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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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en. Ob und wieweit die Entscheidung von einer Rücksprache mit <strong>de</strong>m Gläubiger, <strong>de</strong>r nichtzugleich Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> ist, abhängig gemacht wird, bleibt dieser überlassen.27.3.5Der <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner im Wege <strong>de</strong>r Austauschpfändung zur Verfügung gestellteGeldbetrag ist auch dann unpfändbar (§ 811 a Abs. 3 ZPO), wenn <strong>de</strong>r verbleiben<strong>de</strong> Erlös zurDeckung <strong>de</strong>r Gläubigeransprüche nicht ausreicht.27.4VorwegpfändungDer Vollziehungsbeamte darf nach § 811 d ZPO eine zurzeit noch unpfändbare Sache dannpfän<strong>de</strong>n, wenn zu erwarten ist, dass sie <strong>de</strong>mnächst pfändbar wird (z. B. ein zur Berufsausübungunentbehrlicher Gegenstand, wenn feststeht, dass <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner in Kürzeseinen Beruf aufgibt). Erfüllt sich diese Erwartung nicht binnen eines Jahres, so ist diePfändung aufzuheben. Bis dahin ist die gepfän<strong>de</strong>te Sache im Gewahrsam <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnerszu belassen.27.5Aufschub <strong>de</strong>r Verwertung§ 813 b ZPO gibt <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> eine weitgehen<strong>de</strong> Befugnis, in <strong>de</strong>r Zeit zwischenPfändung und Verwertung <strong>de</strong>m Vollsteckungsschuldner angemessene Zahlungsfristen zurVermeidung <strong>de</strong>r Versteigerung <strong>de</strong>s Pfandgutes und zur freiwilligen Bereinigung seiner Schul<strong>de</strong>neinzuräumen. Wenn <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner einen entsprechen<strong>de</strong>n Antrag nicht innerhalbeiner Frist von zwei Wochen nach <strong>de</strong>r Pfändung stellt, wird die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>nur ausnahmsweise die Voraussetzung für ein beson<strong>de</strong>res Entgegenkommen für gegebenerachten. Sie darf ihre Anordnungen wie<strong>de</strong>rholen, jedoch die Verwertung nicht länger alsinsgesamt ein Jahr hinausschieben (§ 813 b Abs. 4 ZPO). Sie kann ihre Anordnungen auf Antrago<strong>de</strong>r von Amts wegen je<strong>de</strong>rzeit aufheben o<strong>de</strong>r än<strong>de</strong>rn (§ 813 b Abs. 3 ZPO).28Verfahren bei <strong>de</strong>r Pfändung (zu § 28)28.1.1Der Vollziehungsbeamte kann grundsätzlich davon ausgehen, dass alle Sachen, die sich imGewahrsam <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners befin<strong>de</strong>n, auch zu <strong>de</strong>ssen Vermögen gehören. Erhat nicht zu prüfen, ob behauptete Rechte Dritter zu Recht bestehen, son<strong>de</strong>rn die Betroffenenan die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zu verweisen. Nur wenn es nach <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Umstän<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Falles, etwa nach <strong>de</strong>n bestehen<strong>de</strong>n Geschäftsgebräuchen, außer Zweifel steht, dass solcheSachen nicht <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner gehören (z.B. Leergut, das an <strong>de</strong>n Lieferantenzurückzugeben ist, frem<strong>de</strong> Möbel beim Spediteur, zu reparieren<strong>de</strong> Schuhe in <strong>de</strong>r Werkstatt<strong>de</strong>s Schusters, entliehene Bücher mit <strong>de</strong>m Eigentumsstempel einer Bücherei), hat <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamtevon <strong>de</strong>r Pfändung abzusehen.28.1.2Im Gewahrsam <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners befin<strong>de</strong>n sich diejenigen Sachen, die sich inseinen Wohn- und Geschäftsräumen befin<strong>de</strong>n, unabhängig davon, ob er Eigentümer, Mieter,Pächter, Verwahrer, Nießbraucher, Entleiher usw. dieser Gegenstän<strong>de</strong> ist.Der Gewahrsam <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners erstreckt sich auch auf die Sachen seiner Familienangehörigen,die mit ihm die Wohnung teilen (wegen <strong>de</strong>r Ehegatten vgl. Nr. 28.1.3),dagegen nicht auf die Sachen seiner Hausangestellten, Gehilfen, Besucher usw., die diese beisich tragen o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n ihnen zur Benutzung zugewiesenen Räumen untergebracht haben.Umgekehrt haben Familienangehörige, Hausangestellte, Gehilfen, Besucher usw. keinen Gewahrsaman <strong>de</strong>n Sachen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners, die sich in <strong>de</strong>n von ihnen benutzten

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