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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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ief auszuhändigen o<strong>de</strong>r, wenn <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte diesen noch nicht an sich genommenhat, eine entsprechen<strong>de</strong> Bescheinigung auszustellen.32.4.2Zollpflichtige o<strong>de</strong>r verbrauchssteuerpflichtige Erzeugnisse o<strong>de</strong>r Waren, für die <strong>de</strong>r Zoll o<strong>de</strong>rdie Verbrauchssteuer noch nicht entrichtet sind, soll <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte <strong>de</strong>m Erstehererst aushändigen, nach<strong>de</strong>m er sich davon überzeugt hat, dass die Zoll- o<strong>de</strong>r Steuerverpflichtungenerfüllt sind o<strong>de</strong>r ihre Erfüllung ausreichend gewährleistet ist (vgl. Nr. 37.2).33Gold- und Silbersachen (zu § 33)33.1Der Gold- und Silberwert ist regelmäßig durch <strong>de</strong>n nach § 30 Satz 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> zu hören<strong>de</strong>nSachverständigen festzustellen. Seine Zuziehung erübrigt sich jedoch bei Gold- und Silbersachen,die keinen Kunstwert, son<strong>de</strong>rn ausschließlich einen Metallwert haben, <strong>de</strong>r nach<strong>de</strong>m Gewicht auch vom Vollziehungsbeamten ermittelt wer<strong>de</strong>n kann. Platin und Platinmetallesind entsprechend zu behan<strong>de</strong>ln.33.2Die Anordnung <strong>de</strong>s freihändigen Verkaufs ist Sache <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>.34Wertpapiere (zu § 34)34.1Wertpapiere sind Urkun<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen ein Recht so verbrieft ist, dass es sich nur aus ihnenergibt und ihr Besitz zur Ausübung <strong>de</strong>s Rechtes notwendig ist. Dazu gehörena) Inhaber- und Namenspapiere, z. B. Aktien, Pfandbriefe, Schuldverschreibungen undGrund- und Rentenschul<strong>de</strong>n, die auf <strong>de</strong>n Inhaber lauten, Zinsscheine, Gewinnanteilscheine,ausländische Banknoten;b) Or<strong>de</strong>rpapiere, z. B. Wechsel, kaufmännische Anweisungen, Konnossemente, Lagerscheine,La<strong>de</strong>scheine.34.2§ 34 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> gilt nichta) für Wechsel und an<strong>de</strong>re indossable Papiere, durch <strong>de</strong>ren Wegnahme gemäß § 42 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong> nicht das Papier als solches, son<strong>de</strong>rn die aus <strong>de</strong>m Papier sich ergeben<strong>de</strong> For<strong>de</strong>rung gepfän<strong>de</strong>twor<strong>de</strong>n ist;b) für Legitimationspapiere, d. h. Urkun<strong>de</strong>n, die nicht Träger eines Rechts sind, auch wennein solches in ihnen verbrieft ist, bei <strong>de</strong>nen also das Recht am Papier <strong>de</strong>m Recht aus <strong>de</strong>m Papierfolgt; dazu gehören die meisten Sparkassenbücher (vgl. aber Nr. 40.4.2, 40.4.3), Pfandscheine,Versicherungsscheine, Hypothekenbriefe, Grund- und Rentenschuldbriefe, die nichtauf <strong>de</strong>n Inhaber lauten, ferner reine Beweisurkun<strong>de</strong>n wie Schuldscheine, GmbH-Anteilscheine u. a.;c) für Bankkonten und Schecks sowie für Wertzeichen, die hinsichtlich <strong>de</strong>r Pfändung undVerwertung wie Bargeld zu behan<strong>de</strong>ln sind (vgl. Nr. 30.1.2).34.3Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert wer<strong>de</strong>n, sollen grundsätzlich nur durch einKreditinstitut o<strong>de</strong>r einen zugelassenen Makler verkauft wer<strong>de</strong>n. Die in § 31 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>vorgesehene Wochenfrist gilt hier zwar nicht, doch empfiehlt es sich, <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>s Verkaufsvon <strong>de</strong>r Wahrscheinlichkeit einer möglichst günstigen Verwertung abhängig zu machenund insoweit auch die Vorschläge <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners zu berücksichtigen.

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