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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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o<strong>de</strong>r mitbenutzten Räumen befin<strong>de</strong>n. Keinen Gewahrsam hat schließlich <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldneran Sachen, die ihm zwar gehören, aber sich nicht in seinen Wohn- und Geschäftsräumenbefin<strong>de</strong>n, weil er sie verliehen, vermietet, verpachtet, verpfän<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r sonst in Verwahrunggegeben hat (vgl. Nr. 28.1.4).28.1.3Bei <strong>de</strong>r Vollstreckung gegen einen von zwei nicht getrennt leben<strong>de</strong>n Ehegatten kann <strong>de</strong>rVollziehungsbeamte auch bewegliche Sachen pfän<strong>de</strong>n, die sich im Besitz bei<strong>de</strong>r Ehegatteno<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Ehegatten befin<strong>de</strong>n. Sie gelten nach <strong>de</strong>r in § 1362 BGB enthaltenen Eigentumsvermutungzu Gunsten <strong>de</strong>s Gläubigers als <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner gehörig. Diesgilt nicht für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Ehegatten bestimmtenSachen.28.1.4Sachen, die zum Vermögen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners gehören, sich aber im Gewahrsameines Dritten (z. B. eines Mieters, Untermieters, Entleihers, Verwahrers) befin<strong>de</strong>n, darf <strong>de</strong>rVollziehungsbeamte nur pfän<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Dritte zur Herausgabe bereit ist (§ 28 Abs. 4<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). Das Gleiche gilt für Sachen im Mitgewahrsam <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersund eines Dritten, z. B. für Wertpapiere o<strong>de</strong>r Schmuckstücke in einem Bankschließfach unterMitverschluss <strong>de</strong>r Bank (an<strong>de</strong>rs, wenn nur <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner einen Schlüssel unddamit Alleingewahrsam hat). Ist in diesem Fall die Bank nicht zur Herausgabe bereit, so mussdie Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> erst <strong>de</strong>n Herausgabeanspruch <strong>de</strong>s Vollsteckungsschuldners gegendie Bank gemäß § 47 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> pfän<strong>de</strong>n.28.2.1Der Vollziehungsbeamte muss durch die Pfändung <strong>de</strong>n Pfandgegenstand in Besitz nehmen,d.h. sich die tatsächliche Gewalt über ihn verschaffen (§ 854 BGB). Dies erfolgt, in<strong>de</strong>m era) Zahlungsmittel, Wertpapiere, Wertzeichen, Kostbarkeiten und ggf. auch an<strong>de</strong>re Gegenstän<strong>de</strong>an sich nimmt,b) Sachen, die er im Gewahrsam <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Dritten belässt, mit<strong>de</strong>m Pfandzeichen versieht.Die bloße Erklärung <strong>de</strong>s Vollziehungsbeamten, dass er die Sachen pfän<strong>de</strong>, genügt nicht (zumVorstehen<strong>de</strong>n siehe § 28 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).28.2.2Bares Geld führt <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte an die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> ab. Ebenso übergibter ihr Wertpapiere und an<strong>de</strong>re Wertsachen, die sie entwe<strong>de</strong>r in einem Panzerschrank o<strong>de</strong>r ineiner Pfandkammer unterbringt o<strong>de</strong>r einem Beauftragten in Verwahrung gibt. Auf dieObhutpflicht, die sich aus <strong>de</strong>m öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis zwischen Vollstreckungsschuldnerund Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> in diesen Fällen ergibt, wird beson<strong>de</strong>rs hingewiesen.28.2.3An<strong>de</strong>re als die in Nr. 28.2.1 unter Buchstabe a genannten Gegenstän<strong>de</strong> sind unter Anbringungvon Pfandzeichen im Gewahrsam <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners zu belassen, sofern nichthierdurch die Befriedigung <strong>de</strong>s Gläubigers gefähr<strong>de</strong>t wird. Im Pfändungsprotokoll ist ausdrücklichzu vermerken, dass <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner sich zur sicheren Aufbewahrung<strong>de</strong>r Pfandsachen verpflichtet hat.28.3Pfandzeichen und Pfandanzeige

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