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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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28.3.1Der Vollziehungsbeamte hat an je<strong>de</strong>r im Gewahrsam <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners belassenenSache sein Pfandzeichen (Pfandsiegelmarke) an einer <strong>de</strong>utlich sichtbaren Stelle (nichtetwa auf <strong>de</strong>r Rückseite eines Möbelstückes) so anzubringen, dass die Pfändung für je<strong>de</strong>rmannohne nähere Nachforschung erkennbar ist.28.3.2Für Pfandzeichen ist das Lan<strong>de</strong>swappen nicht zu verwen<strong>de</strong>n. Pfandsiegelmarken sollen dieForm eines farbig umrahmten Rechteckes in <strong>de</strong>r Größe von etwa 3,5 x 5 cm haben und in <strong>de</strong>roberen Hälfte die Bezeichnung <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> tragen. In <strong>de</strong>r Mitte befin<strong>de</strong>t sichein farbiges Oval mit <strong>de</strong>r weißen Inschrift Pfandsiegel. Unter <strong>de</strong>m Oval ist vorgedruckt: „I. A.<strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte“; darunter sind handschriftlich <strong>de</strong>r Name und das Datum einzutragen.28.3.3Für eine Mehrzahl von Pfandstücken, insbeson<strong>de</strong>re eine Menge von Waren o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren vertretbarenSachen, die sich in einem Behältnis o<strong>de</strong>r einer Umhüllung befin<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r mit Zustimmung<strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners in einem abgeson<strong>de</strong>rten Raum untergebracht wer<strong>de</strong>n,genügt ein gemeinschaftliches Pfandsiegel nur dann, wenn es in <strong>de</strong>r Weise, z. B. über <strong>de</strong>mSchlüsselloch, angelegt wird, dass ohne seine Zerstörung kein Stück aus <strong>de</strong>m Behältnis, <strong>de</strong>rUmhüllung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Raum entfernt wer<strong>de</strong>n kann. Die Schlüssel verschlossener, versiegelterBehältnisse o<strong>de</strong>r Räume hat <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte an sich zu nehmen.28.3.4Kann eine Pfandsiegelmarke an <strong>de</strong>m Gegenstand nicht angebracht wer<strong>de</strong>n (z. B. an Tiereno<strong>de</strong>r an einem Kartoffelvorrat) o<strong>de</strong>r reicht sie nicht aus, um die Pfändung in vollem Umfangerkennbar zu machen, so ist an <strong>de</strong>m Ort, an <strong>de</strong>m sich die Pfandsache befin<strong>de</strong>t, eine Pfandanzeigean <strong>de</strong>r Wand in an<strong>de</strong>rer Weise so <strong>de</strong>utlich anzubringen, dass je<strong>de</strong>rmann <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>rPfändung zweifelsfrei erkennen kann. Wird dabei von <strong>de</strong>n Vorräten <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersnur ein Teil gepfän<strong>de</strong>t, etwa unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r gemäß § 27 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Pfändungsschutzvorschriften, so sind die gepfän<strong>de</strong>ten Teile und die <strong>de</strong>mVollstreckungsschuldner belassenen Teile äußerlich erkennbar zu trennen.28.3.5Die Pfandanzeige soll etwa wie folgt gefasst wer<strong>de</strong>n:„PfandanzeigeIn <strong>de</strong>r Vollstreckungssache gegen ............................................................................. in ..................................................Hebe-Nr. ............... habe ich heute im Auftrage <strong>de</strong>r................................................................-kasse als Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die folgen<strong>de</strong>n hierbefindlichen Gegenstän<strong>de</strong> gepfän<strong>de</strong>t und in Besitz genommen:........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................Wer diese Anzeige vorsätzlich ablöst o<strong>de</strong>r beschädigt o<strong>de</strong>r die gepfän<strong>de</strong>ten Gegenstän<strong>de</strong> beiseiteschafft o<strong>de</strong>r zerstört, wird nach § 136 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches bestraft.............................................................., <strong>de</strong>n......................20..................................................................................................................................................als Vollziehungsbeamter“

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