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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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die Verwertung <strong>de</strong>r Pfandgegenstän<strong>de</strong> nicht ausgesetzt ist - über <strong>de</strong>n Erlös <strong>de</strong>r streitigenRechte nicht endgültig verfügt wer<strong>de</strong>n.24.3.5Ein Recht auf bevorzugte Befriedigung aus <strong>de</strong>m Erlös, d.h. aus <strong>de</strong>m nach Abzug <strong>de</strong>r Vollstreckungskostenverbleiben<strong>de</strong>n Reinerlös, hat <strong>de</strong>r Dritte auch dann, wenn seine For<strong>de</strong>rung nochnicht fällig ist. In diesem Falle kann er Befriedigung jedoch nur in <strong>de</strong>r Höhe verlangen, diesich in sinngemäßer Anwendung <strong>de</strong>r §§ 1133, 1217 BGB nach Abzug eines Zwischenzinsesergibt.25Keine Gewährleistung (zu § 25)25.1Erwerb im Zwangsverfahren ist sowohl <strong>de</strong>r Erwerb in öffentlicher Versteigerung (§§ 30 ff.<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) als auch <strong>de</strong>r Erwerb aus freihändigem Verkauf o<strong>de</strong>r aus je<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Verwertung(§§ 33, 34, 37 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). Der Ausschluss <strong>de</strong>r Gewährleistungspflicht setzt aber voraus,dass für <strong>de</strong>n Erwerber erkennbar war, dass er eine gepfän<strong>de</strong>te Sache im Wege <strong>de</strong>rPfandverwertung erwirbt.25.2We<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gläubiger noch <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner haften für Mängel im Recht (§ 435BGB) o<strong>de</strong>r für Mängel <strong>de</strong>r Sache (§§ 459 ff. BGB), und zwar auch dann nicht, wenn <strong>de</strong>mErwerber die Gewährleistung zugesichert wor<strong>de</strong>n sein sollte.Der Vollziehungsbeamte bleibt aber verpflichtet, gepfän<strong>de</strong>te Sachen vor <strong>de</strong>r Veräußerung aufVollständigkeit und einwandfreie Beschaffenheit zu prüfen (vgl. Nr. 31.2.4).Unberührt bleiben Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche <strong>de</strong>s Erwerbers gegen <strong>de</strong>n Gläubiger o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>nVollstreckungsschuldner wegen unerlaubter Handlung und gegen die Anstellungsbehör<strong>de</strong>wegen Amtspflichtverletzung <strong>de</strong>s Vollziehungsbeamten (Nr. 11.3.1).26Beschränkung <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung (zu § 26)26.1Abweichung von <strong>de</strong>r ZivilprozessordnungDas Gesetz übernimmt mit dieser Vorschrift nahezu wörtlich die Schutzvorschriften <strong>de</strong>s § 765a ZPO, jedoch mit <strong>de</strong>r bezeichnen<strong>de</strong>n Abweichung, dass es aus <strong>de</strong>r Kann-Vorschrift eineMuss-Vorschrift macht. Aus <strong>de</strong>r Ermächtigung für das Vollstreckungsgericht, seine Mitwirkungbei <strong>de</strong>r missbräuchlichen Ausnutzung gesetzlich zulässiger Vollstreckungsmöglichkeitenzu versagen, wird eine Verpflichtung <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>, auf Vollstreckungsmaßnahmenzu verzichten, die mit <strong>de</strong>n guten Sitten nicht vereinbar sind.26.2Voraussetzungen für die Anwendung26.2.1Der Vollstreckungsschuldner hat einen gesetzlichen Anspruch auf Vollstreckungsschutz imRahmen <strong>de</strong>s § 26 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> nur dann, wenn die Vollstreckungsmaßnahmen wegen ganzbeson<strong>de</strong>rer Umstän<strong>de</strong> eine Härte be<strong>de</strong>uten, die mit <strong>de</strong>n guten Sitten unvereinbar ist. Er musssich in <strong>de</strong>r Regel aber mit allen Härten abfin<strong>de</strong>n, die Vollstreckungsmaßnahmen unvermeidbarmit sich zu bringen pflegen.Ganz beson<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> in diesem Sinne können sich ergeben

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