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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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c) die offensichtlich bereits von an<strong>de</strong>ren Vollziehungsbeamten o<strong>de</strong>r Gerichtsvollziehern gepfän<strong>de</strong>twor<strong>de</strong>n sind,wenn die Pfändung an<strong>de</strong>rer Sachen möglich ist und hinreichend Sicherung gewährt. Sind an<strong>de</strong>repfändbare Sachen o<strong>de</strong>r Vermögensrechte jedoch nicht vorhan<strong>de</strong>n, so kann <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamtenach Ermessen die genannten Sachen <strong>de</strong>nnoch pfän<strong>de</strong>n, im Falle <strong>de</strong>s Buchstabenc durch Anschlusspfändung (§§ 38, 39 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> hatdann jedoch auf Grund <strong>de</strong>s über die näheren Umstän<strong>de</strong> in das Pfändungsprotokoll aufzunehmen<strong>de</strong>nVermerkes alsbald im Falle <strong>de</strong>s Buchstaben a über die Pfändbarkeit <strong>de</strong>r Sachen eineEntscheidung zu treffen und diese <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner mitzuteilen, gegebenenfallsdie unzulässigen Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Im Falle <strong>de</strong>s Buchstaben b hat sieim Benehmen mit <strong>de</strong>m Gläubiger zu prüfen, ob die gepfän<strong>de</strong>ten Sachen freizugeben sind. Biszu dieser Entscheidung ist von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich <strong>de</strong>r gepfän<strong>de</strong>tenSachen abzusehen, sofern die angemel<strong>de</strong>ten Ansprüche glaubhaft erscheinen (vgl. Nr.8.3).21.2.3Unzulässig ist die Pfändung solcher Gegenstän<strong>de</strong>, die Zubehör eines Grundstücks sind und<strong>de</strong>m Grundstückseigentümer gehören, da sie nach § 865 ZPO i. V. m. § 1120 BGB <strong>de</strong>rZwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen. Zum Zubehör gehören allebeweglichen Sachen, die, ohne Bestandteile <strong>de</strong>s Grundstücks zu sein, seinem wirtschaftlichenZweck zu dienen bestimmt, wenn auch nicht dafür notwendig sind und zu ihm noch in einementsprechen<strong>de</strong>n räumlichen Verhältnis stehen (§§ 97, 98 BGB; vgl. Nr. 27.1.2.1). An<strong>de</strong>re Gegenstän<strong>de</strong>,auf die sich nach <strong>de</strong>n §§ 1120 - 1122 BGB die auf <strong>de</strong>m Grundstück lasten<strong>de</strong>n Hypothekenerstrecken, können nur gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, solange sie nicht durch Zwangsvollstreckungin das Grundstück beschlagnahmt wor<strong>de</strong>n sind.Schließlich sind die Pfändungsverbote <strong>de</strong>r §§ 811 bis 813 b ZPO zu beachten (vgl. § 27<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).21.3§ 21 Abs. 1 Satz 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> enthält das Verbot <strong>de</strong>r Überpfändung (Nr. 21.3.1), Satz 3 dasVerbot <strong>de</strong>r zwecklosen Pfändung (Nr. 21.3.2). Die Verletzung dieser Ordnungsvorschriftenhat zwar nicht die Unwirksamkeit <strong>de</strong>r Pfändung zur Folge, kann u. U. aber als Amtspflichtverletzungeinen Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch gegen die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> aus § 839 BGBbegrün<strong>de</strong>n.21.3.1Zur Vermeidung <strong>de</strong>r Überpfändung hat <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte <strong>de</strong>n Betrag, <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Versteigerungeiner Sache voraussichtlich erzielt wer<strong>de</strong>n wird, zu schätzen (Schätzungswert).Wenn mehrere Personen als Gesamtschuldner für <strong>de</strong>n beizutreiben<strong>de</strong>n Anspruch haften, darfbei je<strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner für <strong>de</strong>n ganzen Anspruch gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, da je<strong>de</strong>r fürdie ganze Schuld haftet, soweit sie nicht von einem <strong>de</strong>r Mithaften<strong>de</strong>n beglichen wird. Ist nurein pfändbarer Gegenstand vorhan<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ssen Wert <strong>de</strong>n zu vollstrecken<strong>de</strong>n Anspruch erheblichübersteigt (z.B. ein Flügel, eine wertvolle Geige, ein Kunstgegenstand), so darf er <strong>de</strong>nnochgepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.21.3.2Das Verbot <strong>de</strong>r zwecklosen Pfändung soll nicht nur <strong>de</strong>n Vollsteckungsschuldner vor Scha<strong>de</strong>n,son<strong>de</strong>rn auch <strong>de</strong>n Gläubiger vor unnötigen Kosten schützen (vgl. § 20 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).Sachen, <strong>de</strong>ren Pfändung an sich zulässig ist, sind dann nicht zu pfän<strong>de</strong>n, wenn zu erwarten ist,dass ihre Versteigerung o<strong>de</strong>r ihr freihändiger Verkauf einen Überschuss über die Kosten <strong>de</strong>rZwangsvollstreckung nicht erbringen wird. Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehörenund im Haushalt <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners gebraucht wer<strong>de</strong>n, sollen, auch wenn sie an

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