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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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32.2.3Die Pfandstücke sollen nach Möglichkeit einzeln, zusammengehören<strong>de</strong> Stücke, z.B. eine vollständigeZimmereinrichtung o<strong>de</strong>r eine mehrbändige Ausgabe literarischer Werke, jedoch geschlossenausgeboten wer<strong>de</strong>n, sofern nicht bei Ausbietung in Einzelstücken ein höherer Erlöszu erwarten ist. Bei Einzelausgebot von Sachen, die sich zum Gesamtausgebot eignen, kann<strong>de</strong>r Zuschlag davon abhängig gemacht wer<strong>de</strong>n, dass bei einem Gesamtausgebot kein höhererErlös erzielt wird.Wünsche <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners hinsichtlich <strong>de</strong>r Reihenfolge <strong>de</strong>s Ausgebots sindmöglichst zu berücksichtigen.32.2.4Bei je<strong>de</strong>m Ausbieten ist die im Pfändungsprotokoll enthaltene Angabe <strong>de</strong>s Schätzwertes sowieggf. das Ergebnis einer Sachverständigenschätzung bekannt zu geben, bei Gold- und Silberwarenaußer<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r reine Metallwert.32.2.5Bei <strong>de</strong>m Zuschlag hat <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte unparteiisch zu verfahren. Insbeson<strong>de</strong>re darfer <strong>de</strong>n Zuschlag nicht zu Gunsten eines Bieters übereilen. Von <strong>de</strong>m Grundsatz, dass eine zugeschlageneSache nur Zug um Zug gegen Barzahlung <strong>de</strong>m Erwerber auszuhändigen ist (§817 Abs. 2 ZPO), darf <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte nur kraft ausdrücklicher Anordnung <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>abweichen. Die Bezahlung mit Scheck ist nicht als Barzahlung zu behan<strong>de</strong>ln.32.2.6Sobald <strong>de</strong>r Erlös <strong>de</strong>r Versteigerung unter Hinzurechnung etwa geleisteter Teilzahlungen diebeizutreiben<strong>de</strong> Gesamtsumme <strong>de</strong>ckt, ist die weitere Versteigerung unter Freigabe <strong>de</strong>r übrigenPfandstücke einzustellen (§ 818 ZPO). Reicht <strong>de</strong>r Erlös dagegen nicht aus, ist <strong>de</strong>m VollstreckungsschuldnerGelegenheit zu geben, bisher noch nicht gepfän<strong>de</strong>te Sachen von angemessenemWert für die Versteigerung noch zur Verfügung zu stellen, um eine spätere Fortsetzung<strong>de</strong>s Zwangsverfahrens und die dadurch neu entstehen<strong>de</strong>n Kosten abzuwen<strong>de</strong>n.32.3Beteiligung am Bieten32.3.1Gläubiger, Vollstreckungsschuldner und Eigentümer <strong>de</strong>r Pfandsachen dürfen sich am Bietenbeteiligen. Das Gebot <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n letzteren darf aber zurückgewiesen wer<strong>de</strong>n, wenn nichtgleichzeitig <strong>de</strong>r gebotene Betrag in bar hinterlegt wird. Erhält <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner<strong>de</strong>n Zuschlag, so darf <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte <strong>de</strong>n versteigerten Gegenstand sofort wie<strong>de</strong>rpfän<strong>de</strong>n, wenn durch <strong>de</strong>n Zuschlag volle Befriedigung noch nicht erreicht ist.32.3.2We<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vollziehungsbeamten, <strong>de</strong>r die Pfändung durchgeführt hat o<strong>de</strong>r die Versteigerungleitet, noch seinen Gehilfen und seinen Angehörigen ist es gestattet, mit zu bieten o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>refür sich bieten zu lassen (vgl. § 450 BGB). Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Amtspflichtverletzungdar und macht <strong>de</strong>n Erwerb ungültig. Um je<strong>de</strong>n Anschein zu vermei<strong>de</strong>n, sollenalle Dienstkräfte <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>, die dienstlich mit <strong>de</strong>m laufen<strong>de</strong>n Zwangsverfahrenzu tun hatten o<strong>de</strong>r haben, sich je<strong>de</strong>r Beteiligung an <strong>de</strong>r Versteigerung enthalten.32.4Versteigerung bestimmter Waren32.4.1Bei <strong>de</strong>r Übergabe eines versteigerten Kraftfahrzeuges ist <strong>de</strong>m Erwerber auch <strong>de</strong>r Fahrzeug-

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