12.07.2015 Aufrufe

VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

14.1.4Hat <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte mit Einwilligung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners die Wohnungbetreten, so hat <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte zunächst durch Befragen festzustellen, ob <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnermit einer weiteren Durchsuchung <strong>de</strong>r Wohnung zum Zwecke <strong>de</strong>r Vornahmevon Vollstreckungsmaßnahmen einverstan<strong>de</strong>n ist.Die Einwilligung muss nicht ausdrücklich erklärt wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn kann auch durch das stillschweigen<strong>de</strong>Verhalten <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners erfolgen. Die stillschweigen<strong>de</strong> Einwilligungliegt zum Beispiel dann vor, wenn <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner als Inhaber <strong>de</strong>r Wohnungdie Räume <strong>de</strong>m Vollziehungsbeamten zur Durchsuchung zugänglich macht.Erteilt <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner keine Einwilligung zur Durchsuchung <strong>de</strong>r Wohnung o<strong>de</strong>rwi<strong>de</strong>rruft er die erteilte Einwilligung, so ist die Vollstreckungshandlung abzubrechen. Auch<strong>de</strong>m Vollziehungsbeamten sichtbar gewor<strong>de</strong>ne, weitere zur Pfändung geeignete Gegenstän<strong>de</strong>dürfen in diesem Fall nicht (mehr) gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.14.1.5Keiner Einwilligung bedarf es bei „Gefahr für <strong>de</strong>n Erfolg <strong>de</strong>r Durchsuchung“.Der Begriff ist eng auszulegen. Die richterliche Anordnung einer Durchsuchung muss dieRegel, die nichtrichterliche die Ausnahme darstellen. Die Annahme einer Gefahr für <strong>de</strong>nDurchsuchungserfolg muss mit Tatsachen begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, die auf <strong>de</strong>n Einzelfall bezogensind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen o<strong>de</strong>r lediglich auf Alltagserfahrunggestützte, vom Einzelfall unabhängige Vermutungen reichen nicht aus. Eine Gefahr ist in allerRegel dann anzunehmen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte damit zu rechnen ist, dasszur Pfändung geeignete Gegenstän<strong>de</strong> kurzfristig beiseite geschafft wer<strong>de</strong>n und die vorherigeEinholung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung <strong>de</strong>m Vorschub leisten wür<strong>de</strong>. DerartigeAnhaltspunkte können sich aus Bemerkungen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners o<strong>de</strong>r zu seinerWohngemeinschaft gehören<strong>de</strong>n Personen, aus <strong>de</strong>r Beobachtung von Nachbarn o<strong>de</strong>r aus<strong>de</strong>r Feststellung bereits vom Vollstreckungsschuldner eingeleiteter Maßnahmen zur Entfernungvon Pfandgut (Umzug) ergeben. Ist die Annahme von Gefahr im Verzug aufgrund <strong>de</strong>rartigerIndizien gerechtfertigt, so ist die Vollstreckungsmaßnahme fortzusetzen. Einer richterlichenDurchsuchungsanordnung bedarf es dann nicht.14.1.6In § 14 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> wird die bei so genanntem Drittgewahrsam an <strong>de</strong>r Wohnungauftreten<strong>de</strong> Problematik durch eine grundsätzliche Duldungspflicht <strong>de</strong>r Mitbewohner geregelt,sofern <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner in die Wohnungsdurchsuchung eingewilligt hat o<strong>de</strong>reine richterliche Durchsuchungsanordnung ergangen ist. Unbillige Härten gegenüber Mitbewohnern,wie z.B. Zwangsvollstreckung trotz schwerer, akuter Erkrankung eines Mitbewohners,können für <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamten erst an Ort und Stelle erkennbar wer<strong>de</strong>n. UnbilligeHärten sind zu vermei<strong>de</strong>n (Abs. 2 Satz 2). Härten für Mitbewohner, die bei Erlass <strong>de</strong>r richterlichenDurchsuchungsanordnung gewürdigt und nicht als hin<strong>de</strong>rlich angesehen wur<strong>de</strong>n, könnenvom Vollziehungsbeamten o<strong>de</strong>r Gerichtsvollzieher jedoch nicht erneut berücksichtigtwer<strong>de</strong>n.14.2Umfang <strong>de</strong>r Befugnis§ 14 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> gibt auf Grund richterlicher Durchsuchungsanordnung und bei Gefahr imVerzug das Recht, die Wohnung und Behältnisse <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners zu durchsuchenund notfalls Türen und Behältnisse öffnen zu lassen (Nr. 14.3). Bestreitet <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnero<strong>de</strong>r ein Familienangehöriger dieses Recht, o<strong>de</strong>r leistet jemand darüber hinausnoch in an<strong>de</strong>rer Weise Wi<strong>de</strong>rstand (Nr. 14.4), dann stellen sich die oben genannten Maßnahmenebenso wie je<strong>de</strong> Gewaltanwendung zur Brechung <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rstan<strong>de</strong>s rechtlich als tatsächlicheAusübung unmittelbaren Zwanges dar. § 14 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> bil<strong>de</strong>t i. V. m. mit § 66

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!