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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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sungsgebun<strong>de</strong>nheit, ist eine rein fachliche. Persönlich und disziplinarisch untersteht er <strong>de</strong>rAnstellungsbehör<strong>de</strong>, die mit <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> nicht i<strong>de</strong>ntisch sein muss.11.3.3Das Gesetz weist bestimmte Handlungen ausdrücklich <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> als solcherzu. Dazu zählen zum Beispiel: <strong>de</strong>r Antrag auf richterliche Anordnung <strong>de</strong>r Wohnungsdurchsuchung(§ 14 Abs. 4 Satz 2), die Zulassungsverfügung betreffend die Austauschpfändung(§ 27<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i.V.m. § 811 a ZPO), die Versteigerungsanordnung (vgl. § 30). Derartige Handlungenkann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> nicht durch einen Vollziehungsbeamten ausführenlassen. Das Gesetz grenzt die Befugnisse <strong>de</strong>s Vollziehungsbeamten klar ab gegenüber <strong>de</strong>nentschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n und anordnen<strong>de</strong>n Befugnissen <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>.Zu <strong>de</strong>n Befugnissen <strong>de</strong>s Vollziehungsbeamten gehören insbeson<strong>de</strong>re:- Das Betreten und Durchsuchen <strong>de</strong>r Wohnung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners (§ 14 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong>),- die Sachpfändung (§ 28 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>),- die Versteigerung (§ 30 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>),- die Wegnahme <strong>de</strong>s Hypothekenbriefes (§ 41 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) und- die Wegnahme von Wertpapieren (§ 42 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).Das Gesetz for<strong>de</strong>rt an<strong>de</strong>rerseits vielfach das Zusammenwirken bei<strong>de</strong>r. Darin liegt eine weitgehen<strong>de</strong>Gewähr für die Vermeidung rechtswidriger Akte. Es ist daher unzulässig, dass etwabei kleinen Gemein<strong>de</strong>n Aufgaben <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> und Befugnisse <strong>de</strong>s Vollziehungsbeamtenvon <strong>de</strong>mselben Bediensteten wahrgenommen wer<strong>de</strong>n.11.4Vollstreckung durch GerichtsvollzieherDie Möglichkeit <strong>de</strong>r Inanspruchnahme von Gerichtsvollziehern durch das Land und an<strong>de</strong>reGläubiger (§ 11 Abs. 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) ist in <strong>de</strong>r Verwaltungsverordnung <strong>de</strong>s Justizministeriumsüber die Inanspruchnahme von Gerichtsvollziehern nach <strong>de</strong>m <strong>VwVG</strong> für das Land <strong>NRW</strong>v. 29.4.1996 (SMBl. <strong>NRW</strong>. 2010) geregelt.Die Gerichtsvollzieher sind bei Durchführung von <strong>de</strong>rartigen Vollstreckungsaufträgen imVerwaltungszwangsverfahren zwar an sachliche Weisungen <strong>de</strong>r auftraggeben<strong>de</strong>n Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>gebun<strong>de</strong>n, wen<strong>de</strong>n aber die zivilprozessualen Vollstreckungsvorschriften an.Der schriftliche, mit Dienstsiegel versehene Auftrag <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> tritt dabei andie Stelle <strong>de</strong>s sonst erfor<strong>de</strong>rlichen „vollstreckbaren Titels“.12Auftrag und Ausweis <strong>de</strong>s Vollziehungsbeamten (zu § 12)12.1Vollstreckungsauftrag12.1.1Der Vollstreckungsschuldner braucht eine Vollstreckungshandlung nur zu dul<strong>de</strong>n, wenn undsoweit sich <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte durch einen Vollstreckungsauftrag ausweist. Der Auftragist von <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> unbescha<strong>de</strong>t ergänzen<strong>de</strong>r mündlicher Weisungen stetsschriftlich zu erteilen. Keines schriftlichen Auftrages bedarf es, wenn <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamtenur Zustellungen bewirken o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Handlungen vornehmen will, die sich nicht als Vollstreckungsmaßnahmedarstellen.12.1.2Zur rechtmäßigen Ausübung seines Amtes (§ 113 StGB) wird <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte nurermächtigt durch einen Auftrag seiner Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>. Bei Ausführung eines Voll-

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