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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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26.3.3Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> kann ihre Entscheidung je<strong>de</strong>rzeit abän<strong>de</strong>rn, wenn die verän<strong>de</strong>rtenVerhältnisse, z.B. die Genesung <strong>de</strong>s zunächst schwer kranken Vollstreckungsschuldners, dieVerbesserung o<strong>de</strong>r Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, eine an<strong>de</strong>re Beurteilunggeboten erscheinen lassen.26.4Allgemeiner Grundsatz <strong>de</strong>s VollstreckungsschutzesDie Möglichkeiten <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>, <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Interessen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersund <strong>de</strong>s Gläubigers je nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalles im Rahmen <strong>de</strong>sErmessens Rechnung zu tragen, erschöpfen sich nicht in <strong>de</strong>r Mussvorschrift <strong>de</strong>s § 26 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong>. Aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Billigkeit und <strong>de</strong>r Zweckmäßigkeit (vgl. Nr. 21.3.1 und Nr. 21.3.2)kann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> auch in an<strong>de</strong>ren Fällen durch Anweisung an <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamten,durch Antrag an das Gericht o<strong>de</strong>r durch Ersuchen an die um Amtshilfe ersuchteBehör<strong>de</strong> die Einstellung o<strong>de</strong>r Beschränkung <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung o<strong>de</strong>r die Aufhebungeinzelner Vollstreckungsmaßnahmen veranlassen. Die im Vergleich zum Zivilprozess ganzan<strong>de</strong>re Stellung <strong>de</strong>s - je<strong>de</strong>nfalls nicht notlei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n - Gläubigers im Verwaltungszwangsverfahrenrechtfertigt durchaus die Beachtung <strong>de</strong>s allgemeinen Grundsatzes, dass Vollstreckungsmaßnahmenunterbleiben sollen, wenn dies im Interesse <strong>de</strong>s nicht böswilligen Vollstreckungsschuldnersdringend geboten ist und <strong>de</strong>m Gläubiger nach Lage <strong>de</strong>r Verhältnissezugemutet wer<strong>de</strong>n kann.Betrifft die Vollstreckungsmaßnahme ein Tier, so hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> bei ihrerEntscheidung auch die Verantwortung <strong>de</strong>s Menschen für das Tier zu beachten.2.Zwangsvollstreckung in Sachen27Pfändungs- und Vollstreckungsschutz (zu § 27)27.1Pfändungsverbote27.1.1§ 811 ZPO enthält <strong>de</strong>n Katalog <strong>de</strong>r unpfändbaren Sachen, die <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldnerzur Bestreitung <strong>de</strong>s notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie, zur Fortsetzungseiner beruflichen Tätigkeit o<strong>de</strong>r aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Pietät unbedingt belassen wer<strong>de</strong>n müssen.Darüber hinaus soll <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte auch Gegenstän<strong>de</strong>, die zum gewöhnlichen, wennauch nicht gemäß § 811 Nr. 1 ZPO unentbehrlichen, Hausrat gehören, dann nicht pfän<strong>de</strong>n,wenn <strong>de</strong>r zu erwarten<strong>de</strong> Erlös, z.B. bei alten und abgenutzten Möbeln, in keinem Verhältniszu <strong>de</strong>m tatsächlichen Wert steht, <strong>de</strong>n diese Gegenstän<strong>de</strong> im Haushalt <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersnoch haben (§ 812 ZPO; vgl. auch Nr. 21.3.2).27.1.2Unzulässig ist auch die Pfändung von Zubehörstücken eines Grundstücks, solange sie im Eigentum<strong>de</strong>s Grundstückseigentümers stehen, also gemäß §§ 1120 - 1122 BGB für eine Hypothekhaften (§ 865 Abs. 1 und 2 Satz 1 ZPO i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).27.1.2.1Was Zubehör ist, bestimmt sich nach <strong>de</strong>n §§ 97 und 98 BGB (vgl. Nr. 21.2.3). Bei einem gewerblichgenutzten Gebäu<strong>de</strong> sind das insbeson<strong>de</strong>re die zu <strong>de</strong>m Betrieb bestimmten Maschinenund Geräte, bei einem landwirtschaftlichen Betrieb das für <strong>de</strong>n wirtschaftlichen Zweck<strong>de</strong>s Betriebes bestimmte Vieh und Gerät und <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>ne, im Betrieb gewonnene Dünger.

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