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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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Zahlungsmittel sind dagegen nach § 34 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>, ausländisches Hartgeld u. U. nach § 33<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> zu behan<strong>de</strong>ln.30.1.3Geld wird mit <strong>de</strong>r Pfändung Eigentum <strong>de</strong>s Trägers <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>. Macht einDritter ein die Verwertung hin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>s Recht geltend, so ist er darauf hinzuweisen, dass ihmallenfalls ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zusteht.30.2Versteigerungsauftrag30.2.1Der Vollziehungsbeamte ist auf Grund seines Pfändungsauftrages nicht schon zur Verwertung<strong>de</strong>r Pfandstücke berechtigt. Er darf sie nur auf Grund eines beson<strong>de</strong>ren schriftlichen Verwertungsauftrages<strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> öffentlich versteigern o<strong>de</strong>r freihändig veräußern.Die Entscheidung über die Art und Weise <strong>de</strong>r Verwertung ist Sache <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>(vgl. insbes. § 30 und § 37 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).30.2.2Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> erteilt <strong>de</strong>n Versteigerungsauftrag (o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Auftrag zur freihändigenVeräußerung <strong>de</strong>r Pfandsachen) regelmäßig durch eine Verfügung, die unter das Pfändungsprotokollgesetzt wird. Diese Verfügung muss Zeit und Ort <strong>de</strong>r Versteigerung sowie diePerson <strong>de</strong>s mit <strong>de</strong>r Versteigerung beauftragten Beamten angeben und etwaige beson<strong>de</strong>re Versteigerungsbedingungenenthalten. Sie muss ferner, wenn später eine Anschlusspfändungvorgenommen wor<strong>de</strong>n ist, bestimmen, dass die Versteigerung (<strong>de</strong>r freihändige Verkauf) wegensämtlicher im Einzelnen aufzuführen<strong>de</strong>r Ansprüche durchzuführen ist, <strong>de</strong>rentwegen dieSachen gepfän<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind.30.2.3Maßgebend für die Bestimmung von Zeit und Ort <strong>de</strong>r Versteigerung soll die Rücksicht auf dievorteilhafteste Verwertung <strong>de</strong>r gepfän<strong>de</strong>ten Sachen und die Ersparnis von Transportkostensein. Die Sachen sollen da ausgeboten wer<strong>de</strong>n, wo sie voraussichtlich am ehesten Interessentenfin<strong>de</strong>n. Kraftfahrzeuge, Maschinen, wertvolle Möbel usw. wer<strong>de</strong>n meistens nur in größerenStädten zu annehmbaren Bedingungen abzusetzen sein.30.2.4Ein einmal festgesetzter Versteigerungstermin darf vom Vollziehungsbeamten nur unter <strong>de</strong>nVoraussetzungen <strong>de</strong>s § 6 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> aufgehoben wer<strong>de</strong>n.30.3Abschätzung durch Sachverständige30.3.1§ 813 ZPO i. V. m. § 27 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> sieht für bestimmte Fälle die Einschaltung eines landwirtschaftlichenSachverständigen vor. § 30 Satz 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> macht es <strong>de</strong>m Vollziehungsbeamtenzur Pflicht, Kostbarkeiten durch einen Sachverständigen abschätzen zu lassen.Kostbarkeiten sind nicht nur Gold- und Silbersachen, wertvolle Schmuckstücke und Rohmaterialien(z. B. Perlen, E<strong>de</strong>lsteine, Platin) son<strong>de</strong>rn auch Kunstwerke, wertvolle Bücher, echteTeppiche, alte Münzen, u. U. eine Briefmarkensammlung u. dgl. Im Zweifel entschei<strong>de</strong>t dieVerkehrsauffassung.30.3.2Darüber hinaus empfiehlt sich die Zuziehung eines Sachverständigen auch dann, wenn es sichum an<strong>de</strong>re wertvolle, wenn auch nicht als Kostbarkeiten anzusehen<strong>de</strong> Sachen han<strong>de</strong>lt, z.B.

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