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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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(siehe zum Vertrag § 61 Abs. 2 Satz 1 VwVfG <strong>NRW</strong>). Abweichend von <strong>de</strong>r Regelung in § 1Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s (<strong>VwVG</strong>) nimmt das Lan<strong>de</strong>sgesetz unbestritteneöffentlich-rechtliche Geldfor<strong>de</strong>rungen nicht aus, für die ein an<strong>de</strong>rer Rechtsweg als<strong>de</strong>r Verwaltungsrechtsweg begrün<strong>de</strong>t ist; bun<strong>de</strong>srechtliche Regelungen, z.B. § 205 BEG, gehenjedoch vor.1.2.2Die für zulässig erklärte Vollstreckung privatrechtlicher For<strong>de</strong>rungen1.2.2.1Die Vollstreckung privatrechtlicher For<strong>de</strong>rungen nach § 1 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> ist ein <strong>de</strong>rzivilprozessualen Geltendmachung vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren. Die privatrechtlicheRechtsnatur <strong>de</strong>r Geldfor<strong>de</strong>rung bleibt bestehen. Die Durchführung <strong>de</strong>s Verfahrens ist ausgeschlosseno<strong>de</strong>r en<strong>de</strong>t, sobald <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner das Bestehen <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>mGrun<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Höhe nach bestreitet. Diesen Einwand kann <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner biszum Abschluss <strong>de</strong>r Verwertung erheben. Nach Abschluss <strong>de</strong>r Verwertung ist <strong>de</strong>r Einwandausgeschlossen. Der Vollstreckungsschuldner kann dann nach § 7 Abs. 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> vorgehen.Keine Anwendung fin<strong>de</strong>t dieses Verfahren nach Abschluss eines zivilrechtlichen Verfahrens.Auf <strong>de</strong>r Grundlage zivilrechtlicher Titel kann die Vollstreckung ausschließlich nach<strong>de</strong>r Zivilprozessordnung erfolgen.1.2.2.2Die Einwendungen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners gegen die For<strong>de</strong>rung hat dieser schriftlicho<strong>de</strong>r zur Nie<strong>de</strong>rschrift bei <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> einzulegen. Der Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>steht keine Befugnis zu, die Berechtigung von Einwendungen, die sich gegen die For<strong>de</strong>rungrichten, zu prüfen. Die pauschale Erklärung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners, mit <strong>de</strong>r Vollstreckungnicht einverstan<strong>de</strong>n zu sein, führt nicht zur Einstellung <strong>de</strong>s Verfahrens. Gleiches giltfür Einwän<strong>de</strong> gegen die Voraussetzungen <strong>de</strong>r Vollstreckung o<strong>de</strong>r das Vorbringen nachträglicherVollstreckungshin<strong>de</strong>rnisse, die sich nicht auf die For<strong>de</strong>rung beziehen, o<strong>de</strong>r Einwän<strong>de</strong>gegen die Art und Weise <strong>de</strong>r Vollstreckungsdurchführung. Derartige Einwän<strong>de</strong> sind als Wi<strong>de</strong>rspruchgegen die Vollstreckung auszulegen, <strong>de</strong>m gemäß § 8 AG VwGO <strong>NRW</strong> keine aufschieben<strong>de</strong>Wirkung zukommt. Über diesen Rechtsbehelf ist im Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren zuentschei<strong>de</strong>n.1.2.2.3Es besteht keine Verpflichtung zur Beitreibung privatrechtlicher For<strong>de</strong>rungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.Zweckmäßig ist die Vollstreckung privatrechtlicher For<strong>de</strong>rungennur, wenn mit einem Bestreiten <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung durch <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner nichtgerechnet wer<strong>de</strong>n muss. Die Beurteilung <strong>de</strong>r Zweckmäßigkeit obliegt <strong>de</strong>m Gläubiger (anordnen<strong>de</strong>Stelle). Zweckmäßig ist das Verfahren wenn vor <strong>de</strong>r Erlangung eines zivilrechtlichenTitels vorrangige Pfandrechte gesichert wer<strong>de</strong>n sollen. Die Durchführung <strong>de</strong>s Verfahrenskann auch im Rahmen <strong>de</strong>r Amtshilfe verlangt wer<strong>de</strong>n, auch wenn die ersuchte Stelle ihre privatrechtlichenFor<strong>de</strong>rungen ausschließlich im Zivilprozessweg beitreibt. Bei Amtshilfeersuchenan Vollstreckungsstellen in an<strong>de</strong>ren Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn ist dies aber nur zulässig, sofern indiesen Län<strong>de</strong>rn entsprechen<strong>de</strong> Vorschriften zur Beitreibung privatrechtlicher For<strong>de</strong>rungenbestehen. Ein drohen<strong>de</strong>r Verjährungseintritt <strong>de</strong>r privatrechtlichen For<strong>de</strong>rung kann nur dadurchabgewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, dass gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB durch eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme(insbeson<strong>de</strong>re Pfändung) <strong>de</strong>r Neubeginn <strong>de</strong>r Verjährungsfrist herbeigeführtwird. An<strong>de</strong>rnfalls ist ein Anerkenntnis <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners nach § 212 Abs. 1 Nr. 1BGB, etwa durch die nachweisbare Vereinbarung von Abschlagszahlungen, herbeizuführeno<strong>de</strong>r eine Hemmung <strong>de</strong>r Verjährung durch die Zustellung eines Mahnbeschei<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r durchKlageerhebung vor <strong>de</strong>n Zivilgerichten zu bewirken (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB).

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