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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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doch dann, wenn eine Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> berechtigt wäre, einen Gerichtsvollzieher inAnspruch zu nehmen (Nr. 11.4), aus beson<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n es aber vorzieht, sich <strong>de</strong>r Amtshilfeeiner an<strong>de</strong>ren Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zu bedienen.20.5Kostenpflicht bei län<strong>de</strong>rübergreifen<strong>de</strong>r Vollstreckungshilfe§ 20 Abs. 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> sieht eine beson<strong>de</strong>re Kostenregelung im Falle <strong>de</strong>r Amtshilfe füreine Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> mit Sitz in einem an<strong>de</strong>ren Bun<strong>de</strong>sland vor. Die Kostenpflichtentsteht, wenn in <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>sland eine für nordrhein-westfälische Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>nnachteilige Kostenregelung gilt (zum Beispiel in Bayern) und die Kosten imEinzelfall 25 Euro übersteigen. Die nordrhein-westfälische Regelung trägt <strong>de</strong>m Gebot <strong>de</strong>rGegenseitigkeit Rechnung. Die meisten Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r verfahren jedoch nach § 8 VwVfG undfor<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>mnach keine volle Kostenerstattung, so dass Absatz 3 keine Anwendung fin<strong>de</strong>t.Zweiter Unterabschnitt:Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen1.Allgemeine Vorschriften21Pfändung (zu § 21)21.1Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> hat im Rahmen ihres Ermessens zu prüfen, ob und in welchemUmfange zur Befriedigung <strong>de</strong>s Gläubigers die Beschlagnahmung unbeweglichen Vermögens(§ 51 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) geboten o<strong>de</strong>r die Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen, alsodie Pfändung von Sachen (§§ 27 – 39 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>), For<strong>de</strong>rungen (§§ 40 – 49 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>)und an<strong>de</strong>ren Vermögensrechten (§ 50 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) angemessen und erfolgversprechend ist.Zulässig ist es auch, wegen einer For<strong>de</strong>rung mehrere Pfändungsmaßnahmen zu ergreifen unddaneben noch die Zwangsvollstreckung in Liegenschaften zu betreiben, wenn die Höhe <strong>de</strong>rbeizutreiben<strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rung das rechtfertigt.21.2Wenn die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte die Wahl zwischen mehrerenPfändungsmaßnahmen hat, ist regelmäßig diejenige Art <strong>de</strong>r Pfändung zu wählen, die voraussichtlicham sichersten und leichtesten zur Deckung <strong>de</strong>r beizutreiben<strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rung führenwird (Geeignetheit <strong>de</strong>r Maßnahme). Sind mehrere Maßnahmen in gleicher Weise geeignet, istdiejenige auszuwählen, die für <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner offensichtlich die geringere Belastungdarstellt. Auf etwaige Wünsche <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners ist dabei Rücksicht zunehmen. Daraus ergeben sich folgen<strong>de</strong> Grundsätze:21.2.1In erster Linie sind bares Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten zu pfän<strong>de</strong>n. Die Pfändung vonVieh und von Früchten auf <strong>de</strong>m Halm kommt regelmäßig erst an letzter Stelle in Frage. § 29<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> ist zu beachten.21.2.2Nicht zu pfän<strong>de</strong>n sind solche Sachen,a) <strong>de</strong>ren Pfändbarkeit insbeson<strong>de</strong>re auf Grund von Einwendungen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnerszweifelhaft erscheint, o<strong>de</strong>rb) hinsichtlich <strong>de</strong>rer ein Dritter persönlich o<strong>de</strong>r nach Angabe <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersirgendwelche Ansprüche erhebt, die im Falle ihrer Begründung <strong>de</strong>r Verwendung <strong>de</strong>s Erlöseszugunsten <strong>de</strong>s Gläubigers entgegenstehen wür<strong>de</strong>n, o<strong>de</strong>r

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