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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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Han<strong>de</strong>ln zu veranlassen, selbst wenn diese zunächst die Vollstreckung nicht weiter betreibenwill, etwa weil <strong>de</strong>r Gläubiger <strong>de</strong>r Erstpfändung Stundung bewilligt hat.39Mehrfache Pfändung (zu § 39)39.1Die Versteigerung einer mehrfach gepfän<strong>de</strong>ten Sache kann nur diejenige Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rjenige Gerichtsvollzieher anordnen, welche die Erstpfändung veranlasst haben.Bei <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r Pfandsachen sind die Interessen aller beteiligten Gläubiger nach Maßgabeihres Rangverhältnisses o<strong>de</strong>r abweichen<strong>de</strong>r Vereinbarungen zu wahren. Die für die Erstpfändungzuständige Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> (<strong>de</strong>r zuständige Gerichtsvollzieher) hat sich dahernicht einseitig nur nach <strong>de</strong>n Wünschen o<strong>de</strong>r Weisungen <strong>de</strong>s Erstgläubigers zu richten,son<strong>de</strong>rn die Anträge und Anregungen aller Gläubiger bei <strong>de</strong>r Entscheidung über die Versteigerungo<strong>de</strong>r sonstige Verwertung <strong>de</strong>r Pfandsache angemessen zu berücksichtigen (Absatz 2).Gegenüber etwa beteiligten privaten Pfandgläubigern hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> dieselbenPflichten wie <strong>de</strong>r Gerichtsvollzieher.39.2Der Versteigerungsauftrag o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Auftrag zum freihändigen Verkauf, <strong>de</strong>n die zuständigeVollstreckungsbehör<strong>de</strong> ihrem Vollziehungsbeamten erteilt, muss die ausdrückliche Anordnungenthalten, dass die Pfandsache zur Befriedigung aller, im Einzelnen genau aufzuführen<strong>de</strong>nAnsprüche, <strong>de</strong>retwegen sie mehrfach gepfän<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist, verwertet wer<strong>de</strong>n soll. Umnichts zu versäumen, hat sich daher die versteigern<strong>de</strong> Stelle nicht mit <strong>de</strong>n gemäß § 38 Abs. 2<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> ihr zugegangenen Mitteilungen über Anschlusspfändungen zu begnügen, son<strong>de</strong>rnsich, falls nötig, von allen Beteiligten ergänzen<strong>de</strong> Unterlagen übermitteln zu lassen.39.3Der Erlös ist auch dann gemäß § 39 Abs. 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> zu verteilen, wenn er zur Deckungaller Ansprüche nicht ausreicht. Hinterlegung <strong>de</strong>s Erlöses und gerichtliches Verteilungsverfahrenhat die zuständige Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> immer dann zu veranlassen, wenn sich diebeteiligten Gläubiger, Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n und Gerichtsvollzieher über die Reihenfolge<strong>de</strong>r Befriedigung streiten.Das gerichtliche Verteilungsverfahren kommt jedoch nicht in Frage, wenn mehrfache Pfändungenzwar für mehrere Gläubiger o<strong>de</strong>r durch verschie<strong>de</strong>ne Vollziehungsbeamte, jedoch imAuftrage <strong>de</strong>rselben Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> vorgenommen wor<strong>de</strong>n sind. In solchen Fällen bestimmtdie Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n für die Versteigerung zuständigen Vollziehungsbeamtenund entschei<strong>de</strong>t selbst über die Verteilung <strong>de</strong>s Erlöses. Den Beteiligten bleibt die Möglichkeit<strong>de</strong>r Dienstaufsichtsbeschwer<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r formellen Rechtsbehelfe.3.Zwangsvollstreckung in For<strong>de</strong>rungen und an<strong>de</strong>re Vermögensrechte40Pfändung einer Geldfor<strong>de</strong>rung (zu § 40)40.1Voraussetzungen und Zuständigkeiten40.1.1Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> soll eine For<strong>de</strong>rung im Allgemeinen erst dann pfän<strong>de</strong>n, wenn siedie begrün<strong>de</strong>te Annahme hat, dassa) die For<strong>de</strong>rung zu Recht besteht und

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