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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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) ihrer Verwertung Pfändungsbeschränkungen und Vollstreckungsschutzbestimmungen nichtentgegenstehen (§ 48 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).Die vorherige Anhörung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners ist zwar nicht, wie in § 834 ZPO, ausdrücklichausgeschlossen. Sie wird aber in <strong>de</strong>r Regel nicht in Betracht kommen, da <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnersonst durch rasche Einziehung o<strong>de</strong>r Abtretung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung die Pfändungvereiteln könnte.40.1.2§ 40 Abs. 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> stellt klar, dass die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die Rechtsmacht hat,durch eigene Verfügung Geldfor<strong>de</strong>rungen im gesamten Territorium <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s <strong>NRW</strong> zupfän<strong>de</strong>n. Sie kann daher auch dann eine Pfändungsverfügung erlassen, wenn <strong>de</strong>r Schuldnerund/o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Drittschuldner sich außerhalb ihres „territorialen Zuständigkeitsbereichs“ aufhält.Sie muss sich dazu nicht <strong>de</strong>r Amtshilfe einer „örtlich zuständigen“ nordrheinwestfälischenVollstreckungsbehör<strong>de</strong> bedienen. Sie kann <strong>de</strong>m Drittschuldner die Pfändungsverfügungauch außerhalb ihres Bezirks im Wege <strong>de</strong>r Postzustellung wirksam selbst zustellen.Eine an<strong>de</strong>re Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> braucht nur eingeschaltet zu wer<strong>de</strong>n, wenn zum Beispielaus beson<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n Wert auf die persönliche Zustellung gegen Empfangsbekenntnisgelegt wird.40.1.3Län<strong>de</strong>rübergreifen<strong>de</strong> For<strong>de</strong>rungspfändung (§ 40 Abs. 4)Das nordrhein-westfälische Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat Rechtswirkungen grundsätzlichnur innerhalb <strong>de</strong>s Territoriums <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s <strong>NRW</strong>. Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für die jeweiligenVerwaltungsvollstreckungsgesetze <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Län<strong>de</strong>r. Es besteht aber ein Bedürfnisnach län<strong>de</strong>rübergreifen<strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rungspfändung. Um dies zu ermöglichen, haben die Län<strong>de</strong>rvereinbart, jeweils eine <strong>de</strong>m § 40 Abs. 4 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> entsprechen<strong>de</strong> Regelung zu schaffen.§ 40 Abs. 4 a) <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> bewirkt, dass auch die außerhalb <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s <strong>NRW</strong> erlassenePfändungsverfügung in <strong>NRW</strong> wirksam ist und hier auch wirksam zugestellt wer<strong>de</strong>n kann.Daher muss je<strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner o<strong>de</strong>r Drittschuldner im Lan<strong>de</strong> Nordrhein-Westfalen auch die Zustellung einer Pfändungsverfügung durch eine Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>eines an<strong>de</strong>ren Bun<strong>de</strong>slan<strong>de</strong>s unmittelbar gegen sich gelten lassen.§ 40 Abs. 4 b) <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> bezieht sich auf <strong>de</strong>n umgekehrten Fall. Diese Bestimmung bewirkt,dass nordrhein-westfälische Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n län<strong>de</strong>rübergreifen<strong>de</strong> For<strong>de</strong>rungspfändungenselbst erlassen und ihre Zustellung im Wege <strong>de</strong>r Postzustellung bewirken können,wenn in <strong>de</strong>m Land, in <strong>de</strong>m zugestellt wer<strong>de</strong>n soll, eine <strong>de</strong>m § 40 Abs. 4 entsprechen<strong>de</strong> Regelungbesteht (wie zzt. schon in Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen).Solange das Recht an<strong>de</strong>rer Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r dies nicht zulässt, ist nach <strong>de</strong>n Vorschriftenüber die Amtshilfe (§§ 4 bis 8 VwVfG <strong>NRW</strong>) zu verfahren.40.2Die Pfändungsverfügung40.2.1Die Pfändungsverfügung ergeht schriftlich. Es han<strong>de</strong>lt sich hier um ein gesetzliches Schriftformerfor<strong>de</strong>rnis.Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, dass die Verfügung <strong>de</strong>n Betroffeneninhaltlich ein<strong>de</strong>utig und in beweisgeeigneter Form vorliegt.Das neue Zustellungsrecht unterschei<strong>de</strong>t nicht mehr zwischen Urschrift, Ausfertigung o<strong>de</strong>rbeglaubigter Abschrift bzw. Durchschrift. Daher haben <strong>de</strong>rartige Differenzierungen im Rahmen<strong>de</strong>s § 40 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> keine Be<strong>de</strong>utung mehr. Auch eine Unterschrift ist nicht Voraussetzungfür die Wirksamkeit einer Pfändungsverfügung. Vergleiche hierzu § 37 VwVfG<strong>NRW</strong>.

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