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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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Stelle angefertigt wer<strong>de</strong>n. Ihr Inhalt richtet sich nach § 17 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>. Darüber hinaussind ggf. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gefahr im Verzuge in <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschriftfestzuhalten. Im Übrigen bestimmt sich <strong>de</strong>r Inhalt <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift im Einzelnen, insbeson<strong>de</strong>rezu § 17 Abs. 2 Nr. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>, nach <strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>s Anlasses. Sie mussje<strong>de</strong>nfalls so vollständig sein, dass die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> stets in <strong>de</strong>r Lage ist, die ordnungsgemäßeDurchführung <strong>de</strong>s Vollstreckungsverfahrens zu beurteilen und notfalls gegenspätere Einwendungen zu beweisen. Die Nutzung einheitlicher Vordrucke für die verschie<strong>de</strong>nenZwecke bleibt <strong>de</strong>n Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n überlassen; in diesem Falle ist aber das sorgfältigeund vollständige Ausfüllen aller Vordruckteile beson<strong>de</strong>rs wichtig.18Mitteilungen <strong>de</strong>s Vollziehungsbeamten (zu § 18)18.1Zu <strong>de</strong>n mündlich zu erlassen<strong>de</strong>n Auffor<strong>de</strong>rungen gehören u. a. die Auffor<strong>de</strong>rungen zur freiwilligenLeistung und zur Öffnung <strong>de</strong>r Behältnisse (§ 14 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).18.2Können diese Auffor<strong>de</strong>rungen und an<strong>de</strong>re Mitteilungen nicht mündlich ergehen, so hat <strong>de</strong>rVollziehungsbeamte das in <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift zu vermerken und eine Abschrift formlos <strong>de</strong>mzu übersen<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>m die Mitteilung mündlich hätte gemacht wer<strong>de</strong>n müssen. Der Zustellungbedarf es nicht.19Mahnung (zu § 19)19.1Wesen und Inhalt <strong>de</strong>r Mahnung19.1.1Mit <strong>de</strong>r Mahnung wird <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner aufgefor<strong>de</strong>rt, einen bestimmten, durchLeistungsbescheid bereits angefor<strong>de</strong>rten fälligen Geldbetrag einschließlich <strong>de</strong>r Kosten <strong>de</strong>rMahnung bis zum Ablauf <strong>de</strong>r Mahnfrist (regelmäßig 1 Woche) zur Vermeidung <strong>de</strong>s Verwaltungszwangsverfahrensan die angegebene Kasse zu zahlen. Gemäß § 6 Abs. 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>kann die Mahnung schon am ersten Tag <strong>de</strong>r Schonfrist ausgesprochen wer<strong>de</strong>n (vgl. Nr. 6.1.4).19.1.2Die Mahnung ist nicht Vollstreckungshandlung, auch nicht notwendige Voraussetzung <strong>de</strong>rVollstreckung im Sinne <strong>de</strong>s § 6 Abs. 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>. Sie soll jedoch gemäß §§ 6 Abs. 3 und19 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> <strong>de</strong>r Vollstreckung regelmäßig vorausgehen, wenn keine Hin<strong>de</strong>rungsgrün<strong>de</strong>(Nr. 19.1.3) entgegenstehen. Zu mahnen ist stets <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r als Vollstreckungsschuldner inAnspruch genommen wer<strong>de</strong>n soll und von <strong>de</strong>m ein Tätigwer<strong>de</strong>n durch Leistung erwartet wer<strong>de</strong>nkann. Das kann außer <strong>de</strong>m Selbstschuldner ein Haftungsschuldner, <strong>de</strong>r nach § 4 Abs. 2<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> die Pflichten eines Vollstreckungsschuldners hat, o<strong>de</strong>r auch ein Duldungsschuldnersein, <strong>de</strong>r die Leistung selbst aus frem<strong>de</strong>n Mitteln zu bewirken hat.19.1.3Die Mahnung darf über die in § 6 Abs. 4 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> vorgesehenen Fälle hinaus unterbleiben,a) wenn zu befürchten ist, dass <strong>de</strong>r Erfolg <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung durch die mit <strong>de</strong>r Mahnungverbun<strong>de</strong>ne Verzögerung o<strong>de</strong>r durch die damit beabsichtigte Warnung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersin Frage gestellt wird,b) wenn die Mahnung infolge eines in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners liegen<strong>de</strong>nHin<strong>de</strong>rnisses nicht ausgeführt wer<strong>de</strong>n kann, z.B. weil <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner verzogen

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