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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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10.2VorverfahrenDie Inanspruchnahme <strong>de</strong>s Haftungs- o<strong>de</strong>r Duldungsschuldners kraft ausschließlich bürgerlichenRechts setzt die Durchführung <strong>de</strong>s in § 10 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> geregelten beson<strong>de</strong>ren Vorverfahrensvoraus. Darin hat <strong>de</strong>r Betroffene einen beson<strong>de</strong>rs ausgestalteten Anspruch auf rechtlichesGehör. Die Verletzung dieses Anspruchs kann auf Grund <strong>de</strong>r Verweisung auf <strong>de</strong>n Zivilrechtswegnicht im Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren geheilt wer<strong>de</strong>n, da ein Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren nurbei einer Verweisung auf <strong>de</strong>n Verwaltungsrechtsweg in Betracht kommt.10.2.1Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> hat <strong>de</strong>m Dritten die beabsichtigte Inanspruchnahme auf Haftungo<strong>de</strong>r Duldung unter genauer Bezeichnung <strong>de</strong>s Anspruchs gegen <strong>de</strong>n Hauptschuldner <strong>de</strong>mGrund und <strong>de</strong>r Höhe nach anzukündigen und ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenenFrist aufzufor<strong>de</strong>rn. Die wesentlichen Haftungs- o<strong>de</strong>r Duldungsgrün<strong>de</strong> sind mitzuteilen.Die Frist soll min<strong>de</strong>stens zwei Wochen betragen, wenn nicht Gefahr im Verzuge ist. Es han<strong>de</strong>ltsich um ein Anhörungsverfahren vor <strong>de</strong>m Erlass eines belasten<strong>de</strong>n Verwaltungsaktes, dasnach <strong>de</strong>n allgemeinen verwaltungsrechtlichen Verfahrensgrundsätzen durchzuführen ist. Derförmlichen Ankündigung bedarf es nicht, wenn <strong>de</strong>r Betroffene bereits ohne eine solche seineVerpflichtung anerkannt hat. Mit <strong>de</strong>m Anhörungsverfahren im Rahmen <strong>de</strong>r Ankündigungermittelt die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n entscheidungserheblichen Sachverhalt für das Haftungs-o<strong>de</strong>r Duldungsverfahren. Der potenzielle Haftungs- o<strong>de</strong>r Duldungsschuldner kann sichinnerhalb <strong>de</strong>r gesetzten Frist zu <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> vorgetragenen Tatbestän<strong>de</strong>näußern. Erhebt <strong>de</strong>r zur Erklärung aufgefor<strong>de</strong>rte Dritte Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit<strong>de</strong>s gegenüber <strong>de</strong>m Hauptschuldner verfügten Leistungsbeschei<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r bestreitet erseine Verpflichtung zur Haftung o<strong>de</strong>r Duldung o<strong>de</strong>r erhebt er an<strong>de</strong>re, in Absatz 2 näher bezeichneteEinwendungen, so entschei<strong>de</strong>t die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>. Die Einwendungen hatdie Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> beim Erlass <strong>de</strong>s Duldungs- o<strong>de</strong>r Haftungsbeschei<strong>de</strong>s zu würdigen.Entwe<strong>de</strong>r erkennt sie die Einwendungen an und sieht insoweit von <strong>de</strong>r Inanspruchnahme <strong>de</strong>sDritten ab o<strong>de</strong>r sie weist die Einwendungen in ihrem Haftungs- o<strong>de</strong>r Duldungsbescheid zurück,<strong>de</strong>r unmittelbar <strong>de</strong>r Nachprüfung durch die or<strong>de</strong>ntliche Gerichtsbarkeit unterliegt (vgl.Nr. 10.3). Da die Entscheidung eine Ausschlussfrist in Lauf setzt, soll sie zugestellt wer<strong>de</strong>n.Mängel <strong>de</strong>r Anhörung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Begründung können nachträglich nur über § 48 VwVfG <strong>NRW</strong>korrigiert wer<strong>de</strong>n.Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> sollte zur Vermeidung von Scha<strong>de</strong>nersatzansprüchen <strong>de</strong>s Gläubigersdiesen - o<strong>de</strong>r seine zur Vertretung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten berufene Dienststelle- spätestens im Rahmen <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchverfahrens über die beabsichtigte Entscheidunginformieren und ihm Gelegenheit zur Äußerung geben. Die Entscheidung <strong>de</strong>s Gläubigersist für die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> bin<strong>de</strong>nd. Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> sollte zur Vermeidungvon Scha<strong>de</strong>nersatzansprüchen <strong>de</strong>s Gläubigers diesen in nicht ganz zweifelsfreienFällen auch dann verständigen, wenn sie die Einwendungen <strong>de</strong>s Dritten anerkennen und vonsich aus auf eine Inanspruchnahme als Haftungs- o<strong>de</strong>r Duldungsschuldner verzichten will.10.2.2Zwischen <strong>de</strong>r Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners (Nr. 10.2.2.1) und <strong>de</strong>r Inanspruchnahmeeines Duldungsschuldners (Nr. 10.2.2.2) ist zu unterschei<strong>de</strong>n.10.2.2.1Erkennt <strong>de</strong>r auf Haftung in Anspruch genommene Dritte seine Verpflichtung an o<strong>de</strong>r äußerter sich innerhalb <strong>de</strong>r Erklärungsfrist nicht, dann erlässt die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Haftungsbescheid.Der Bescheid muss hinsichtlich <strong>de</strong>r Höhe und <strong>de</strong>r Begründung <strong>de</strong>s Anspruchsmit <strong>de</strong>r Ankündigung übereinstimmen und im Übrigen <strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>r Haftungspflichtangepasst sein.

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