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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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) wenn Früchte gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n sollen, die vom Bo<strong>de</strong>n noch nicht getrennt sind (§ 29<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>), ob die gewöhnliche Zeit <strong>de</strong>r Reife binnen eines Monats zu erwarten ist und obdie Früchte ganz o<strong>de</strong>r teilweise zur Fortführung <strong>de</strong>r Landwirtschaft <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersbis zur nächsten Ernte gleicher o<strong>de</strong>r ähnlicher Früchte erfor<strong>de</strong>rlich sind,c) wie ggf. die zu pfän<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Erzeugnisse o<strong>de</strong>r Tiere am besten verwahrt und gepflegt wer<strong>de</strong>nkönnen,d) welchen Wert die Pfandsachen haben.In <strong>de</strong>r Regel wird die mündliche Äußerung <strong>de</strong>s Sachverständigen genügen. Eine beson<strong>de</strong>reVersicherung <strong>de</strong>r Richtigkeit kann <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte nicht verlangen. Er kann <strong>de</strong>n aufgefor<strong>de</strong>rtenSachverständigen auch nicht zwingen, zu erscheinen o<strong>de</strong>r sich zu äußern.28.5.3Das Gutachten <strong>de</strong>s Sachverständigen ist für <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamten nicht bin<strong>de</strong>nd, er solljedoch nur aus beson<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n davon abweichen und die Grün<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrifterwähnen.28.6Pfändungsprotokoll28.6.1Aus <strong>de</strong>r vom Vollziehungsbeamten gemäß § 17 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> unmittelbar nach <strong>de</strong>r Pfändungan Ort und Stelle aufzunehmen<strong>de</strong>n Nie<strong>de</strong>rschrift (vgl. Nr. 17.3) müssen außer <strong>de</strong>n durch § 17<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> erfor<strong>de</strong>rten Angaben die Uhrzeit <strong>de</strong>r Pfändung selbst, alle Auffor<strong>de</strong>rungen undMitteilungen <strong>de</strong>s Vollziehungsbeamten, z.B. auch das Vorzeigen <strong>de</strong>s Vollstreckungsauftrages,und die auf die Vollstreckung bezogenen Erklärungen aller Beteiligten, mit <strong>de</strong>nen verhan<strong>de</strong>ltwor<strong>de</strong>n ist, ersichtlich sein. Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n hierfür <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamtenzweckmäßigerweise Vordrucke zur Verfügung stellen, die auf die beson<strong>de</strong>ren örtlichenVerhältnisse zugeschnitten sind.28.6.2Das Pfändungsprotokoll soll ferner enthaltena) die beizutreiben<strong>de</strong>n Beträge einschließlich Säumniszuschlag, Zinsen und Kosten;b) die Bezeichnung je<strong>de</strong>r gepfän<strong>de</strong>ten Sache unter Angabe ihres Schätzwertes nach ihrer Artund Beschaffenheit und erfor<strong>de</strong>rlichenfalls nach Maß und Gewicht, und zwar so genau, dassje<strong>de</strong> Verwechslung mit an<strong>de</strong>ren Sachen ausgeschlossen ist;c) eine Angabe darüber, in welcher Weise die Pfändung kenntlich gemacht wur<strong>de</strong>; hat <strong>de</strong>rVollziehungsbeamte eine Pfandanzeige angebracht (Nr. 28.3.5), ist <strong>de</strong>ren Inhalt wörtlich wie<strong>de</strong>rzugebeno<strong>de</strong>r eine Durchschrift beizufügen. Wur<strong>de</strong>n Pfandstücke in einem beson<strong>de</strong>renBehältnis o<strong>de</strong>r einem beson<strong>de</strong>ren Raum verschlossen (Nr. 28.3.3), ist in <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschriftausdrücklich zu vermerken, dass <strong>de</strong>r Verschluss <strong>de</strong>s Behältnisses o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Raumes durchPfandsiegel gesichert wur<strong>de</strong>;d) <strong>de</strong>n Grund für die etwaige Entfernung von Pfandstücken aus <strong>de</strong>m Gewahrsam <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners,sofern es sich nicht um Geld, Wertsachen o<strong>de</strong>r sonstige Kostbarkeitenhan<strong>de</strong>lt;e) je<strong>de</strong> Vereinbarung, die mit einem vom Vollziehungsbeamten bestellten Hüter o<strong>de</strong>rVerwahrer für aus <strong>de</strong>m Gewahrsam <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners entfernte Sachen getroffenwird (Nr. 28.4.2);f) bei <strong>de</strong>r Pfändung von Früchten auf <strong>de</strong>m Halm die Lage <strong>de</strong>s Grundstückes, seinen ungefährenFlächeninhalt und <strong>de</strong>n voraussichtlichen Eintritt <strong>de</strong>r Reife;g) bei Hinzuziehung eines Sachverständigen <strong>de</strong>n Inhalt seines Gutachtens, sofern es nichtschriftlich erstattet wur<strong>de</strong>, und die Grün<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamten etwa veranlasst haben,<strong>de</strong>m Gutachten nicht zu folgen;

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