er muss sie vielmehr notfalls vor <strong>de</strong>mselben Gericht einklagen, vor <strong>de</strong>m auch <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerklagen müsste - u. U. also auch vor <strong>de</strong>m Arbeitsgericht - und dabei nach §841 ZPO <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner <strong>de</strong>n Streit verkün<strong>de</strong>n. Im Übrigen darf er, um dieLeistung <strong>de</strong>s Drittschuldners herbeizuführen, die For<strong>de</strong>rung kündigen, gegen eigene Verbindlichkeitenaufrechnen, vereinbarte Gegenleistungen bewirken, die Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrensbeantragen, bei zivilrechtlichen For<strong>de</strong>rungen etwa vorhan<strong>de</strong>ne Vollstreckungstitelauf sich umschreiben lassen, einen hinterlegten Betrag erheben, die Leistung in Empfangnehmen und darüber quittieren.Der Vollstreckungsgläubiger ist nicht befugt zu Maßnahmen, welche die Gläubigerrechte <strong>de</strong>sVollstreckungsschuldners beeinträchtigen, ohne <strong>de</strong>r Tilgung <strong>de</strong>r beizutreiben<strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rungzu dienen. Er darf also we<strong>de</strong>r Stundung noch sonstige Zahlungserleichterungen ohne Einwil-

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