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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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Abs. 1 Nr. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> hierfür die notwendige und ausreichen<strong>de</strong>Rechtsgrundlage. Hinzu kommt das in § 15 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> geregelte „weitere Erfor<strong>de</strong>rnis“ <strong>de</strong>rZuziehung von Zeugen (vgl. Nr. 14.3.2 und Nr. 15.1). Der Vollziehungsbeamte darf von seinenZwangsbefugnissen erst Gebrauch machen, wenn er diese Maßnahmen <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldnero<strong>de</strong>r einer sonst anwesen<strong>de</strong>n „Ersatzperson“ (Nr. 15.1) angedroht hat. Dasergibt sich aus § 69 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>.Der Vollziehungsbeamte darf im Übrigen nie weiter gehen, als „dies <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Vollstreckungfor<strong>de</strong>rt“. Er hat also nicht nur auf die Belange <strong>de</strong>s Gläubigers, son<strong>de</strong>rn auch auf diejenigen<strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners angemessen Rücksicht zu nehmen und insbeson<strong>de</strong>re § 58Abs. 2 und 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> zu beachten.Überschreitet er insoweit seine Befugnisse, so han<strong>de</strong>lt er nicht mehr „in rechtmäßiger Ausübungseines Amtes“. Ein etwaiger Wi<strong>de</strong>rstand <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners gegen sein unangemessenesVorgehen wäre dann nicht nach § 113 StGB strafbar.14.3Wohnung und Behältnisse14.3.1Der Begriff <strong>de</strong>r „Wohnung“ in Artikel 13 GG ist weit auszulegen (vgl. Nr. 14.1).Räume, die einem Untermieter überlassen sind, gehören dagegen regelmäßig nicht zur Wohnung<strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners (vgl. § 28 Abs. 4 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).14.3.2Behältnisse sind alle fest eingebauten Gelasse o<strong>de</strong>r losen Gegenstän<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>r Aufbewahrungvon Sachen dienen (Schränke, Truhen, Kisten, Kasten, Schubla<strong>de</strong>n, Dosen, Fässer, Kannenusw.), aber auch Kleidungsstücke mit Taschen, die <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner am Leibeträgt. Zur Durchsuchung <strong>de</strong>r Kleidung weiblicher Personen soll eine weibliche Hilfspersonzugezogen wer<strong>de</strong>n.14.3.3Verschlossene Türen und feste Behältnisse darf <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte nicht rücksichtslosaufbrechen. Er soll sie vielmehr ordnungsgemäß, etwa durch einen sachkundigen Handwerker,öffnen lassen, wenn er nicht Gefahr laufen will, eine Scha<strong>de</strong>nshaftung seiner Behör<strong>de</strong>gegenüber <strong>de</strong>m Vollsteckungsschuldner zu begrün<strong>de</strong>n.14.4Wi<strong>de</strong>rstand14.4.1Wi<strong>de</strong>rstand ist je<strong>de</strong>s Verhalten <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners o<strong>de</strong>r eines anwesen<strong>de</strong>n Dritten,durch das die Vollstreckungshandlung verhin<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r erschwert wird. Auch die ernstzunehmen<strong>de</strong>mündliche Bedrohung <strong>de</strong>s Vollziehungsbeamten kann bereits Wi<strong>de</strong>rstand sein.14.4.2Die Befugnis, Wi<strong>de</strong>rstand mit allen geeigneten Mitteln, mit Ausnahme <strong>de</strong>r Anwendung vonWaffen, gewaltsam zu brechen, steht <strong>de</strong>m Vollziehungsbeamten nicht nur gegenüber <strong>de</strong>mVollstreckungsschuldner, son<strong>de</strong>rn gegenüber je<strong>de</strong>m Beteiligten o<strong>de</strong>r Unbeteiligten zu, <strong>de</strong>rseine rechtmäßigen Vollstreckungshandlungen zu hin<strong>de</strong>rn versucht. Er darf aber auch dann,wenn er mit <strong>de</strong>m Wi<strong>de</strong>rstand allein fertig wer<strong>de</strong>n könnte, nur in Gegenwart <strong>de</strong>r in § 15<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> ausdrücklich vorgesehenen Zeugen Gewalt anwen<strong>de</strong>n. Er muss <strong>de</strong>shalb beiWi<strong>de</strong>rstand seine Vollstreckungshandlung unterbrechen, bis die Zeugen anwesend sind. Istetwa nach früheren Erfahrungen bei diesem Vollstreckungsschuldner schon mit Wi<strong>de</strong>rstandzu rechnen, so sollte <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte geeignete Zeugen, am besten einen Polizeibe-

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