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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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38.2.1Der Vollziehungsbeamte kann die Anschlusspfändung in <strong>de</strong>r Weise wirksam vornehmen, dasser die in § 38 Abs. 1 Satz 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> vorgesehene Erklärung in die Nie<strong>de</strong>rschrift aufnimmt.In diesem Falle braucht er die Pfandsache we<strong>de</strong>r in Besitz zu nehmen noch ein Pfandzeichenan ihr anzubringen. Er braucht dazu nicht einmal die Wohnung <strong>de</strong>sGewahrsamsinhabers aufzusuchen. Da die vereinfachte Form <strong>de</strong>r Anschlusspfändung aber zuihrer Wirksamkeit eine formell noch gültige Erstpfändung voraussetzt, ist sie nur in <strong>de</strong>n Fällenunbe<strong>de</strong>nklich, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte selbst die Erstpfändung vorgenommenhat.38.2.2Der Vollziehungsbeamte kann die Anschlusspfändung aber auch in <strong>de</strong>n Formen einer Erstpfändungvollziehen (Nr. 28.3). Dies empfiehlt sich in allen Fällen, in <strong>de</strong>nen irgendwelcheZweifel hinsichtlich <strong>de</strong>r Gültigkeit <strong>de</strong>r Erstpfändung bestehen. Insbeson<strong>de</strong>re ist trotz <strong>de</strong>s Vorhan<strong>de</strong>nseinsvon Pfandsiegelmarken o<strong>de</strong>r einer Pfandanzeige u. U. damit zu rechnen, dass diePfandsachen vom erstpfän<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gläubiger bereits freigegeben sind, <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldneraber die Pfandsiegel zur Täuschung an<strong>de</strong>rer Gläubiger absichtlich nicht entfernthat.38.3Mitteilungspflicht38.3.1Die Anschlusspfändung ist <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner vom Vollziehungsbeamten mündlich,fernmündlich o<strong>de</strong>r schriftlich mitzuteilen. Wegen Erteilung einer Abschrift <strong>de</strong>s Protokollsan <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner (vgl. Nr. 28.6.4).38.3.2Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> hat in je<strong>de</strong>m Falle eine Abschrift <strong>de</strong>s Protokolls über die Anschlusspfändung<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>n vorhergehen<strong>de</strong>n Pfändungen beteiligten Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>nund Gerichtsvollziehern förmlich zuzustellen (siehe Lan<strong>de</strong>szustellungsgesetz <strong>NRW</strong>), undzwar auch dann, wenn die Anschlusspfändung in <strong>de</strong>r Form einer Erstpfändung durchgeführtwor<strong>de</strong>n ist. Die unverzügliche Benachrichtigung <strong>de</strong>r genannten Stellen ist in je<strong>de</strong>m Falle <strong>de</strong>shalbbeson<strong>de</strong>rs wichtig, weil an<strong>de</strong>rs <strong>de</strong>r neue Gläubiger und seine Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>nicht erwarten können, über die Anberaumung von Versteigerungsterminen und an<strong>de</strong>re Vollstreckungsmaßnahmenauf Grund <strong>de</strong>r vorhergehen<strong>de</strong>n Pfändungen unterrichtet und an <strong>de</strong>rBefriedigung aus <strong>de</strong>m Erlös beteiligt zu wer<strong>de</strong>n.38.3.3Die Mitteilung an <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner (Nr. 38.3.1) und die Zustellungen (Nr. 38.3.2)sind zwar keine Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit <strong>de</strong>r Anschlusspfändung. Wer<strong>de</strong>nsie aber unterlassen, so machen sich die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamteunter Umstän<strong>de</strong>n gegenüber <strong>de</strong>m Gläubiger scha<strong>de</strong>nersatzpflichtig.38.4Erstreckt sich die Anschlusspfändung auf Pfandsachen im Gewahrsam eines Dritten, so ist zurAnschlusspfändung nach heute herrschen<strong>de</strong>r Meinung seine Zustimmung erfor<strong>de</strong>rlich.38.5Durch die Anschlusspfändung wird für <strong>de</strong>n Gläubiger ein selbständiges Pfändungspfandrechtbegrün<strong>de</strong>t. Er und seine Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> können nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 39 Abs. 2<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> alles tun, um die kraft <strong>de</strong>r Erstpfändung zuständige Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zum

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