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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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22.4Da <strong>de</strong>r Pfändungsgläubiger <strong>de</strong>m Faustpfandgläubiger gleichgestellt wird, bestimmen sichseine Rechte im Insolvenzverfahren <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners nach <strong>de</strong>n §§ 50, 51 InsO.22.5Das Pfändungspfandrecht erlischta) mit <strong>de</strong>r Ablieferung <strong>de</strong>r verwerteten Pfandsachen an <strong>de</strong>n Erwerber gegen Bezahlung, (§ 32<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 817 ZPO),b) bei For<strong>de</strong>rungen und an<strong>de</strong>ren Vermögensrechten mit <strong>de</strong>r Einziehung zugunsten <strong>de</strong>s Pfändungsgläubigers,c) mit <strong>de</strong>r Aufhebung <strong>de</strong>r Pfändung durch die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> (Entstrickung),d) durch die Entfernung <strong>de</strong>r Pfandzeichen mit Einwilligung <strong>de</strong>s Gläubigers,e) durch ausdrücklichen Verzicht <strong>de</strong>s Gläubigers auf sein Pfandrecht, auch wenn die Aufhebung<strong>de</strong>r Pfändung nach Buchstabe c nicht verfügt wird,f) durch Untergang <strong>de</strong>r Pfandsache,g) durch gutgläubigen Eigentumserwerb an <strong>de</strong>r Pfandsache.22.6Das Pfändungspfandrecht erlischt nichta) durch unfreiwilligen Besitzverlust,b) durch unberechtigtes Entfernen, durch Beschädigen o<strong>de</strong>r durch Abfallen <strong>de</strong>r Pfandzeichen.22.7Das Erlöschen <strong>de</strong>s durch Pfändung gesicherten Anspruchs bewirkt im Übrigen nicht selbsttätigdie Entstrickung <strong>de</strong>r Pfandsache. Dazu bedarf es vielmehr <strong>de</strong>r ausdrücklichen Aufhebung<strong>de</strong>r Pfändung (vgl. auch Nr. 22.5 Buchstabe c).23Abwendung <strong>de</strong>r Pfändung (ehemals § 23 - aufgehoben)§ 23 ist durch Gesetz vom 28. 12. 2002 (GV.<strong>NRW</strong>. 2003, S. 24) aufgehoben wor<strong>de</strong>n. ZumThema siehe jetzt Nr. 6.2 zu § 6 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>24Klage auf bevorzugte Befriedigung (zu § 24)24.1Verhältnis zwischen <strong>de</strong>n §§ 24 und § 8 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>§ 8 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> gibt <strong>de</strong>m Dritten - das kann auch <strong>de</strong>r mittelbare o<strong>de</strong>r unmittelbare Besitzersein - das Recht, mit <strong>de</strong>r Behauptung, <strong>de</strong>r Gegenstand <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung gehöre nichtzum Vermögen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners, im Wege <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchsklage die Unzulässigkeit<strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung geltend zu machen. Dies gilt sowohl für die Mobiliarvollstreckungwie für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Demgegenüberkann nach § 24 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> ein Dritter, <strong>de</strong>r behauptet, an einer zu pfän<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r gepfän<strong>de</strong>tenbeweglichen Sache, die er nicht besitzt, ein Pfand- o<strong>de</strong>r Vorzugsrecht zu haben, zwardie Pfändung und Verwertung nicht verhin<strong>de</strong>rn, wohl aber nach Maßgabe seines vorgehen<strong>de</strong>nRanges bevorzugte Befriedigung aus <strong>de</strong>m Erlös verlangen. Dieses min<strong>de</strong>re Recht steht auch<strong>de</strong>m besitzen<strong>de</strong>n Pfandberechtigten zu, <strong>de</strong>r von seinem Recht nach § 8 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> keinenGebrauch macht, und ist von <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> entsprechend zu berücksichtigen.24.2Pfand- und VorzugsrechteFolgen<strong>de</strong> Rechte kommen unter <strong>de</strong>r Voraussetzung, dass sie <strong>de</strong>m Recht <strong>de</strong>s Pfändungsgläubigersim Range vorgehen (vgl. Nr. 22.3), in Frage:

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