12.07.2015 Aufrufe

VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Verwertung <strong>de</strong>r öffentlich-rechtlich erworbenen Pfandrechte ausschließlich im Zivilprozessweg(Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht). Entsprechen<strong>de</strong> Verwertungsaufträge an <strong>de</strong>nGerichtsvollzieher und Anträge an das Vollstreckungsgericht sind unter Beifügung <strong>de</strong>r Unterlagenüber bereits durchgeführte Pfändungsmaßnahmen zu stellen.1.2.3Abweichen<strong>de</strong> Anwendungsbereiche für öffentlich-rechtliche Geldfor<strong>de</strong>rungenAlle Steuern und Steuervergütungen nach § 1 Abs. 1 Abgabenordnung (AO), die durch Bun<strong>de</strong>srechto<strong>de</strong>r Recht <strong>de</strong>r EU geregelt sind und durch Bun<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sfinanzbehör<strong>de</strong>nverwaltet wer<strong>de</strong>n, unterfallen einschließlich <strong>de</strong>r Vollstreckung ausschließlich <strong>de</strong>m Anwendungsbereich<strong>de</strong>r AO.Für die Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuern), <strong>de</strong>ren Verwaltung in <strong>NRW</strong> <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>nübertragen ist, gilt nach § 12 <strong>de</strong>s Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) grundsätzlich die AO. Für die Vollstreckung und das außergerichtlicheRechtsbehelfsverfahren fin<strong>de</strong>t das <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> Anwendung.Ausgenommen ist die Anwendbarkeit <strong>de</strong>s § 10 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>. Die Inanspruchnahme durchHaftungs- und Duldungsbescheid ist nach <strong>de</strong>r AO <strong>de</strong>m Festsetzungs- und Feststellungsverfahrenzugeordnet. § 191 AO geht <strong>de</strong>shalb im Bereich <strong>de</strong>r Realsteuern (§ 3 Abs. 2 AO) <strong>de</strong>m § 10<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> vor.Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG gilt § 191 AO entsprechend, weshalb auch für kommunaleAbgaben nach <strong>de</strong>m KAG die Anwendbarkeit <strong>de</strong>s § 10 <strong>de</strong>s <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> ausschei<strong>de</strong>t.Für die Vollstreckung kommunaler Abgaben nach <strong>de</strong>m KAG gilt wegen <strong>de</strong>r nach § 12 Abs. 1Nr. 6 KAG nur singulären Verweisung auf einzelne Vorschriften <strong>de</strong>r AO im Übrigen das<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>. Beson<strong>de</strong>rheiten ergeben sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 KAG für die Vollstreckungim Insolvenzverfahren (§ 251 Abs. 2 AO), wegen <strong>de</strong>r Verzichtbarkeit auf ein Leistungsgebotfür Säumniszuschläge und Zinsen nach § 254 Abs. 2 AO und für die Nie<strong>de</strong>rschlagungvon Ansprüchen (§ 261 AO).Sofern Bun<strong>de</strong>sgesetze das <strong>VwVG</strong> für Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n für „sinngemäß“ o<strong>de</strong>r „entsprechend“anwendbar erklären, gilt ebenfalls das <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> (siehe § 136 FlurbG, § 200 Abs. 2 SGG).Im Bereich <strong>de</strong>s Sozialversicherungsrechts gilt gemäß § 66 Abs. 3 SGB X für die Vollstreckungzugunsten <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>s- und Kommunalbehör<strong>de</strong>n aus Leistungsbeschei<strong>de</strong>n das <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong>; für <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r Kriegsopferversorgung aber das <strong>VwVG</strong> <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s (§ 66 Abs.2SGB X). Sozialgerichtliche Titel wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>m <strong>VwVG</strong> <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s vollstreckt (§§ 200,201 SGG).Wegen <strong>de</strong>r Vollstreckung von Geldstrafen und an<strong>de</strong>rer Ansprüche nach <strong>de</strong>r Justizbeitreibungsverordnungvgl. § 1 JBeitrO.Für die Beitreibung von Bußgel<strong>de</strong>rn und von Verwarnungsgel<strong>de</strong>rn für Ordnungswidrigkeitennach Bun<strong>de</strong>s- und Lan<strong>de</strong>srecht gilt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Für dieVollstreckung von Bußgel<strong>de</strong>ntscheidungen fin<strong>de</strong>t gemäß § 90 Abs. 1 OWiG das <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong> Anwendung. Aus <strong>de</strong>n §§ 89 und 95 OWiG ergeben sich beson<strong>de</strong>re Bestimmungen fürdie Vollstreckungsvoraussetzungen, die <strong>de</strong>m <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> vorgehen. Der Bußgeldbescheidist danach nur vollstreckbar, wenn er rechtskräftig gewor<strong>de</strong>n ist. Die Beitreibung kann vorAblauf von zwei Wochen nach <strong>de</strong>r Fälligkeit erfolgen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachenerkennbar ist, dass sich <strong>de</strong>r Betroffene <strong>de</strong>r Zahlung entziehen will.Für die Erzwingungshaft bei Nichtzahlung ist das beson<strong>de</strong>re Verfahren nach § 96 OWiG einzuhalten(siehe auch Nr. 63.3).2Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n (zu § 2)2.1Das <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> geht davon aus, dass die Beitreibung von Geldfor<strong>de</strong>rungen stets Aufgabe

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!