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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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40.2.2Die Pfändungsverfügung muss enthalten:a) die Bezeichnung <strong>de</strong>s Gläubigers und <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung, <strong>de</strong>retwegen die Zwangsvollstreckungbetrieben wird, nach Art, Höhe und Zeitraum (beachte Nr. 40.2.3 Buchstabe j). Das Steuergeheimniskann durch Mitteilung dieser For<strong>de</strong>rung an <strong>de</strong>n Drittschuldner nicht verletzt wer<strong>de</strong>n,da die Mitteilung insoweit nicht „unbefugt" ist (§ 30 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 c KAG),b) <strong>de</strong>n Betrag <strong>de</strong>r beizutreiben<strong>de</strong>n Kosten,c) die Bezeichnung <strong>de</strong>r zu pfän<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rung unter genauer Angabe <strong>de</strong>s zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>nRechtsverhältnisses (z.B. Gehaltsansprüche aus <strong>de</strong>m „Dienst-/Arbeitsverhältnis..."; nicht„For<strong>de</strong>rung aus Kaufvertrag", son<strong>de</strong>rn: „Ansprüche aus <strong>de</strong>m Kaufvertrag vom ... über einenSchrank" o<strong>de</strong>r „For<strong>de</strong>rung aus <strong>de</strong>m Verkauf eines Kraftwagens (Marke)"; nicht „For<strong>de</strong>rungaus Vermietung", son<strong>de</strong>rn „For<strong>de</strong>rung aus <strong>de</strong>r Vermietung eines Zimmers - einer ... Zi.-Wohnung im Hause...") mit <strong>de</strong>m Ausspruch, dass diese For<strong>de</strong>rung wegen <strong>de</strong>r zu 1. und zu 2.angegebenen Beträge gepfän<strong>de</strong>t wird,d) das an <strong>de</strong>n Drittschuldner zu richten<strong>de</strong> Verbot, an <strong>de</strong>n Vollstreckdungsschuldner zu zahlen,e) das an <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner zu richten<strong>de</strong> Gebot, sich je<strong>de</strong>r Verfügung über dieFor<strong>de</strong>rung, insbeson<strong>de</strong>re ihrer Einziehung, zu enthalten,f) die Erklärung, dass <strong>de</strong>r Gläubiger die gepfän<strong>de</strong>te For<strong>de</strong>rung zur Befriedigung seiner Ansprücheeinziehen kann; diese Erklärung kann auch nachgeholt wer<strong>de</strong>n (vgl. Nr. 40.2.7).40.2.3Die Pfändungsverfügung soll ferner enthalten:g) die Auffor<strong>de</strong>rung an <strong>de</strong>n Drittschuldner, binnen zwei Wochen die in § 45 Abs. 1 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong> vorgesehene Erklärung abzugeben (§ 45 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>);h) die Auffor<strong>de</strong>rung an <strong>de</strong>n Drittschuldner, die von ihm geschul<strong>de</strong>te Geldsumme bis zur Höhe<strong>de</strong>r beizutreiben<strong>de</strong>n Beträge bei Eintritt <strong>de</strong>r Fälligkeit unmittelbar an die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>(genaue Bezeichnung <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> und vollständige Kontoverbindungangeben) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Gläubiger zu bezahlen (beachte jedoch Nr. 40.2.4);i) die Auffor<strong>de</strong>rung, das erfor<strong>de</strong>rlichenfalls angegebene Buchungszeichen o<strong>de</strong>r ein entsprechen<strong>de</strong>sMerkmal, unter <strong>de</strong>m die beizutreiben<strong>de</strong> For<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>n Büchern <strong>de</strong>s Gläubigersoffen steht, bei <strong>de</strong>r Zahlung anzugeben.j) Die an <strong>de</strong>n Drittschuldner zuzustellen<strong>de</strong> Pfändungsverfügung soll weiterhin <strong>de</strong>n beizutreiben<strong>de</strong>nGeldbetrag in einer Summe ohne Angabe <strong>de</strong>s Schuldgrun<strong>de</strong>s bezeichnen (§ 40 Abs. 1Satz 5 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). Diese Sollvorschrift erlaubt, in atypischen Fällen von <strong>de</strong>r Verwirklichung<strong>de</strong>r gesetzlichen Rechtsfolge abzusehen. So ist es <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> erlaubt,die Vorrechte bestimmter Ansprüche <strong>de</strong>s Gläubigers, z. B. bei einer öffentlichen Grundstückslastnach <strong>de</strong>m Gesetz über die Pfändung von Miet- und Pachtzinsfor<strong>de</strong>rungen wegenAnsprüchen aus öffentlichen Grundstückslasten (MietPfG) auch in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Drittschuldnerzuzustellen<strong>de</strong>n Pfändungsverfügung spezifiziert anzugeben.40.2.4Die vorstehend unter Buchstabe h vorgesehene Zahlungsauffor<strong>de</strong>rung ist nicht in die Pfändungsverfügungaufzunehmen, wenn <strong>de</strong>r Drittschuldner nur gegen Aushändigung o<strong>de</strong>r Vorlageeiner über die For<strong>de</strong>rung ausgestellten Urkun<strong>de</strong>, z.B. eines Sparkassenbuches, zur Zahlungverpflichtet ist. In diesem Falle hat sich vielmehr <strong>de</strong>r Gläubiger o<strong>de</strong>r in seinem Auftrage dieVollstreckungsbehör<strong>de</strong> erst in <strong>de</strong>n Besitz <strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong> zu bringen, um dann auf Grund <strong>de</strong>rEinziehungsermächtigung (Nr. 40.2.2 Buchstabe f) unter Vorlage <strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong> die Zahlung zuverlangen (vgl. Nr. 40.4.2 und Nr. 40.4.3). Die Auffor<strong>de</strong>rung zur Herausgabe <strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong>kann in die Verfügung aufgenommen wer<strong>de</strong>n.40.2.5Die Wirksamkeit <strong>de</strong>r Pfändung hängt nur von <strong>de</strong>r förmlichen Zustellung <strong>de</strong>r Verfügung an<strong>de</strong>n Drittschuldner ab. Sind mehrere Drittschuldner vorhan<strong>de</strong>n, so ist die Verfügung an je<strong>de</strong>n

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