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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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und seine neue Anschrift nicht bekannt ist,c) wenn die Mahnung infolge offenkundiger Mittellosigkeit <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnerszwecklos erscheint,d) wenn die Kosten <strong>de</strong>r Mahnung außer Verhältnis zu <strong>de</strong>m geschul<strong>de</strong>ten Betrag stehen,e) wenn Geldbußen o<strong>de</strong>r Ordnungsstrafen beigetrieben wer<strong>de</strong>n sollen,f) im Falle <strong>de</strong>r Dauerpfändung gemäß § 43 Abs. 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>,g) wenn gemäß § 19 Satz 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> an die Zahlung erinnert wur<strong>de</strong>.19.2Zuständigkeit und Voraussetzungen für die Mahnung19.2.1Die Mahnung ist Sache <strong>de</strong>rjenigen Stelle, die für die Einziehung <strong>de</strong>s Betrages zuständig ist.19.2.2Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> hat von sich aus zu mahnen, wenn sie vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmenfeststellt, dass <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner bisher von <strong>de</strong>r zuständigenStelle noch nicht gemahnt wor<strong>de</strong>n ist.19.3Formen <strong>de</strong>r MahnungDie Mahnung erfolgt in <strong>de</strong>r Regel schriftlich. Neben <strong>de</strong>n inhaltlichen Anfor<strong>de</strong>rungen (vgl. Nr.19.3.1) sind keine Formerfor<strong>de</strong>rnisse zu beachten. Eine Unterschrift ist nicht Voraussetzungfür die Rechtsgültigkeit – vgl. insoweit § 37 VwVfG <strong>NRW</strong>. Unter bestimmten Voraussetzungenkann die schriftliche Mahnung ersetzt wer<strong>de</strong>n durch die öffentliche Erinnerung an fälligeZahlungen (Nr. 19.3.3).19.3.1Die Mahnung soll die zu bewirken<strong>de</strong>n Geldleistungen bezeichnen und <strong>de</strong>m Empfänger für<strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Nichtzahlung binnen einer Woche die Beitreibung im Zwangsverfahren durch dieVollstreckungsbehör<strong>de</strong> androhen.19.3.2Die Mahnung wird in <strong>de</strong>r Regel ohne förmliche Zustellung als einfacher Brief an die Anschrift<strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners verschickt. Der Zeitpunkt <strong>de</strong>r Absendung ist bei <strong>de</strong>nVorgängen <strong>de</strong>r mahnen<strong>de</strong>n Stelle zu vermerken.19.3.3Das Innenministerium als oberste Aufsichtsbehör<strong>de</strong> lässt mit dieser Verwaltungsvorschrift zu,dass an die Zahlung aller von <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n einzuziehen<strong>de</strong>n Abgaben (einschließlichNebenleistungen), die periodisch zu leisten sind, statt <strong>de</strong>r Mahnung allgemein öffentlich erinnertwird, wenn und soweit die Pflichtigen rechtzeitig durch einen persönlichen Leistungsbescheidunter Hinweis auf die Fälligkeitstermine und die fälligen Beträge zur Zahlung aufgefor<strong>de</strong>rtwor<strong>de</strong>n sind.Die öffentliche Erinnerung gilt nicht als Mahnung gegenüber Vollstreckungsschuldnern, dieaußerhalb <strong>de</strong>s Bezirks <strong>de</strong>r erinnern<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> wohnen. Das gilt sowohl für Selbstschuldnerwie für Haftungs- und Duldungsschuldner.19.4Die Mahnung gilt als bewirkta) im Falle <strong>de</strong>r Nr. 19.3.2 am dritten Tage nach <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r Aufgabe zur Post. (vgl. § 41Abs. 2 VwVfG <strong>NRW</strong>) Es gilt § 31 Abs. 3 VwVfG <strong>NRW</strong>, § 193 BGB kommt für diese Fristberechnungnicht in Betracht,b) im Falle <strong>de</strong>r Nr. 19.3.3 mit Ablauf <strong>de</strong>s Tages, an <strong>de</strong>m die Erinnerung in <strong>de</strong>m für amtliche

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