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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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26.2.1.1aus <strong>de</strong>r gewählten Art <strong>de</strong>r Vollstreckung, z.B. aus <strong>de</strong>r Betreibung <strong>de</strong>s Verfahrens zur Abnahmeeiner ei<strong>de</strong>sstattlichen Versicherung gegen einen seit jeher vermögenslosen Vollstreckungsschuldnerwegen eines geringfügigen Anspruchs o<strong>de</strong>r aus einer wirtschaftlich offensichtlichzwecklosen Pfändung, <strong>de</strong>ren geringer Nutzen für <strong>de</strong>n Gläubiger in keinem Verhältniszu <strong>de</strong>m Scha<strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner steht;26.2.1.2aus <strong>de</strong>r Zeit <strong>de</strong>r Vollstreckungshandlung, z.B. aus <strong>de</strong>r sofortigen, einer Verschleu<strong>de</strong>runggleichkommen<strong>de</strong>n Verwertung an sich guter Aktien während eines offensichtlich nur vorübergehen<strong>de</strong>nTiefstan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Börsenkurse o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r Pfändung in einem Trauerhause o<strong>de</strong>raus rücksichtsloser Inanspruchnahme aller an sich pfändbaren Einkommensteile eines schwererkrankten Vollstreckungsschuldners, <strong>de</strong>r gera<strong>de</strong> jetzt zu erhöhten Aufwendungen gezwungenist.26.2.2Die Härte muss <strong>de</strong>rart sein, dass sie mit <strong>de</strong>n guten Sitten unvereinbar ist, d.h. dass sie <strong>de</strong>mAnstandsgefühl aller „billig und gerecht Denken<strong>de</strong>n“ wi<strong>de</strong>rspricht. Das trifft zu bei allenVollstreckungen, die <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner schädigen, ohne <strong>de</strong>m Gläubiger über dieDeckung <strong>de</strong>r Kosten hinaus einen nennenswerten Nutzen zu bringen, und insbeson<strong>de</strong>re beiallen Maßnahmen, die das Leben o<strong>de</strong>r die Gesundheit <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners o<strong>de</strong>r seinerAngehörigen unmittelbar gefähr<strong>de</strong>n können.26.2.3Neben <strong>de</strong>n Interessen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners muss auch das Schutzbedürfnis <strong>de</strong>sGläubigers voll gewürdigt wer<strong>de</strong>n. Für die daraus sich ergeben<strong>de</strong> Interessenabwägung müssenaber im Verwaltungszwangsverfahren an<strong>de</strong>re Maßstäbe gelten als im zivilgerichtlichenVollstreckungsverfahren. Dort ist häufig <strong>de</strong>r Gläubiger nicht weniger Not lei<strong>de</strong>nd als <strong>de</strong>rVollstreckungsschuldner, und mit <strong>de</strong>r Nichtbeitreibung seiner Außenstän<strong>de</strong> können seinewirtschaftlichen Existenzvoraussetzungen ernstlich gefähr<strong>de</strong>t sein (vgl. auch Nr. 26.4).26.3Verfahren26.3.1Im Allgemeinen kann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> bei Anordnung einer Vollstreckungsmaßnahmenoch nicht übersehen, ob und warum diese sich als unzumutbare Härte für <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldnero<strong>de</strong>r seine Familie auswirken könnte. Deshalb soll je<strong>de</strong>r begrün<strong>de</strong>teHinweis <strong>de</strong>s betroffenen Vollstreckungsschuldners und je<strong>de</strong> entsprechen<strong>de</strong> Feststellung <strong>de</strong>sVollziehungsbeamten ihr Gelegenheit zur Überprüfung ihrer Maßnahmen unter diesen Gesichtspunktengeben.26.3.2Zum selbständigen Aufschub einer Vollstreckungsmaßnahme ist <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamtenach § 26 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> nur befugt, soweit er <strong>de</strong>n Auftrag hat, die Herausgabe vonSachen zu erwirken. Dabei kann es sich um die Herausgabe eines Hypothekenbriefes, Sparkassenbuches,Pfandscheines und an<strong>de</strong>rer Urkun<strong>de</strong>n, die über eine Geldfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Gläubigersausgestellt o<strong>de</strong>r für ihren Nachweis wichtig sind (§§ 41 Abs. 1, 42, 44 Abs. 2 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong>), um die Verwirklichung gepfän<strong>de</strong>ter Herausgabeansprüche (§ 47 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) o<strong>de</strong>rum die Herausgabe einer Sache bei Pfändung eines Nutzungsrechts (§ 50 Abs. 4 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong>) han<strong>de</strong>ln. Der Vollziehungsbeamte muss jedoch eine endgültige Entscheidung <strong>de</strong>rVollstreckungsbehör<strong>de</strong> alsbald herbeiführen.

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