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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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Vertretung erkrankter o<strong>de</strong>r beurlaubter Vollziehungsbeamten, können solche Dienstkräfte,wenn sie entsprechend vereidigt sind, als Vollziehungsbeamte eingesetzt wer<strong>de</strong>n.11.1.3Die Tätigkeit eines Vollziehungsbeamten erfor<strong>de</strong>rt nicht nur umfassen<strong>de</strong> Kenntnis <strong>de</strong>s Vollstreckungsrechts,son<strong>de</strong>rn in beson<strong>de</strong>rem Maße wirtschaftliches und menschliches Verständnis,Takt, Entschlusskraft und Durchsetzungsvermögen, Umsicht und solche charakterlichenEigenschaften, die eine unparteiische Amtsführung gewährleisten. Dieses ist bei <strong>de</strong>r Auswahl<strong>de</strong>r Kräfte zu beachten.11.1.4Der Vollziehungsbeamte han<strong>de</strong>lt in Ausübung öffentlicher Gewalt. Diese sollte grundsätzlichBerufsbeamten anvertraut wer<strong>de</strong>n. Jedoch ermöglicht es die Fassung <strong>de</strong>s § 11 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>,auch Angestellte zu dieser Aufgabe heranzuziehen. Hiervon sollte aber, wenn die Personallage<strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>n eine an<strong>de</strong>re Lösung gestattet, nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemachtwer<strong>de</strong>n. (Bestellung von Angestellten <strong>de</strong>r Krankenkassen nach § 66 Abs. 3 S. 2 i. V. m. Abs.1 S. 3 SGB X). Angestellte wer<strong>de</strong>n durch Bestellung zu Vollziehungsbeamten zwar nicht Beamteim staatsrechtlichen Sinne, sie stehen aber unter <strong>de</strong>m gleichen strafrechtlichen Schutzwie diese (§ 113 StGB) und unterliegen auch im Übrigen <strong>de</strong>nselben Strafbestimmungen wieBeamte (insbeson<strong>de</strong>re §§ 113 Abs. 3, 203 Abs. 2, 331 ff. StGB).11.2VereidigungDie Vereidigung <strong>de</strong>s Vollziehungsbeamten ist Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit <strong>de</strong>r vonihm durchgeführten Maßnahmen. Sie ist durch seinen Dienstherrn nach <strong>de</strong>n gelten<strong>de</strong>n allgemeinenVorschriften zu veranlassen. Haben Beamte bereits anlässlich ihrer Anstellung einenallgemeinen Diensteid geleistet, so bedarf es einer nochmaligen Vereidigung nicht. Angestelltesind jedoch stets beson<strong>de</strong>rs zu vereidigen, auch wenn sie nur vorübergehend (vgl. Nr.11.1.2) zu Vollziehungsbeamten bestellt wer<strong>de</strong>n sollen. Als Ei<strong>de</strong>sformel genügt, soweit vomDienstherrn nichts an<strong>de</strong>res bestimmt wird:„Ich schwöre, dass ich die Pflichten eines Vollziehungsbeamten <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> ...... gewissenhafterfüllen wer<strong>de</strong>.“Wird ein Bediensteter für mehrere Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n unmittelbar, nicht nur in Ausführungeinzelner Amtshilfeersuchen, als Vollziehungsbeamter tätig (vgl. Nr. 11.1.1), so muss ervon je<strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> vereidigt wer<strong>de</strong>n, sofern er nicht bereits bei <strong>de</strong>r erstmaligen Vereidigungdurch seinen Dienstherrn unter entsprechen<strong>de</strong>r Ergänzung <strong>de</strong>r Ei<strong>de</strong>sformel zugleich auch aufseine Pflichten gegenüber <strong>de</strong>n sonst beteiligten Gemein<strong>de</strong>n (GV) vereidigt wer<strong>de</strong>n kann. Überdie Vereidigung ist eine durch <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamten zu unterzeichnen<strong>de</strong> Nie<strong>de</strong>rschriftaufzunehmen und zu seinen Personalakten zu nehmen.11.3Verhältnis zur Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>11.3.1Der Vollziehungsbeamte han<strong>de</strong>lt niemals kraft eigenen Rechts. Er wird nur im Namen <strong>de</strong>rVollstreckungsbehör<strong>de</strong> und nur im Rahmen <strong>de</strong>r ihm ausdrücklich erteilten Aufträge tätig. Erist nicht Organ, son<strong>de</strong>rn Gehilfe <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>. Im Sinne <strong>de</strong>r Rechtsmittelvorschriftensind seine Amtshandlungen stets Maßnahmen <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>. Für etwaigeAmtspflicht-Verletzungen haftet nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG die Anstellungsbehör<strong>de</strong>.11.3.2Die Unterstellung <strong>de</strong>s Vollziehungsbeamten unter die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>, d.h. seine Wei-

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