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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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Damit <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner erkennen kann, welche Ansprüche <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckungzu Grun<strong>de</strong> liegen, muss im Vollstreckungsauftrag und in <strong>de</strong>r Pfändungsverfügung diezu vollstrecken<strong>de</strong> For<strong>de</strong>rung (Schuldgrund) genannt wer<strong>de</strong>n (vgl. auch Nr. 12.1.3 und Nr.40.2.2 Buchstabe a).14Befugnisse <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamten (zu § 14)14.1Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnerszu durchsuchen, wenn dieser o<strong>de</strong>r in seiner Abwesenheit ein erwachsener Hausgenosse<strong>de</strong>r Durchsuchung nicht wi<strong>de</strong>rspricht; dies ist im Protokoll zu vermerken.Zur Wohnung gehören alle Räumlichkeiten, die <strong>de</strong>n häuslichen o<strong>de</strong>r beruflichen Zweckenihres Inhabers dienen, insbeson<strong>de</strong>re die eigentliche Wohnung, ferner Arbeits-, Betriebs- undan<strong>de</strong>re Geschäftsräume, dazugehörige Nebenräume sowie das angrenzen<strong>de</strong> befrie<strong>de</strong>te Besitztum(Hofraum, Hausgarten). Wi<strong>de</strong>rspricht eine <strong>de</strong>r in Satz 1 genannten Personen <strong>de</strong>r Durchsuchung<strong>de</strong>r Wohnung bedarf es - außer bei Gefahr im Verzug - gemäß Artikel 13 Abs. 2 GGeiner richterlichen Anordnung.Gestattet <strong>de</strong>r Angetroffene die Durchsuchung nicht, so ist er vom Vollziehungsbeamten nach<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n zu befragen, die er gegen eine Durchsuchung geltend machen will. Seine Erklärungensind ihrem wesentlichen Inhalt nach im Protokoll festzuhalten. Der Vollziehungsbeamtebelehrt <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner zugleich, dass dieser aufgrund <strong>de</strong>r Durchsuchungsverweigerungzur Abgabe <strong>de</strong>r ei<strong>de</strong>sstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 1 Nr. 3 AO verpflichtetist, sobald ein entsprechen<strong>de</strong>r Auftrag vorliegt. Die Belehrung vermerkt er im Protokoll.14.1.1Durchsuchungsanordnungen können nicht im Voraus beantragt wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn erst dann,wenn <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner seine Einwilligung zur Durchsuchung verweigert hat, dieDurchsuchung also gegen seinen Willen stattfin<strong>de</strong>n muss o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerwie<strong>de</strong>rholt in seiner Wohnung trotz Ankündigung nicht angetroffen wird.14.1.2Zuständig für die Anordnung <strong>de</strong>r Durchsuchung ist das Amtsgericht, in <strong>de</strong>ssen Bezirk dieDurchsuchung stattfin<strong>de</strong>n soll (§ 14 Abs. 4 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). Das Stellen <strong>de</strong>s Antrages auf Erlasseiner richterlichen Durchsuchungsanordnung gehört zum Aufgabenbereich <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>.Der Antrag soll auf die Anordnung <strong>de</strong>r Durchsuchung zum Zwecke <strong>de</strong>r Pfändungund zum Zwecke <strong>de</strong>r Abholung evtl. gepfän<strong>de</strong>ter Sachen gerichtet sein. Dem Antragsoll eine Erklärung darüber beigefügt wer<strong>de</strong>n, dass die beizutreiben<strong>de</strong> For<strong>de</strong>rung vollstreckbarist und dass die Durchsuchung geboten erscheint, z.B. weil die Möglichkeit besteht, dasssich in <strong>de</strong>n zu durchsuchen<strong>de</strong>n Räumen <strong>de</strong>r Vollstreckung unterliegen<strong>de</strong> Vermögensgegenstän<strong>de</strong>befin<strong>de</strong>n und die Durchsuchung zu einer Befriedigung <strong>de</strong>s Gläubigers zumin<strong>de</strong>st beiträgt.14.1.3Die richterliche Anordnung einer Durchsuchung entfaltet auch Wirkung gegenüber einemGewahrsamsinhaber <strong>de</strong>r Wohnung, <strong>de</strong>r seine Einwilligung in die Durchsuchung verweigerthat.Ist dieser mit <strong>de</strong>m Betreten <strong>de</strong>r Wohnung und ihrer Begehung durch <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamtenzum Zwecke <strong>de</strong>r Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen einverstan<strong>de</strong>n, liegt keineDurchsuchung vor, für die eine richterliche Anordnung notwendig ist.

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