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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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Vierter Unterabschnitt:Sicherungsverfahren53Sicherung von Ansprüchen durch ArrestanordnungFünfter Unterabschnitt:Befriedigung durch Verwertung von Sicherheiten54Verwertung von SicherheitenErster Abschnitt:Vollstreckung von Geldfor<strong>de</strong>rungenErster Unterabschnitt:Allgemeine Vorschriften1Anwendungsbereich (zu § 1)Der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren unterliegen Geldfor<strong>de</strong>rungen unter zweiVoraussetzungen:1.1Es muss sich um Geldfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s, einer Gemein<strong>de</strong>, eines Gemein<strong>de</strong>verban<strong>de</strong>so<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>ren unter Lan<strong>de</strong>saufsicht stehen<strong>de</strong>n juristischen Person <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts(auch Lan<strong>de</strong>sbetriebe und Son<strong>de</strong>rvermögen) han<strong>de</strong>ln. Zu <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong>n gehörendie Kreise, <strong>de</strong>r Kommunalverband Ruhrgebiet, die Landschaftsverbän<strong>de</strong> und die Zweckverbän<strong>de</strong>,nicht jedoch <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverband Lippe. Wegen <strong>de</strong>r Vollstreckungsrechte <strong>de</strong>r Kirchenund Religionsgemeinschaften vgl. Nr. 2.2.2.2.Durch § 1 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen(<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) besteht die Möglichkeit, dass die so genannten „Beliehenen" das Verwaltungszwangsverfahrenanwen<strong>de</strong>n. Als „Beliehene“ kommen solche Stellen o<strong>de</strong>r Personen inBetracht, <strong>de</strong>nen das Recht verliehen ist, bestimmte öffentlich-rechtliche Zuständigkeitenwahrzunehmen und hierfür Gebühren o<strong>de</strong>r Auslagen zu erheben.1.2Die beizutreiben<strong>de</strong> For<strong>de</strong>rung muss öffentlich-rechtlicher Natur sein, o<strong>de</strong>r die Beitreibungprivatrechtlicher For<strong>de</strong>rungen ist durch Rechtsverordnung <strong>de</strong>s Innenministeriums im Einvernehmenmit <strong>de</strong>m Finanzministerium (auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r Ermächtigung in § 1 Abs. 2<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) im Verwaltungszwangsverfahren für zulässig erklärt wor<strong>de</strong>n (siehe „Verordnungüber die Beitreibung privatrechtlicher Geldfor<strong>de</strong>rungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren“vom 10. März 2003 (SGV. <strong>NRW</strong>. 2010)).1.2.1Öffentlich-rechtliche Geldfor<strong>de</strong>rungen wer<strong>de</strong>n auf gesetzlicher Grundlage erhoben (formellesGesetz, Rechtsverordnung o<strong>de</strong>r Satzung) o<strong>de</strong>r entstehen unmittelbar ohne Leistungsgebotaufgrund gesetzlicher Verpflichtung. Geldfor<strong>de</strong>rungen aus subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichenVerträgen (§ 54 Satz 2 VwVfG <strong>NRW</strong>) und gesetzlich zugelassene schriftlicheErklärungen unterliegen gemäß § 1 Abs. 6 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> <strong>de</strong>r Vollstreckung nur, wenn sich <strong>de</strong>rVollstreckungsschuldner wegen <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Verwaltungsvollstreckung unterworfen hat

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