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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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Beim Verkauf o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Versteigerung von Namenspapieren ist § 36 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> zu beachten.35Früchte auf <strong>de</strong>m Halm (zu § 35)35.1Regelmäßig sollen Früchte, die gemäß § 29 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> „auf <strong>de</strong>m Halm“ gepfän<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>n,erst nach <strong>de</strong>r wirklichen Reife, aber noch vor <strong>de</strong>r Ernte versteigert wer<strong>de</strong>n, so dass die ErnteSache <strong>de</strong>s Erstehers sein wird. Aus beson<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n, vor allem aus Gesichtspunkten <strong>de</strong>rbestmöglichen Verwertung, kann aber die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> anordnen, dass die Früchtenoch vor <strong>de</strong>r Versteigerung abzuernten sind. In diesem Falle hat <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte dieAberntung durch <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner o<strong>de</strong>r eine Hilfsperson zu veranlassen und diesedabei so weit zu beaufsichtigen, als erfor<strong>de</strong>rlich ist, um <strong>de</strong>n Ertrag <strong>de</strong>r Ernte mit Sicherheitfestzustellen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass die geernteten Früchte bis zur Versteigerungsicher untergebracht und verwahrt wer<strong>de</strong>n.35.2Sind die Früchte erst unmittelbar vor <strong>de</strong>r Reife gepfän<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n (vgl. Nr. 29.3.2), ist dieWochenfrist nach § 31 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> zu beachten.36Namenspapiere (zu § 36)36.1Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> ist verpflichtet, <strong>de</strong>m Käufer o<strong>de</strong>r Ersteher eines gepfän<strong>de</strong>tenWertpapiers auch das Eigentum am Papier und damit das Recht aus <strong>de</strong>m Papier zu verschaffen.Der Käufer o<strong>de</strong>r Ersteher hat daher einen Rechtsanspruch darauf, dass die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>von <strong>de</strong>r in § 36 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> enthaltenen Ermächtigung Gebrauch macht,soweit es sich um Namenspapiere han<strong>de</strong>lt, weil er sonst mit <strong>de</strong>m ihm übergebenen Papiernichts anfangen kann.36.2Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>, die ein auf <strong>de</strong>n Namen lauten<strong>de</strong>s Wertpapier veräußert o<strong>de</strong>r versteigerthat, muss es <strong>de</strong>m Erwerber nicht nur übergeben, son<strong>de</strong>rn es auch auf seinen Namenumschreiben lassen. Das geschieht entwe<strong>de</strong>r durch Indossament o<strong>de</strong>r durch die übliche Abtretungserklärung.Diese ist auf die Rückseite <strong>de</strong>s Papiers o<strong>de</strong>r eine damit zu verbin<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Anlagezu setzen und hätte etwa folgen<strong>de</strong>rmaßen zu lauten:Auf Grund Zuschlags im Versteigerungstermin vom ......................, abgetreten an Herrn..........................in ......................................................................................................................................................., <strong>de</strong>n ................................ 20........(Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>)I. A............................................................................................................Bei Namensaktien ist gemäß §§ 67, 68 AktG die Umschreibung im Aktienbuch auf <strong>de</strong>n Erwerberzu veranlassen.36.3Han<strong>de</strong>lt es sich um ein ursprüngliches Inhaberpapier, das erst später auf <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersumgeschrieben ist (z.B. § 24 AktG, § 806 BGB), so hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>,bevor sie das Papier verkauft o<strong>de</strong>r versteigern lässt, bei <strong>de</strong>r zuständigen Stel-

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