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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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streckungsersuchens ist <strong>de</strong>r Auftrag daher nicht von <strong>de</strong>r ersuchen<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn von <strong>de</strong>r ersuchtenBehör<strong>de</strong> zu erteilen.12.1.3Der Vollstreckungsauftrag soll enthalten:1. die Bezeichnung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners (Postanschrift), ggf. Angaben über Duldungsschuldner(keine Sammelaufträge gegen mehrere Vollstreckungsschuldner), bei juristischenPersonen muss auch <strong>de</strong>r gesetzliche Vertreter (z.B. Geschäftsführer) angegeben wer<strong>de</strong>n,2. die Angabe <strong>de</strong>r beizutreiben<strong>de</strong>n Haupt- und Nebenfor<strong>de</strong>rungen (§ 6 Abs. 4 Buchstabe b<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>),3. wenn nötig, die zu treffen<strong>de</strong>n Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Wegnahme bestimmter Urkun<strong>de</strong>n)und bei Zwangsvollstreckung gegen Duldungsschuldner auch die Bezeichnung <strong>de</strong>rVermögensmasse, in die vollstreckt wer<strong>de</strong>n soll,4. die Ermächtigung <strong>de</strong>s Vollziehungsbeamten, die geschul<strong>de</strong>ten Leistungen gegen Empfangsbescheinigunganzunehmen. Der Vollstreckungsauftrag muss die geschul<strong>de</strong>ten Leistungen<strong>de</strong>r Höhe und <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach unter Angabe <strong>de</strong>s Gläubigers enthalten (vgl. § 13 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong>),5. sofern zweckmäßig, die Auffor<strong>de</strong>rung, die wirtschaftlichen Verhältnisse <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersim wesentlichen Umfange zu ermitteln und aufzunehmen.Hinweis zu vorstehen<strong>de</strong>r Nr. 5:Es hat sich in <strong>de</strong>r Regel als zweckdienlich erwiesen, wenn <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte vor <strong>de</strong>rDurchführung <strong>de</strong>r eigentlichen Sachpfändung bzw. <strong>de</strong>r Erstellung <strong>de</strong>sUnpfändbarkeitsprotokolls die wesentlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse <strong>de</strong>sVollstreckungsschuldners ermittelt. Diese umfassen zumin<strong>de</strong>st <strong>de</strong>n Familienstand, die Wohnverhältnisse(Mietwohnung, eigenes Haus, Miet- o<strong>de</strong>r Untermieteinnahmen), die Einkommensverhältnisse(Arbeitseinkommen, Arbeitslosengeld/-hilfe, Rente, Kin<strong>de</strong>rgeld, Wohngeld,Sozialhilfe, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit), sonstiges Vermögen (Bausparvertrag,Kontenguthaben, eigenes Fahrzeug (Brief), Lebensversicherung, For<strong>de</strong>rungen aus Verkauf,Werklohn, Dienstvertrag o<strong>de</strong>r Einkommensteuererklärung), bereits abgegebene ei<strong>de</strong>sstattlicheVersicherungen (vor welchem AG, Zeitpunkt) und bestehen<strong>de</strong> Unterhaltsverpflichtungen.12.1.4Der Vollstreckungsauftrag soll <strong>de</strong>m Vollziehungsbeamten nicht vor Ablauf <strong>de</strong>r in § 6 Abs. 1Nr. 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> vorgesehenen Wochenfrist ausgehändigt wer<strong>de</strong>n.12.1.5Der Vollstreckungsauftrag ist <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r in seinem Haushalt angetroffenenPersonen (§ 15 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) unaufgefor<strong>de</strong>rt vorzuzeigen.12.2DienstausweisDer Vollziehungsbeamte muss bei <strong>de</strong>r Ausübung seiner Tätigkeit auf Verlangen je<strong>de</strong>rzeit einenmit Lichtbild und Dienstsiegel versehenen Ausweis <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> vorzeigen,<strong>de</strong>r ihn zur Vornahme von Vollstreckungshandlungen allgemein ermächtigt (Dienstausweisfür Vollziehungsbeamte). Ein an<strong>de</strong>rer „behördlicher Ausweis“, z.B. ein Personalausweiso<strong>de</strong>r ein allgemeiner Dienstausweis für Behör<strong>de</strong>nangehörige, genügt nicht.13Angabe <strong>de</strong>s Schuldgrun<strong>de</strong>s (zu § 13)

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