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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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24.2.1Gesetzliche Pfandrechte, z.B. das Pfandrecht <strong>de</strong>s Vermieters, <strong>de</strong>s Verpächters und Pächters,<strong>de</strong>s Unternehmers beim Werkvertrag, <strong>de</strong>s Gastwirtes (§§ 559, 585, 590, 647, 704 BGB), fernerdas Pfandrecht <strong>de</strong>s Kommissionärs, <strong>de</strong>s Spediteurs, <strong>de</strong>s Lagerhalters, <strong>de</strong>s Frachtführers(§§ 397, 441, 464, 475 b HGB) und das Früchtepfandrecht <strong>de</strong>s Lieferers von Düngemittelnund Saatgut (§ 2 Abs. 4 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Sicherung <strong>de</strong>r Düngemittel- und Saatgutversorgung(DüngMSaatG) v. 19. Januar 1949).24.2.2Vertragspfandrechte, also das Faustpfandrecht gemäß § 1205 BGB, jedoch nur für <strong>de</strong>n Fall,dass <strong>de</strong>r Pfandgläubiger <strong>de</strong>n unmittelbaren Besitz verloren o<strong>de</strong>r aufgegeben hat, ohne dasszugleich das Pfandrecht erloschen ist (z. B. unfreiwilliger Verlust o<strong>de</strong>r bei Ausleihe an einenDritten o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Pfandgläubiger nur <strong>de</strong>n mittelbaren Besitz hat und die Pfandsache beimunmittelbaren Besitzer gepfän<strong>de</strong>t wird; §§ 1205 Abs. 2, 1206 BGB), ferner das besitzlosePfandrecht am Inventar eines landwirtschaftlichen Pachtgrundstückes nach § 1 PachtkredGund das Recht <strong>de</strong>r Realgläubiger an <strong>de</strong>n beweglichen Sachen, auf die sich die Hypothek erstreckt(§ 1120 BGB);24.2.3Pfändungspfandrechte, jedoch nur dann, wenn <strong>de</strong>r Besitz an <strong>de</strong>r Pfandsache gegen <strong>de</strong>n Willeno<strong>de</strong>r ohne Wissen <strong>de</strong>s Gläubigers, also ohne Verlust <strong>de</strong>s Pfandrechts, verlorengegangen ist(vgl. Nr. 22.6). Hat <strong>de</strong>r erste Pfändungsgläubiger aber noch <strong>de</strong>n Besitz an <strong>de</strong>r Pfandsache,kommt nur die Anschlusspfändung in Frage.24.3Geltendmachung <strong>de</strong>s Anspruchs24.3.1Solange <strong>de</strong>r pfandberechtigte Dritte keine Einwendungen gegen die Pfändung erhebt, ist dieVollstreckung so durchzuführen, als bestün<strong>de</strong> das Recht nicht. Dies gilt auch dann, wenn dieVollstreckungsbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte Kenntnis vom angeblichen Besteheneines solchen Rechtes hat. Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> hat jedoch darauf zu achten, dass dieBeteiligten keinen ungerechtfertigten Scha<strong>de</strong>n erlei<strong>de</strong>n.24.3.2Macht <strong>de</strong>r pfandberechtigte Dritte während <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung seine Rechte nach § 24Abs. 1 Satz 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> geltend, so verfährt die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> sinngemäß nachNr. 8.3. Sie wird es im Interesse <strong>de</strong>s Gläubigers auf eine Klage <strong>de</strong>s Dritten nur ankommenlassen, wenn seine Einwendungen offensichtlich unberechtigt sind.24.3.3Klagt <strong>de</strong>r Dritte, ohne sich vorher mit <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> ins Benehmen gesetzt zuhaben, muss er damit rechnen, zur Kostentragung verurteilt zu wer<strong>de</strong>n. Nach Beendigung <strong>de</strong>rZwangsvollstreckung kann <strong>de</strong>r Dritte mit seiner Klage nach § 24 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> nicht mehrdurchdringen. Ihm bleibt allenfalls noch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherunggegen <strong>de</strong>n Gläubiger, an <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Erlös aus <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung abgeführt wor<strong>de</strong>n ist.24.3.4An<strong>de</strong>rs als bei <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchsklage nach § 8 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> sind in diesem Verfahren gerichtlicheAnordnungen gemäß §§ 769 und 770 ZPO nicht vorgesehen. Auch auf Hinterlegung<strong>de</strong>s Erlöses (§ 805 Abs. 4 ZPO) hat <strong>de</strong>r Kläger keinen Anspruch. Da es jedoch zu <strong>de</strong>nAmtspflichten <strong>de</strong>s Gläubigers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r ihn vertreten<strong>de</strong>n Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> gehört, dafürzu sorgen, dass keinem <strong>de</strong>r Beteiligten ein unwie<strong>de</strong>rbringlicher Scha<strong>de</strong>n entsteht, soll - wenn

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