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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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um schwer zu bewerten<strong>de</strong> Maschinen, Kraftfahrzeuge usw. Auch die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>kann in solchen Fällen einen Sachverständigen einschalten, wenn <strong>de</strong>r vom Vollziehungsbeamtenermittelte Schätzwert ihr zweifelhaft erscheint.30.3.3In allen nicht zwingend vorgeschriebenen Fällen soll jedoch ein Sachverständiger nur zugezogenwer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r voraussichtliche Wert <strong>de</strong>s Gegenstan<strong>de</strong>s und die Höhe <strong>de</strong>s beizutreiben<strong>de</strong>nBetrages die zusätzliche Belastung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners mit <strong>de</strong>n dadurchentstehen<strong>de</strong>n Kosten rechtfertigen.30.3.4Um die Benennung von Sachverständigen ist im Bedarfsfalle die für <strong>de</strong>n Ort <strong>de</strong>r Vollstreckungzuständige Landwirtschaftskammer, Handwerkskammer o<strong>de</strong>r Industrie- und Han<strong>de</strong>lskammerzu bitten.31Versteigerungstermin (zu § 31)31.1Zeit und Ort <strong>de</strong>r VersteigerungVor Ablauf einer Woche seit <strong>de</strong>m Tage <strong>de</strong>r Pfändung darf die Versteigerung nur unter <strong>de</strong>n in§ 31 Abs. 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> angegebenen Voraussetzungen anberaumt wer<strong>de</strong>n. Nach Ablaufdieser Frist kann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>s Grundsatzes, dass gepfän<strong>de</strong>teSachen möglichst rasch verwertet wer<strong>de</strong>n sollen, die Verwertung weiter hinausschieben,wenn aus saisonbedingten o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n zu einem späteren Zeitpunkt mit einem höherenErlös zu rechnen ist. Hinsichtlich <strong>de</strong>s Ortes <strong>de</strong>r Versteigerung hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>freie Hand.Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> muss allerdings damit rechnen, dass <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnergegen <strong>de</strong>n Verwaltungsakt <strong>de</strong>r Pfändung noch binnen eines Monats Wi<strong>de</strong>rspruch einlegt (§ 70VwGO). Es ist jedoch Sache <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners, rechtzeitig die aufschieben<strong>de</strong>Wirkung <strong>de</strong>s Rechtsbehelfs herbeizuführen.31.2Vorbereitung <strong>de</strong>s Termins31.2.1Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r in ihrem Auftrag mit <strong>de</strong>r Versteigerung betraute Beamtehat bei <strong>de</strong>r in § 31Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung diegelten<strong>de</strong>n Bestimmungen zu beachten. Die öffentliche Bekanntmachung ist zu<strong>de</strong>m in angemessenerFrist und in einer Form zu bewirken, die sich nach Umfang und Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Versteigerungrichtet. Sofern alternativ mehrere Bekanntmachungsformen zur Verfügung stehen,sollte die Auswahl auch unter Beachtung <strong>de</strong>r Zielsetzung <strong>de</strong>r öffentlichen Versteigerung erfolgen.Etwaigen zusätzlichen Anträgen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Gläubigers istzu entsprechen, wenn er die jeweiligen Kosten trägt. Der Name <strong>de</strong>s Vollsteckungsschuldnersdarf in <strong>de</strong>r Bekanntmachung nicht genannt wer<strong>de</strong>n.31.2.2Vom Versteigerungstermin sind die Beteiligten (Vollstreckungsschuldner, Gläubiger - Anschlusspfändung- Pfandgläubiger (§ 24 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) und ggf. <strong>de</strong>r Eigentümer einer Pfandsache)ausdrücklich zu benachrichtigen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Betreffen<strong>de</strong>nüber <strong>de</strong>n Termin bereits durch Übermittlung <strong>de</strong>s Pfändungsprotokolls unterrichtet wur<strong>de</strong>n(vgl. Nr. 28.6.2, 28.6.4, 30.2.2). Ferner wird sich vielfach, etwa bei Versteigerung von Warenlagern,Schmucksachen, Spezialmaschinen usw., die ausdrückliche Benachrichtigung <strong>de</strong>r

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