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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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interessierten Fachverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Gewerbes o<strong>de</strong>r eine Bekanntmachung in <strong>de</strong>rFachpresse empfehlen, um interessierte Käufer zur Teilnahme an <strong>de</strong>r Versteigerung zu veranlassen.31.2.3Der Vollziehungsbeamte hat die zu versteigern<strong>de</strong>n Sachen rechtzeitig am Ort <strong>de</strong>r Versteigerungbereitzustellen, also für ihren Transport und ihre ordnungsgemäße Behandlung und Sicherungzu sorgen. Eine rechtzeitige Mitteilung an <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner über die bevorstehen<strong>de</strong>Abholung <strong>de</strong>r gepfän<strong>de</strong>ten Sachen kann diesen u. U. veranlassen, in letzter Stun<strong>de</strong>noch die Versteigerung durch Zahlung abzuwen<strong>de</strong>n.31.2.4Der Vollziehungsbeamte prüft anhand <strong>de</strong>s Pfändungsprotokolls und sonstiger Unterlagensorgfältig, ob die bereitgestellten Sachen vollständig und unversehrt, ferner ob gepfän<strong>de</strong>teNahrungs- und Genussmittel und an<strong>de</strong>re ver<strong>de</strong>rbliche Verbrauchsgegenstän<strong>de</strong> noch unverdorbensind. Im letzteren Falle kann die Zuziehung eines Sachverständigen zweckmäßig sein.Fehlen einzelne Pfandstücke o<strong>de</strong>r ergibt sich, dass sie beschädigt o<strong>de</strong>r verdorben sind, sonimmt <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte hierüber einen Vermerk auf, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Versteigerungsauftragbeizufügen ist. Außer<strong>de</strong>m verständigt er <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner (mündliche Mitteilungim Versteigerungstermin kann genügen) sowie wegen <strong>de</strong>s Verdachtes von Siegelbruch undan<strong>de</strong>rer strafbarer Handlungen auch die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>.32Versteigerungsverfahren (zu § 32)32.1Wenn <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner im Versteigerungstermin die Begleichung <strong>de</strong>r beizutreiben<strong>de</strong>nSumme einschließlich <strong>de</strong>r Kosten durch Quittung <strong>de</strong>s Gläubigers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>nachweist (Vorlage <strong>de</strong>s Quittungsabschnitts einer Zahlkarte usw. genügt indiesem Stadium <strong>de</strong>s Verfahrens regelmäßig nicht) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n vollen Betrag an <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Versteigerungbeauftragen Beamten zahlt, so hat dieser <strong>de</strong>n Termin aufzuheben und die Freigabe<strong>de</strong>r gepfän<strong>de</strong>ten Sachen durch die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zu veranlassen. Wird eine Fristbewilligung<strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> nachgewiesen, so ist <strong>de</strong>r Termin gleichfalls aufzuheben,jedoch unter Aufrechterhaltung <strong>de</strong>r Pfändung.32.2Verlauf <strong>de</strong>r Versteigerung32.2.1Der Vollziehungsbeamte hat dafür zu sorgen, dass die Versteigerung entsprechend ihrem Wesenals staatlicher Hoheitsakt in angemessenen Formen verläuft.32.2.2Nach Eröffnung <strong>de</strong>s Termins hat <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte zunächst die gesetzlichen Versteigerungsbedingungenund die von <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r ihm selbst noch fürzweckmäßig gehaltenen zusätzlichen Versteigerungsbedingungen (z.B. Regelung <strong>de</strong>r Rückgabevon leeren Behältern) bekannt zu geben. Er hat insbeson<strong>de</strong>re darauf hinzuweisen, dass<strong>de</strong>r Erwerber keine Gewährleistungsansprüche hat (§ 25 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). Die gesetzlichenVersteigerungsbedingungen ergeben sich im Übrigen aus <strong>de</strong>n §§ 32 - 36 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> undaus <strong>de</strong>n in § 32 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> für anwendbar erklärten Vorschriften. Da in § 32 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong><strong>de</strong>r § 817 a ZPO ausdrücklich ausgenommen ist, fin<strong>de</strong>n die sonst üblichen Bestimmungenüber das Min<strong>de</strong>stgebot keine Anwendung. Wegen Gold- und Silbersachen siehe § 33 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong>.

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