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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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gen innerhalb <strong>de</strong>r letzten 10 Jahre angefochten wer<strong>de</strong>n. Im Gegensatz zur AO sind für dieAnordnung einer Haftungs- o<strong>de</strong>r Duldungsverfügung nach § 10 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>nzuständig.Die Geltendmachung kann im Wege <strong>de</strong>s Duldungsbeschei<strong>de</strong>s nach § 10 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> o<strong>de</strong>rdurch unmittelbare Duldungsklage beim zuständigen Zivilgericht nach § 13 AnfG erfolgen.Eine unmittelbare Klageerhebung kommt nur in Betracht, wenn <strong>de</strong>r Sachverhalt für eine erfolgreicheKlagedurchführung abschließend festgestellt ist. An<strong>de</strong>rnfalls ist das Vorgehendurch Duldungsbescheid vorzuziehen. Denn in <strong>de</strong>m vorangehen<strong>de</strong>n Anhörungsverfahrenkann <strong>de</strong>r in Anspruch genommene Dritte sich äußern. Zu<strong>de</strong>m stehen hier <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>noch alle Ermittlungsrechte <strong>de</strong>s Vollstreckungsverfahrens, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>s § 5<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>, zur Verfügung.Die Anordnung richtet sich im Regelfall auf die Duldung <strong>de</strong>r öffentlich-rechtlichen Vollstreckungin Bezug auf bestimmte Vermögensgegenstän<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerdurch anfechtbare Verfügung aus seinem Vermögen abgegeben hat. Bei <strong>de</strong>r Verfügung überGeld richtet sich die Anordnung unmittelbar auf Zahlung, bei <strong>de</strong>r Abtretung von For<strong>de</strong>rungen,die vom Dritten bereits eingezogen wur<strong>de</strong>n, auf Wertersatz, sonst auch hier auf Duldung <strong>de</strong>rVollstreckung. Bei Belastungen von beweglichen Sachen und Grundstücken wird angeordnet,dass <strong>de</strong>r Dritte verpflichtet ist, von diesem Recht gegenüber <strong>de</strong>m Gläubiger keinen Gebrauchzu machen.11Vollziehungsbeamte (zu § 11)11.1Aufgabenbereich und RechtsstellungDie Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> ist auf die ihr durch das <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> ausdrücklich zugewiesenenAufgaben in <strong>de</strong>r Anordnung, Leitung und Überwachung <strong>de</strong>s Verwaltungszwangsverfahrensbeschränkt. Sie muss die angeordneten Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Sachpfändung, Wegnahmevon Urkun<strong>de</strong>n, meist auch Versteigerung) nach § 11 Abs. 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> durch Vollziehungsbeamteausführen lassen (vgl. Nr. 11.3.3). Bei <strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>r Befugnisse nach §14 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> ist <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte Vollzugsdienstkraft i. S. d. § 68 Abs. 1 Nr. 1<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>.11.1.1Grundsätzlich vollzieht je<strong>de</strong> Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> ihre Maßnahmen auch durch eigeneVollziehungsbeamte. Soweit <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r anfallen<strong>de</strong>n Vollstreckungsaufgaben es rechtfertigt,sollen dies in aller Regel hauptamtliche, ausschließlich mit Vollziehungsaufgaben betrauteDienstkräfte sein.Bei geringerem Arbeitsanfall soll in erster Linie <strong>de</strong>r nicht voll ausgelastete Vollziehungsbeamteauf <strong>de</strong>r Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zugleich unmittelbar - also nicht etwaim Rahmen <strong>de</strong>r Amtshilfe - als Vollziehungsbeamter einer o<strong>de</strong>r mehrerer an<strong>de</strong>rer Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>neingesetzt wer<strong>de</strong>n. Er han<strong>de</strong>lt jeweils nach <strong>de</strong>n Weisungen <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n einzelnenVollstreckungsfall zuständigen Behör<strong>de</strong>, bleibt jedoch Bediensteter seiner Anstellungsbehör<strong>de</strong>.Die an<strong>de</strong>ren an dieser Vereinbarung beteiligten Behör<strong>de</strong>n haben <strong>de</strong>r Anstellungsbehör<strong>de</strong>die anteiligen Personalkosten zu erstatten.11.1.2Kommt diese in je<strong>de</strong>m Falle vorzuziehen<strong>de</strong> Lösung nicht in Frage, dann lässt sich auch <strong>de</strong>rEinsatz hauptamtlicher Dienstkräfte vertreten, die neben ihrer Tätigkeit als Vollziehungsbeamtenoch an<strong>de</strong>re Aufgaben ihrer Behör<strong>de</strong> erledigen. Eine gleichzeitige Wahrnehmung vonAufgaben <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> ist unzulässig (siehe Nr. 11.3.3). Auch auf Zeit, z. B. in

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