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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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29.2Der Vollziehungsbeamte pfän<strong>de</strong>t Früchte auf <strong>de</strong>m Halm regelmäßig nach Zuziehung eineslandwirtschaftlichen Sachverständigen (vgl. Nr. 28.5), in<strong>de</strong>m er auf <strong>de</strong>m Grundstück eineTafel mit Pfandanzeige (Nr. 28.3.5) aufstellt. Soweit erfor<strong>de</strong>rlich und im Hinblick auf dieKosten vertretbar, bestellt er einen Hüter. Das Pfändungspfandrecht setzt sich an <strong>de</strong>n geerntetenFrüchten fort.29.3Ein Pfändungspfandrecht an <strong>de</strong>n Früchten kann wirksam nur begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn folgen<strong>de</strong>Voraussetzungen vorliegen:29.3.1Das Grundstück darf nicht gemäß § 51 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> beschlagnahmt sein. Dies gilt nicht,wenn die Pfändung in einem Vollstreckungsverfahren gegen <strong>de</strong>n Pächter vorgenommen wird.Eine spätere Beschlagnahme <strong>de</strong>s Grundstücks lässt das vorher begrün<strong>de</strong>te Pfändungspfandrechtunberührt. Der Pfandgläubiger muss aber sein Pfandrecht zur Sicherung <strong>de</strong>s Vorrangsnach § 37 Nr. 4 ZVG beim Vollstreckungsgericht anmel<strong>de</strong>n.29.3.2Die Früchte dürfen höchstens einen Monat vor <strong>de</strong>r gewöhnlichen - nicht <strong>de</strong>r tatsächlichen -Reife stehen.29.3.3Die Früchte dürfen nicht zur Fortführung <strong>de</strong>r Landwirtschaft <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnerserfor<strong>de</strong>rlich sein und dürfen nach <strong>de</strong>r Trennung vom Bo<strong>de</strong>n nicht Zubehör <strong>de</strong>s Grundstückswer<strong>de</strong>n (Nr. 27.1.2.1 Satz 3).29.4Nicht nur <strong>de</strong>r Realgläubiger kann gemäß § 29 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> <strong>de</strong>r Pfändung wi<strong>de</strong>rsprechen.Zu beachten sind auch die gesetzlichen Pfandrechte <strong>de</strong>s Vermieters (§§ 562 ff. BGB),<strong>de</strong>s Verpächters (§§ 592 BGB), <strong>de</strong>s Lieferers von Düngemitteln und Saatgut (vgl. Nr. 24.2.1)und, im Hinblick auf die Verwertbarkeit <strong>de</strong>r Früchte nach <strong>de</strong>r Ernte, das u. U. im Range vorgehen<strong>de</strong>Pfandrecht am Inventar nach <strong>de</strong>m PachtkredG (vgl. Nr. 24.2.2). Alle diese nicht immererkennbaren und vorauszusehen<strong>de</strong>n Möglichkeiten, <strong>de</strong>r Pfändung im Rahmen <strong>de</strong>r §§ 8o<strong>de</strong>r 24 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> zu wi<strong>de</strong>rsprechen, lassen es sinnvoll erscheinen, einen Auftrag zurPfändung vom Bo<strong>de</strong>n noch nicht getrennter Früchte nur in zwingen<strong>de</strong>n Fällen zu geben, in<strong>de</strong>nen überdies die rechtlichen Verhältnisse völlig geklärt sind.30Öffentliche Versteigerung, gepfän<strong>de</strong>tes Geld (zu § 30)30.1Gepfän<strong>de</strong>tes Geld30.1.1Da Geld unmittelbar zur Befriedigung <strong>de</strong>s Gläubigers dienen kann, hat es <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamtealsbald an die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> abzuliefern. Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> leitetnach Abzug ihrer Kosten <strong>de</strong>n zustehen<strong>de</strong>n Betrag unverzüglich an <strong>de</strong>n Gläubiger weiter. Einetwaiger Überschuss ist <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m sonst Berechtigten auszuzahlen.30.1.2Als „Geld“ sind nur die umlaufen<strong>de</strong>n Euromünzen und Eurobanknoten zu behan<strong>de</strong>ln, ebensogültige Wertzeichen, z.B. Briefmarken, Gebührenmarken in größeren Mengen. Ausländische

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