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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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Wird eine <strong>de</strong>rartige Pfandanzeige im Freien angebracht, so darf statt <strong>de</strong>r sonst vorgeschriebenenTinte (Tintenstift, urkun<strong>de</strong>nechter Kugelschreiber) auch wetterfeste Farbe benutzt wer<strong>de</strong>n.28.3.6Sobald <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte erfährt, dass ein Pfandzeichen o<strong>de</strong>r eine Pfandanzeige beschädigto<strong>de</strong>r entfernt wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r abgefallen ist, hat er ein neues Pfandzeichen anzubringen.Bei Verdacht <strong>de</strong>r vorsätzlichen Beseitigung eines Pfandzeichens (Siegelbruch - § 136 Abs. 2StGB) ist die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> unverzüglich zu verständigen.28.4An<strong>de</strong>rweitige Unterbringung und Erhaltung <strong>de</strong>r Pfandsachen28.4.1Weigert sich <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner, die Pfandsache sicher aufzubewahren, o<strong>de</strong>r ist ausan<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n mit einem Siegelbruch o<strong>de</strong>r einer sonstigen Gefährdung <strong>de</strong>r Gläubigerrechtezu rechnen o<strong>de</strong>r wird die Fortschaffung <strong>de</strong>r Sache vom Gewahrsamsinhaber verlangt, dannsoll <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte auch an<strong>de</strong>re als die in Nr. 28.2.1 unter Buchstabe a genanntenGegenstän<strong>de</strong> an sich nehmen.28.4.2Sachen, die <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte nicht <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> übergeben kann, hat erin sicherer Weise, jedoch möglichst Kosten sparend unterzubringen o<strong>de</strong>r (z. B. gepfän<strong>de</strong>tesVieh o<strong>de</strong>r vom Bo<strong>de</strong>n noch nicht getrennte Früchte) einem zuverlässigen Verwahrer o<strong>de</strong>rHüter gegen Quittung anzuvertrauen. Eine mit diesen Personen getroffene Vereinbarung überdie Gewährung einer ortsüblichen Vergütung o<strong>de</strong>r über eine Nutzung <strong>de</strong>r Pfandsache ist indas Pfändungsprotokoll o<strong>de</strong>r einem Nachtrag dazu aufzunehmen und von <strong>de</strong>n Beteiligten zuunterzeichnen.28.4.3Der Vollziehungsbeamte hat dafür zu sorgen, dass die Pfandsachen in brauchbarem Zustan<strong>de</strong>rhalten und namentlich, wenn sie leicht <strong>de</strong>m Ver<strong>de</strong>rben ausgesetzt sind, in ihrem Wert nichtgemin<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r aber beschleunigt verwertet wer<strong>de</strong>n (vgl. § 31 Abs. 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). Könnendie gepfän<strong>de</strong>ten Sachen genutzt wer<strong>de</strong>n, um einen Ertrag zu erzielen, so hat <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamteo<strong>de</strong>r die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die geeigneten Anordnungen zu treffen.28.5Landwirtschaftliche Sachverständige28.5.1Müssen in einem landwirtschaftlichen Betrieb, beim Eigentümer o<strong>de</strong>r beim Pächter, Gerät,Vieh, Dünger o<strong>de</strong>r landwirtschaftliche Erzeugnisse gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, so soll <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamtenicht nur in <strong>de</strong>n im § 813 ZPO vorgesehenen Fällen einen landwirtschaftlichenSachverständigen zuziehen. Das Gleiche gilt, wenn vom Bo<strong>de</strong>n noch nicht getrennte Früchte,auch bei einem Nichtlandwirt, gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n sollen.Ein Sachverständiger ist nicht hinzuzuziehen, wenn die dadurch voraussichtlich entstehen<strong>de</strong>nKosten im Missverhältnis zu <strong>de</strong>m Wert <strong>de</strong>r zu pfän<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Sachen stehen o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamteauf Grund gleich gelagerter Vollstreckungsfälle die <strong>de</strong>m Sachverständigenvorzulegen<strong>de</strong>n Fragen bereits selbst beurteilen kann.28.5.2Der Vollziehungsbeamte veranlasst <strong>de</strong>n Sachverständigen, sich gutachtlich darüber zu äußern,a) ob die zu pfän<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Sachen zu <strong>de</strong>n gemäß § 811 Nr. 4 ZPO unpfändbaren Sachen gehöreno<strong>de</strong>r als Zubehör <strong>de</strong>r Pfändung nicht unterliegen (vgl. Nr. 27.1.2.1),

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