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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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Veröffentlichungen <strong>de</strong>s Gläubigers bzw. <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> bestimmten Publikationsorgano<strong>de</strong>r in sonst ortsüblicher Weise bekannt gemacht wor<strong>de</strong>n ist.Dies gilt auch dann, wenn im Falle <strong>de</strong>s Buchstaben a <strong>de</strong>r Mahnbrief als unzustellbar zurückkommt.19.5Zahlungserinnerung vor FälligkeitDurch die Ergänzung <strong>de</strong>s § 19 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> kann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> entwe<strong>de</strong>r nachAblauf <strong>de</strong>r Zahlungsfrist eine Mahnung o<strong>de</strong>r schon vor Ablauf <strong>de</strong>r Zahlungsfrist eine Zahlungserinnerungversen<strong>de</strong>n. Versen<strong>de</strong>t die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> eine Zahlungserinnerung,so entfällt zwar die Mahngebühr, <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner wird jedoch frühzeitig an dieZahlung erinnert.20Kosten (zu § 20)20.1Die Kosten, die <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zustehen und grundsätzlich vom Vollstreckungsschuldnerzu tragen sind, glie<strong>de</strong>rn sich in Gebühren für die Mahnung und für einzelne Vollstreckungshandlungensowie in Schreibgebühren und in erstattungspflichtige Auslagen. IhreHöhe und ihre Voraussetzungen ergeben sich aus <strong>de</strong>r KostO <strong>NRW</strong> (SGV. <strong>NRW</strong>. 2010).20.2Soweit nicht an<strong>de</strong>re Bestimmungen maßgebend sind, wer<strong>de</strong>n nach § 13 Abs. 2 KostO <strong>NRW</strong>aus <strong>de</strong>n vom Vollstreckungsschuldner beigetriebenen Beträgen vor <strong>de</strong>m Hauptanspruch zunächstdie in Ansatz gebrachten Gebühren und sodann die übrigen Kosten <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung(etwaige Geldstrafen, Ordnungsstrafen, Geldbußen o<strong>de</strong>r Zwangsgel<strong>de</strong>r, Verspätungszuschläge,Zinsen o<strong>de</strong>r Säumniszuschläge) entnommen. Im Falle <strong>de</strong>r Amtshilfe (§§ 4 bis8 VwVfG <strong>NRW</strong>) wer<strong>de</strong>n zunächst die Kosten <strong>de</strong>r ersuchten Behör<strong>de</strong> ge<strong>de</strong>ckt (§ 13 Abs. 4KostO <strong>NRW</strong>). Für die Reihenfolge <strong>de</strong>r Tilgung bei Abgaben nach <strong>de</strong>m KAG und <strong>de</strong>r in § 2Abs. 3 KAG erwähnten Abgaben gilt § 225 AO 1977 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG.20.3§ 20 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> zieht die rechtlichen Folgerungen aus <strong>de</strong>r bereits in Nr. 2.2.2.4 erörtertenTatsache, dass Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n, die nicht auf Ersuchen einer an<strong>de</strong>ren Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>,son<strong>de</strong>rn kraft Rechtsvorschrift in Erfüllung eigener Aufgaben für „ihren“Gläubiger tätig wer<strong>de</strong>n, regelmäßig keine Amtshilfe leisten. Kammern, Innungen, landwirtschaftlicheSozialversicherungen, unter gewissen Voraussetzungen auch sonstige Sozialversicherungsträgerusw., müssen im Falle <strong>de</strong>r Uneinbringlichkeit <strong>de</strong>r Kosten, unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>sohnehin nach näherer Bestimmung <strong>de</strong>r Bezirksregierungen zu zahlen<strong>de</strong>n Unkostenbetrages(vgl. Nr. 2.2.3), an ihre Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> nicht nur die baren Auslagen, son<strong>de</strong>rn auchdie fälligen Gebühren anstelle <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners entrichten (vgl. dazu auch § 13Abs. 4 KostO <strong>NRW</strong>).20.4Kostenpflicht bei AmtshilfeDie Kostenregelung <strong>de</strong>s § 20 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> gilt nicht für das Verhältnis zwischen ersuchen<strong>de</strong>rund ersuchter Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> im Falle <strong>de</strong>r Amtshilfe. Sie gilt ferner nicht in<strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen ausnahmsweise eine Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> auch für einen Gläubigerohne eigene Vollstreckungsstelle nicht in Erfüllung einer ihr durch Gesetz o<strong>de</strong>r Rechtsverordnungzugewiesenen Aufgabe, son<strong>de</strong>rn im Rahmen eines echten Amtshilfeersuchens tätigwird. Die Kostenregelung in Absatz 2 gilt, wie sich aus <strong>de</strong>m Sinnzusammenhang ergibt, je-

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