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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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sich <strong>de</strong>r Pfändung unterliegen, dann nicht gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn ihre Verwertung sich praktischals eine Verschleu<strong>de</strong>rung darstellen wür<strong>de</strong> (§ 27 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 812 ZPO; Nr.27.1.1).Ergibt sich erst nach <strong>de</strong>r Pfändung, dass von <strong>de</strong>r Verwertung <strong>de</strong>r Pfandstücke ein Überschussüber die Kosten nicht zu erwarten ist, so soll die Verwertung unterbleiben.21.3.3Vereinbarung von Teilzahlungen durch <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamten§ 21 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> zielt auf die gütliche und zügige Erledigung <strong>de</strong>s Verfahrens ab. Ernormiert keine neue Verpflichtung <strong>de</strong>s Vollziehungsbeamten, son<strong>de</strong>rn stellt eine Ermächtigungzu geeigneten Maßnahmen, insbeson<strong>de</strong>re zur Auffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnerszu freiwilliger Leistung mit Hinweis auf nachteilige Folgen <strong>de</strong>s zwangsweisen Han<strong>de</strong>lnsdar. Der Vollziehungsbeamte han<strong>de</strong>lt dabei nach eigenem Ermessen. Zügige Erledigung be<strong>de</strong>utet,dass die gebotenen Möglichkeiten im Rahmen <strong>de</strong>s Vollstreckungsversuchs ausgeschöpftwer<strong>de</strong>n sollen. Absatz 2 eröffnet <strong>de</strong>m Vollziehungsbeamten die Möglichkeit, Teilbeträgeeinzuziehen, falls er pfändbare Gegenstän<strong>de</strong> nicht vorfin<strong>de</strong>t und <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerglaubhaft versichert, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen. Insbeson<strong>de</strong>rein <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> für an<strong>de</strong>re Körperschaften <strong>de</strong>s öffentlichenRechts vollstreckt, führt die Regelung <strong>de</strong>s § 21 Absatz 2 zu einer Verfahrensbeschleunigung.Es obliegt <strong>de</strong>r Ermessensentscheidung <strong>de</strong>s Vollziehungsbeamten, ob er Teilzahlungen vereinbart.Soweit <strong>de</strong>r Gläubiger in seinem Vollstreckungsauftrag nicht ausdrücklich die Vereinbarungvon Teilzahlungen durch <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamten ausschließt, kann das Einverständnis<strong>de</strong>s Gläubigers vorausgesetzt wer<strong>de</strong>n (§ 21 Abs. 2 Satz 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).22Pfändungspfandrecht (zu § 22)22.1Das öffentlich-rechtliche Pfändungspfandrecht entsteht bei <strong>de</strong>r- Pfändung von Sachen mit <strong>de</strong>r Inbesitznahme (§ 28 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>),- bei <strong>de</strong>r Pfändung von For<strong>de</strong>rungen mit <strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>r Pfändungsverfügung an <strong>de</strong>n Drittschuldner(§ 40 Satz 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>),- bei <strong>de</strong>r Pfändung hypothekarisch gesicherter For<strong>de</strong>rungen mit <strong>de</strong>r Wegnahme <strong>de</strong>s Hypothekenbriefesbzw. mit <strong>de</strong>r Eintragung <strong>de</strong>r Pfändung im Grundbuch (§ 41 Abs. 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).Es gibt <strong>de</strong>m Gläubiger in gleicher Weise wie ein vertraglich bestelltes Pfandrecht (§§ 1204 ff.BGB) das Recht auf Befriedigung seiner Ansprüche aus <strong>de</strong>m Pfandgegenstand im Wege hoheitlicherVollstreckung.22.2Vorschriften <strong>de</strong>s bürgerlichen Rechts sind im Allgemeinen auf das Pfändungspfandrecht nichtanzuwen<strong>de</strong>n, da sie die Entstehung <strong>de</strong>s Pfandrechts durch Rechtsgeschäft voraussetzen (z. B.gutgläubiger Erwerb nach §§ 1207, 1208 BGB).22.3Der Rang <strong>de</strong>s Pfändungspfandrechts gegenüber an<strong>de</strong>ren Pfandrechten bestimmt sich nach<strong>de</strong>m Zeitpunkt seiner Entstehung. Wegen <strong>de</strong>r Wirkung einer vor Ablauf <strong>de</strong>r Schonfrist vorgenommenenPfändung vgl. Nr. 6.1.3.1. Durch späteren Vertrag kann ein vorgehen<strong>de</strong>s Pfandrechtbegrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn es in gutem Glauben an das Nichtbestehen <strong>de</strong>s älteren Pfändungspfandrechtserworben wird (§ 1208 BGB, § 366 Abs. 2 HGB); <strong>de</strong>r gute Glauben ist jedochausgeschlossen, wenn die Pfändung erkennbar war.

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