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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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h) nach Möglichkeit, vorbehaltlich endgültiger Entscheidung <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>, Angabenüber Zeit und Ort <strong>de</strong>r Versteigerung; dabei sind die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 31, 34, 35und 37 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> zu beachten. Der Termin ist <strong>de</strong>m o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldnernund <strong>de</strong>n Personen, <strong>de</strong>nen Pfandstücke zur Aufbewahrung, Pflege o<strong>de</strong>r Beaufsichtigung anvertrautwur<strong>de</strong>n, mitzuteilen.28.6.3Wenn sich bei <strong>de</strong>r Ausführung <strong>de</strong>s Pfändungsauftrages ergibt,a) dass <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner gänzlich unpfändbar ist o<strong>de</strong>rb) dass sich die Pfändbarkeit auf solche Sachen beschränkt, <strong>de</strong>ren Pfändung gemäß § 21 Abs.1 Satz 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> zu unterbleiben hat, o<strong>de</strong>r hinsichtlich <strong>de</strong>ren die Voraussetzungen <strong>de</strong>s §812 ZPO vorliegen (Gegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Hausrats; vgl. Nr. 21.3.2 und Nr. 27.1.1), so soll dieNie<strong>de</strong>rschrift erkennen lassen, dass alle zulässigen Mittel versucht wor<strong>de</strong>n sind, ein an<strong>de</strong>resErgebnis jedoch nicht zu erzielen war. Im Falle <strong>de</strong>s Buchstaben b sind die vorhan<strong>de</strong>nen, ansich pfändbaren Sachen mit <strong>de</strong>n geschätzten Werten anzugeben. Im Übrigen bedarf es aber<strong>de</strong>r Aufzählung vorgefun<strong>de</strong>ner unpfändbarer Sachen im Einzelnen nicht.Aus <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift soll ferner hervorgehen, dass und mit welchem Ergebnis <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerbefragt wor<strong>de</strong>n ist, ob er weitere Sachen, pfändbare For<strong>de</strong>rungen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>reVermögenswerte besitzt und ob und wann er bereits eine ei<strong>de</strong>sstattliche Versicherung abgegebenhat. Auch sonst soll <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte vermerken, was er über die persönlichenund wirtschaftlichen Verhältnisse <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners ermittelt hat.28.6.4Der Vollziehungsbeamte übergibt das Protokoll nebst etwaigen Nachtragsverhandlungen unmittelbarnach <strong>de</strong>r Pfändung <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>. Diese prüft <strong>de</strong>n Inhalt sorgfältig undveranlasst etwa notwendige Berichtigungen <strong>de</strong>s Verfahrens. Dem Vollstreckungsschuldnerteilt <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte die Pfändung regelmäßig mündlich mit (§ 28 Abs. 3 i. V. m. §18 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). Eine Abschrift <strong>de</strong>s Pfändungsprotokolls hat er ihm nur zu übergeben, wennbares Geld gepfän<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist (Beweis <strong>de</strong>r Zahlung).Im Übrigen erteilt die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> eine Abschrift <strong>de</strong>s Pfändungsprotokolls, auchim Falle <strong>de</strong>r Anschlusspfändung,a) <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner, wenn er eine Mitteilung über die Pfändung nicht erhaltenkonnte (§ 18 zweiter Halbsatz <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) o<strong>de</strong>r wenn er es verlangt o<strong>de</strong>r wenn Sachen gepfän<strong>de</strong>twor<strong>de</strong>n sind, die sich nicht in seinem Gewahrsam befan<strong>de</strong>n,b) <strong>de</strong>m Gewahrsamsinhaber (§ 28 Abs. 4 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>), wenn er es verlangt o<strong>de</strong>r wenn inseiner Abwesenheit gepfän<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist.28.6.5Wird <strong>de</strong>r Vollstreckung Wi<strong>de</strong>rstand entgegengesetzt (Nr. 14.3), muss immer eine beson<strong>de</strong>reVerhandlung aufgenommen und <strong>de</strong>n zugezogenen Zeugen zur Unterschrift vorgelegt wer<strong>de</strong>n.Die Ausführungen unter Nr. 28.6.4 gelten entsprechend.29Pfändung ungetrennter Früchte (zu § 29)29.1„Früchte auf <strong>de</strong>m Halm“ i. S. d. §§ 29 und 35 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> sind, abweichend von <strong>de</strong>m allgemeinenBegriff „Früchte“ in § 99 BGB, die periodisch zu ernten<strong>de</strong>n Erzeugnisse von Grundund Bo<strong>de</strong>n, also Getrei<strong>de</strong>, Hackfrüchte, Obst, Trauben auf <strong>de</strong>m Stock, nicht aber Holz, Kohlen,Torf. Den Gewahrsam an ihnen hat, wer berechtigt ist, sie abzuernten.

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