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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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10.2.2.2Ein Duldungsbescheid hat einen doppelten Inhalt:a) eine verbindliche Feststellung <strong>de</strong>r Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>s Leistungsbeschei<strong>de</strong>s gegen <strong>de</strong>nVollstreckungsschuldner auch gegenüber <strong>de</strong>m auf Duldung in Anspruch genommenen Dritten,b) die Auffor<strong>de</strong>rung an <strong>de</strong>n Dritten, die Vollstreckung gegen <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner inBezug auf bestimmte, sich in seinem Vermögen befindliche Sachen zu dul<strong>de</strong>n, Geld herauszugeben,Wertersatz zu leisten o<strong>de</strong>r auf die Ausübung von Rechten zu verzichten.10.3Klage vor <strong>de</strong>n or<strong>de</strong>ntlichen Gerichten10.3.1Gegenstand <strong>de</strong>s Verfahrens vor <strong>de</strong>m or<strong>de</strong>ntlichen Gericht ist die Nachprüfung <strong>de</strong>r vom Klägerbestrittenen bürgerlich-rechtlichen Haftungs- o<strong>de</strong>r Duldungspflicht. Eine Überprüfung <strong>de</strong>rRechtmäßigkeit <strong>de</strong>s Leistungsbeschei<strong>de</strong>s gegen <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner kommt nur dannnicht in Betracht, wenn <strong>de</strong>r Dritte infolge seiner Beiladung ein verwaltungsgerichtliches Urteilgegen sich gelten lassen muss.10.3.2Die für die Erhebung <strong>de</strong>r Klage in § 10 Abs. 2 Satz 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> vorgesehene Ausschlussfristvon einem Monat beginnt mit <strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>r Entscheidung an <strong>de</strong>n Betroffenen.Durch die Erhebung <strong>de</strong>r Klage wer<strong>de</strong>n Vollstreckungsmaßnahmen gegen <strong>de</strong>n Kläger, vorbehaltlich<strong>de</strong>r in § 6 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> genannten Voraussetzungen, nicht gehin<strong>de</strong>rt. Doch wird dieVollstreckungsbehör<strong>de</strong> im Hinblick auf die <strong>de</strong>m Prozessgericht in § 10 Abs. 2 Satz 4 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong> eingeräumten Befugnisse zur Einstellung <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung und zur Aufhebungeinzelner Vollstreckungsmaßnahmen pflichtgemäß zu prüfen haben, ob solche Maßnahmennach <strong>de</strong>r Klageerhebung sinnvoll sind.10.3.3Gibt das Gericht <strong>de</strong>r Klage statt, müssen Leistungsbescheid und etwaige Vollstreckungsmaßnahmenaufgehoben wer<strong>de</strong>n. Beigetriebene Geldbeträge sind zu erstatten.10.4Haftung kraft VertragesEin Dritter, <strong>de</strong>r sich durch Vertrag (Bürgschaft o<strong>de</strong>r Schuldübernahme) zur Erfüllung <strong>de</strong>rVerbindlichkeiten <strong>de</strong>s Hauptschuldners verpflichtet hat, kann auch dann nur im or<strong>de</strong>ntlichenRechtswege und nicht im Verwaltungszwangsverfahren in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n,wenn es sich um eine Steuerschuld o<strong>de</strong>r um eine an<strong>de</strong>re öffentlich-rechtliche Verbindlichkeithan<strong>de</strong>lt.10.5Duldungsbeschei<strong>de</strong> auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s AnfechtungsgesetzesDen Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n obliegt die Feststellung entgeltlicher Verfügungen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersin einem zurückliegen<strong>de</strong>n Zeitraum von bis zu zwei Jahren mit einer <strong>de</strong>mVollstreckungsschuldner nahe stehen<strong>de</strong>n Person im Sinne von § 138 Insolvenzordnung (InsO),sowie die Feststellung aller unentgeltlicher Verfügungen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersinnerhalb <strong>de</strong>r letzten vier Jahre, die zu einer vollstreckungsrechtlich relevanten Verringerung<strong>de</strong>s Schuldnervermögens geführt haben und möglicherweise nach <strong>de</strong>m AnfG anfechtbar sind.Bedienstete, welche die e. V. abnehmen, haben sich mit <strong>de</strong>n Anfechtungstatbestän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r §§3 bis 6 AnfG vertraut zu machen. Im e. V.-Verfahren sind <strong>de</strong>rartige Anfechtungstatbestän<strong>de</strong>(§§ 3und 4 AnfG) bei <strong>de</strong>r Aufstellung <strong>de</strong>s Vermögensverzeichnisses zu berücksichtigen. Beibegrün<strong>de</strong>tem Verdacht einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung können auch Verfügun-

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