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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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le, z.B. bei <strong>de</strong>m Vorstand einer Aktiengesellschaft, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapierzu erwirken, in<strong>de</strong>m sie die hierzu erfor<strong>de</strong>rlichen Erklärungen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersan seiner Stelle abgibt.Streng zu beachten ist, dass Or<strong>de</strong>rpapiere <strong>de</strong>r in § 42 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> genannten Art nicht durchVersteigerung verwertet wer<strong>de</strong>n dürfen. Hier ist vielmehr die durch Wegnahme <strong>de</strong>s Papiersgepfän<strong>de</strong>te verbriefte For<strong>de</strong>rung unmittelbar vom Gläubiger einzuziehen (vgl. Nr. 42.2).37An<strong>de</strong>re Verwertung (zu § 37)37.1Die §§ 30 – 36 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m Grundsatz beherrscht, dass Pfandsachen nichtvor Ablauf einer Woche seit <strong>de</strong>r Pfändung, dann aber unverzüglich, regelmäßig durch <strong>de</strong>nzuständigen Vollziehungsbeamten öffentlich zu versteigern sind (Ausnahmen in <strong>de</strong>n §§ 33o<strong>de</strong>r 34 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). § 37 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> gibt <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die Ermächtigung,nach ihrem eigenen Ermessen - ein Antrag ist nicht Voraussetzung - von diesem Grundsatzabzuweichen und anzuordnen, dass die Pfandsachena) aus freier Hand zu verkaufen sind (mit und ohne Ausschreibung),b) durch einen Auktionator, einen Börsenmakler o<strong>de</strong>r eine sonst fachlich beson<strong>de</strong>rs geeignetePerson veräußert wer<strong>de</strong>n,c) durch einen an<strong>de</strong>ren Beamten o<strong>de</strong>r eine dritte Person o<strong>de</strong>r auch gemeinsam durch <strong>de</strong>nVollziehungsbeamten und einen Dritten (z. B. einen Kunsthändler) zu versteigern sind; imletzteren Falle sind die Obliegenheiten bei<strong>de</strong>r im Versteigerungsauftrag genau abzugrenzen,d) erst zu einem späteren Zeitpunkt als üblich o<strong>de</strong>r in einer an<strong>de</strong>ren Gemein<strong>de</strong> als <strong>de</strong>r, in <strong>de</strong>rsie gepfän<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>n, veräußert o<strong>de</strong>r versteigert wer<strong>de</strong>n sollen,e) über das Internet versteigert wer<strong>de</strong>n.Maßgebend für diese Entscheidung dürfen nur beson<strong>de</strong>re Zweckmäßigkeitsgrün<strong>de</strong> sein, vorallem die Erwägung, dass durch die abweichen<strong>de</strong> Regelung eine günstigere Verwertung <strong>de</strong>rPfandsachen erzielt wer<strong>de</strong>n kann, was nicht nur <strong>de</strong>m Gläubiger, son<strong>de</strong>rn auch <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldnerzugute kommt. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn bei einer Versteigerungnicht mehr als <strong>de</strong>r han<strong>de</strong>lsübliche Marktpreis zu erzielen wäre, durch <strong>de</strong>n freihändigenVerkauf aber wenigstens Kosten erspart wer<strong>de</strong>n können.37.2Bei Pfandsachen, die Zollgut darstellen o<strong>de</strong>r zu bestimmten Warengruppen gehören (z. B.Branntwein, Tabakblätter, Tabak-Halberzeugnisse, Zigarettenpapier, Süßstoff, gewisse Arzneimittel,Zucker, Salz, Kaffee, Tee), hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die Bestimmungen in §§90 und 91 <strong>de</strong>r Gerichtsvollzieherordnung sinngemäß zu beachten. Teilweise ist hier eine Benachrichtigung<strong>de</strong>s zuständigen Zollamtes, <strong>de</strong>r Branntweinmonopolverwaltung o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rerDienststellen vorgesehen. Bestimmte Erzeugnisse dürfen nur einem begrenzten Personenkreisangeboten, also nicht öffentlich versteigert wer<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>re Waren dürfen nur mit Genehmigung<strong>de</strong>r zuständigen Dienststellen, z.B. <strong>de</strong>r Branntweinmonopolverwaltung, und zu <strong>de</strong>n vonihr festgesetzten Bedingungen verwertet wer<strong>de</strong>n. Die Vollziehungsbeamten sind über dieseSon<strong>de</strong>rbestimmungen genau zu belehren.37.3Versteigerung von Pfand- und Sicherungsgut im Internet§ 37 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> eröffnet auch die Möglichkeit, die Versteigerung über das Internet vorzunehmen(z. B. www.zoll-auktion.<strong>de</strong>). Auch dies stellt eine beson<strong>de</strong>re Form <strong>de</strong>r Verwertung i.S. d. § 37 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> dar. Die Versteigerung im Internet muss gemäß § 31 Abs. 2 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong> öffentlich bekannt gemacht wer<strong>de</strong>n. Ein ständiger Aushang im Dienstgebäu<strong>de</strong>, mit <strong>de</strong>nwichtigsten Informationen zur Versteigerung im Internet, reicht hierzu aus. Die Versteigerung

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