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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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und Genossenschaften, Aktiengesellschaften, Gesellschaften m.b.H. usw., Versicherungsvereineauf Gegenseitigkeit und rechtsfähige Zweckvermögen, vor allem Stiftungen und Anstaltenin entsprechen<strong>de</strong>r Rechtsform.9.4Auch gegen nicht rechtsfähige Vereine, Gesellschaften o<strong>de</strong>r Gemeinschaften nach bürgerlichemRecht, offene Han<strong>de</strong>lsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, ferner gegen durchSammlung entstan<strong>de</strong>ne Vermögen und ähnliche Gebil<strong>de</strong> kann unter <strong>de</strong>n oben (Nr. 9.1) angegebenenVoraussetzungen unmittelbar vollstreckt wer<strong>de</strong>n, wenn diese Vereinigungen undGebil<strong>de</strong> nach materiellem öffentlichem Recht die beizutreiben<strong>de</strong> Geldleistung selbständig,allein o<strong>de</strong>r neben ihren Mitglie<strong>de</strong>rn usw. schul<strong>de</strong>n. Das ist für je<strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Heranziehungbeson<strong>de</strong>rs zu prüfen und unter Umstän<strong>de</strong>n, z.B. nach <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Steuergesetzen, fürdieselbe Personenvereinigung von Fall zu Fall durchaus unterschiedlich zu beurteilen.10Vollstreckungsschuldner nach bürgerlichem Recht (zu § 10)10.1Bürgerlich-rechtliche Haftung kraft Gesetzes10.1.1Die Anwendbarkeit von § 10 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> ist für Steuern und kommunale Abgaben nach<strong>de</strong>m KAG ausgeschlossen, hierfür ist nach § 191 AO vorzugehen (siehe Nr. 1.2.3). Es verbleibenöffentlich-rechtliche For<strong>de</strong>rungen (Gebührenfor<strong>de</strong>rungen nach <strong>de</strong>r AVerwGebO<strong>NRW</strong>, Kosten aus Ersatzvornahmen, Zwangs-, Buß- und Ordnungsgel<strong>de</strong>r etc. - z. B. Ablösefor<strong>de</strong>rungfür Stellplatzverpflichtung nach <strong>de</strong>r BauO <strong>NRW</strong>) und nach § 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> beizutreiben<strong>de</strong>privatrechtliche For<strong>de</strong>rungen, für die nicht das KAG, die AO o<strong>de</strong>r ausdrücklichan<strong>de</strong>re Vorschriften gelten.Die OFD-Münster hat zum Haftungsrecht nach <strong>de</strong>r AO ein Haftungshandbuch entwickelt, dasneben Hilfestellungen zum Haftungsrecht <strong>de</strong>r AO auch Mustertexte und Berechnungsbeispieleenthält. Das Haftungshandbuch besteht aus diversen Word-Dateien, hat zurzeit eine Größevon ca. 3 MB (Stückelungswünsche bitte angeben) und kann ausschließlich per E-Mail angefor<strong>de</strong>rtwer<strong>de</strong>n bei: hannelore.pump@ofd-ms.fin-nrw.<strong>de</strong>10.1.2Das Verwaltungszwangsverfahren ist auch zulässig gegen Personen, die kraft Gesetzes, jedochausschließlich nach Vorschriften <strong>de</strong>s bürgerlichen Rechts (Nr. 4.2.2 und Nr. 4.3.2) fürdie Verbindlichkeit <strong>de</strong>s Hauptschuldners haften o<strong>de</strong>r die Vollstreckung in eigenes o<strong>de</strong>r ihrerVerwaltung unterliegen<strong>de</strong>s frem<strong>de</strong>s Vermögen dul<strong>de</strong>n müssen. Zwar ist die Zahlungspflicht,die hinsichtlich einer öffentlich-rechtlichen Schuld <strong>de</strong>s Hauptschuldners unter gewissen Voraussetzungenz.B. <strong>de</strong>n Erben, <strong>de</strong>n Erbschaftskäufer, <strong>de</strong>n Erwerber <strong>de</strong>s Nießbrauchs o<strong>de</strong>r dieEltern trifft, eine öffentlich-rechtliche, aber sie ist an das Bestehen eines bürgerlichrechtlichenHaftungsverhältnisses als entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Tatbestandsmerkmal geknüpft.In manchen Fällen ist die gleichzeitige Vollstreckung gegen solche Personen Voraussetzungfür eine wirksame Vollstreckung gegen <strong>de</strong>n Hauptschuldner, allgemein o<strong>de</strong>r hinsichtlich bestimmterVermögensmassen (vgl. Nr. 4.4).10.1.3Gelangt die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zu <strong>de</strong>r Überzeugung, dass die Vollstreckung gegen einenDritten zulässig (Nr. 10.1.1) und im vorliegen<strong>de</strong>n Fall auch geboten ist, so hat sie dasZwangsverfahren auf ihn auszu<strong>de</strong>hnen, ggf. unter Beschränkung auf eine bestimmte Vermögensmasse.

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