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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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Vom Grundstück getrennte landwirtschaftliche Erzeugnisse sind nur insoweit Zubehör, als siezur Fortführung <strong>de</strong>r Wirtschaft nicht nur bestimmt, son<strong>de</strong>rn bis zur nächsten Ernte gleichero<strong>de</strong>r ähnlicher Erzeugnisse auch notwendig sind.27.1.2.2Zubehörstücke sind zunächst nur unpfändbar, wenn sie <strong>de</strong>m Eigentümer <strong>de</strong>s Grundstücksgehören, weil sie nur dann auch für eine Hypothek haften. Auf Zubehörstücke eines landwirtschaftlichenBetriebes, die nicht <strong>de</strong>m Eigentümer, son<strong>de</strong>rn etwa <strong>de</strong>m Pächter gehören, erstrecktsich die Hypothek nicht, sie sind also im Zwangsverfahren gegen <strong>de</strong>n Pächter grundsätzlichpfändbar. Unpfändbar sind sie nur insoweit, als sie für <strong>de</strong>n Wirtschaftsbetrieb erfor<strong>de</strong>rlich,also unentbehrlich sind (§ 811 Nr. 4 ZPO). Gerät und Vieh <strong>de</strong>s Pächters, das zumWirtschaftsbetrieb zwar bestimmt, aber nicht erfor<strong>de</strong>rlich ist, darf also gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,obwohl es zum Zubehör gehört. Bei Dünger ist zu beachten, dass sich <strong>de</strong>r Pfändungsschutzbeim Grundstückseigentümer auf <strong>de</strong>n vorhan<strong>de</strong>nen Dünger erstreckt, dagegen beim Pächterusw. auf <strong>de</strong>n nötigen Dünger beschränkt.27.1.2.3Vom Grundstück getrennte Erzeugnisse, die nicht für die Fortführung <strong>de</strong>s Betriebes bis zurneuen Ernte erfor<strong>de</strong>rlich sind (§ 98 Nr. 2 BGB), son<strong>de</strong>rn beispielsweise verkauft wer<strong>de</strong>n sollen,und sonstige Bestandteile <strong>de</strong>s Grundstücks haften ebenso wie das Zubehör für die Hypothek,solange sie <strong>de</strong>m Grundstückseigentümer gehören, und nicht vom Grundstück entferntwur<strong>de</strong>n (vgl. §§ 1120 - 1122 BGB). Sie dürfen aber nach § 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO trotz<strong>de</strong>mgepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, solange sie nicht im Wege einer Zwangsvollstreckung in das Grundstückbeschlagnahmt wor<strong>de</strong>n sind. Das gilt wie<strong>de</strong>rum nicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse, diezwar nicht zur Fortführung <strong>de</strong>r Wirtschaft, wohl aber zur Sicherung <strong>de</strong>s Unterhalts für <strong>de</strong>nVollstreckungsschuldner, seine Familie und seine Arbeitnehmer erfor<strong>de</strong>rlich sind. Sie sindohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse unpfändbar kraft ausdrücklicher Bestimmungin § 811 Abs. 1Nr. 4 ZPO.27.2Zuziehung eines Sachverständigen27.2.1§ 813 ZPO sieht die Zuziehung eines Sachverständigen vora) zur Schätzung <strong>de</strong>s Wertes von Kostbarkeiten,b) bei <strong>de</strong>r Pfändung von Früchten auf <strong>de</strong>m Halm,c) bei <strong>de</strong>r Pfändung von Gegenstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r in § 811 Nr. 4 ZPO bezeichneten Art bei Personen,die Landwirtschaft betreiben.Grundsätzlich kann bei <strong>de</strong>r Pfändung von Gegenstän<strong>de</strong>n, die unter § 811 ZPO fallen, einSachverständiger zur Feststellung <strong>de</strong>r Unentbehrlichkeit gehört wer<strong>de</strong>n.27.2.2In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Buchstaben b und c ist ein landwirtschaftlicher Sachverständiger immer zuRate zu ziehen, wenn <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>r Pfandgegenstän<strong>de</strong> voraussichtlich 500,00 Euro übersteigt.Auch bei einem geringeren Wert ist die Zuziehung eines Sachverständigen in <strong>de</strong>r Regel geboten(vgl. Nr. 28.5).27.2.3Ist die Zuziehung ohne Erfolg versucht wor<strong>de</strong>n, so kann auch ohne Beteiligung eines Sachverständigengepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Sie ist aber nach Möglichkeit vor <strong>de</strong>r Verwertung <strong>de</strong>r Pfandstückenachzuholen. Personen, die mit <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner nahe verwandt o<strong>de</strong>r verschwägertsind, dürfen nicht als Sachverständige zugezogen wer<strong>de</strong>n.

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