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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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amten, vorsorglich mitbringen. Zugezogene Zeugen machen sich auch bei Wi<strong>de</strong>rspruch <strong>de</strong>sWohnungsberechtigten keines Hausfrie<strong>de</strong>nsbruches schuldig.Der Vollziehungsbeamte soll in Gegenwart <strong>de</strong>r Zeugen ausdrücklich auch auf die strafrechtlichenFolgen weiteren Wi<strong>de</strong>rstan<strong>de</strong>s hinweisen, ehe er die angedrohte Gewalt anwen<strong>de</strong>t.14.5Vollzugshilfe <strong>de</strong>r Polizei14.5.1Der Vollziehungsbeamte kann auch zu seiner Unterstützung polizeiliche Hilfe erbitten. Ob erdiese unmittelbar erbittet o<strong>de</strong>r erst die auftraggeben<strong>de</strong> Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> einschaltet,wird von <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalles abhängen. Im Übrigen soll <strong>de</strong>r Unterschied imWortlaut zu § 287 AO (Polizeibeamte) und zu § 758 ZPO (polizeiliche Vollzugsorgane) nichtbesagen, dass sich <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte im Verwaltungszwangsverfahren nur an die Polizeibehör<strong>de</strong>als solche und nicht auch an <strong>de</strong>n nächsten erreichbaren Polizeibeamten wen<strong>de</strong>nkann.14.5.2We<strong>de</strong>r die Polizeibehör<strong>de</strong> noch <strong>de</strong>r ersuchte Polizeibeamte haben die Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>rAmtshandlung, zu <strong>de</strong>r die polizeiliche Hilfe erbeten wird, nachzuprüfen. Die Polizei hat jedochdie Vordringlichkeit <strong>de</strong>r beantragten Hilfeleistung gegenüber an<strong>de</strong>ren ihr obliegen<strong>de</strong>nDienstgeschäften in eigener Verantwortung zu beurteilen.14.6Vollstreckung gegen Soldaten14.6.1Grundsätzlich wer<strong>de</strong>n sowohl die zivilprozessuale Zwangsvollstreckung als auch das Verwaltungszwangsverfahrengegen Soldaten nach <strong>de</strong>n allgemeinen Vorschriften durchgeführt. Dasgilt uneingeschränkt für Vollstreckungsmaßnahmen gegen Soldaten, die sich nicht im Dienstbefin<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn außerhalb militärischer Unterkünfte.Soll jedoch gegen einen Soldaten im Dienst o<strong>de</strong>r innerhalb einer Truppenunterkunft (Kaserne,Truppenübungsplatz, mil. Dienststelle, Schiff u. ä.) vollstreckt wer<strong>de</strong>n, muss <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamtein geeigneter Weise auf die dienstlichen Belange <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr Rücksichtnehmen. Es sind daher die Grundsätze zu beachten, die <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sminister für Verteidigungin seinem Erlass über Zustellungen, Ladungen, Vorführungen und Zwangsvollstreckungen in<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr v. 23.7.1998 (VMBl. S. 246) getroffen hat, um von Seiten <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr<strong>de</strong>n Vollziehungsbeamten ihre Aufgaben zu erleichtern.15Zuziehung von Zeugen (zu § 15)15.1Eine Vollstreckung in Abwesenheit <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners soll möglichst vermie<strong>de</strong>nwer<strong>de</strong>n. Zeugen sind daher außer im Falle <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rstan<strong>de</strong>s (vgl. Nr. 14.4.2) auch dann zuzuziehen,wenn eine Vollstreckungshandlung in Abwesenheit <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersund <strong>de</strong>r angegebenen Ersatzperson durchgeführt wer<strong>de</strong>n soll. Der Kreis dieser Personen istmöglichst weit zu fassen. Es gehören dazu alle mit <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner in wirtschaftlicherLebensgemeinschaft stehen<strong>de</strong>n Personen. An<strong>de</strong>rerseits genügt nicht etwa schondie Anwesenheit eines Jugendlichen, <strong>de</strong>r die Tragweite <strong>de</strong>r beabsichtigten Vollstreckungshandlungnoch nicht erfassen kann, um die gesetzlich vorgeschriebene Heranziehung vonZeugen entbehrlich zu machen.

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