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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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Gegenstand freigeben, wenn <strong>de</strong>r Dritte sein Recht ausreichend nachweist o<strong>de</strong>r wenn an<strong>de</strong>re,von dritten Personen nicht in Anspruch genommene Gegenstän<strong>de</strong> gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n können,die hinreichend Sicherheit gewähren. In nicht zweifelsfreien Fällen sollte die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>vorsorglich eine Entscheidung <strong>de</strong>s Gläubigers herbeiführen, um einen offensichtlichfür sie und <strong>de</strong>n Gläubiger aussichtslosen Rechtsstreit zu vermei<strong>de</strong>n.8.4Lehnt <strong>de</strong>r Gläubiger die Freigabe ab, so kann <strong>de</strong>r Dritte, abgesehen von <strong>de</strong>r Möglichkeit einerDienstaufsichtsbeschwer<strong>de</strong>, nur Wi<strong>de</strong>rspruchsklage erheben.8.4.1Nach Erhebung <strong>de</strong>r Klage hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> sich nach <strong>de</strong>n auf Grund <strong>de</strong>r §§ 769und 770 ZPO ergehen<strong>de</strong>n Anordnungen <strong>de</strong>s Prozessgerichts und etwaigen Ersuchen <strong>de</strong>sGläubigers zu richten, im Übrigen aber das Zwangsverfahren fortzusetzen. Jedoch ist sie zurVermeidung von Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchen <strong>de</strong>m Dritten gegenüber verpflichtet, alle Maßnahmenzu unterlassen o<strong>de</strong>r hinauszuschieben, die seine Rechte endgültig beeinträchtigen.Darunter fällt insbeson<strong>de</strong>re die Verwertung <strong>de</strong>r gepfän<strong>de</strong>ten Gegenstän<strong>de</strong>.8.4.2Gegenstand <strong>de</strong>r Klage ist nicht das sachliche Recht <strong>de</strong>s Dritten, son<strong>de</strong>rn nur <strong>de</strong>r Ausspruch<strong>de</strong>r Unzulässigkeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Einstellung <strong>de</strong>r Vollstreckung in <strong>de</strong>n streitigen Gegenstand. DieKlage ist grundsätzlich gegen <strong>de</strong>n Gläubiger, <strong>de</strong>r möglicherweise im Prozess durch die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>vertreten wird, nicht gegen <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner und auch nichtgegen die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zu richten. § 8 Abs. 3 Satz 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> betrifft nur <strong>de</strong>nFall, dass <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner vom Dritten gleichzeitig mit einer materiellrechtlichenKlage, z.B. aus § 985 BGB, auf Herausgabe in Anspruch genommen wird.8.4.3Die Wi<strong>de</strong>rspruchsklage ist nur zulässig, wenn die Pfändung schon begonnen hat, die Zwangsvollstreckungaber noch nicht been<strong>de</strong>t ist. Wird ihr stattgegeben, muss die unzulässige Vollstreckungsmaßnahmevon <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> alsbald aufgehoben wer<strong>de</strong>n.9Zwangsverfahren gegen Personenvereinigungen (zu § 9)Das Zwangsverfahren gegen Personenvereinigungen ist in manchen Punkten abweichend von<strong>de</strong>r zivilprozessualen Vollstreckung geregelt.9.1In das Vermögen einer Personenvereinigung o<strong>de</strong>r eines „ähnlichen Gebil<strong>de</strong>s“ kann und mussselbständig vollstreckt wer<strong>de</strong>n, wenna) ein zweckgebun<strong>de</strong>nes, aus <strong>de</strong>m übrigen Vermögen <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r (Gesellschafter) herausgelöstesSon<strong>de</strong>rvermögen (Gesamthandvermögen) vorhan<strong>de</strong>n ist,b) die Personenvereinigung als solche leistungspflichtig ist.9.2Der Leistungsbescheid und die Vollstreckungsmaßnahme müssen unmittelbar gegen die Personenvereinigungals solche gerichtet wer<strong>de</strong>n. Ob und wieweit daneben auch Vertreter, Mitglie<strong>de</strong>r,Gesellschafter usw. als unmittelbar haften<strong>de</strong> Gesamtschuldner in Anspruch genommenwer<strong>de</strong>n können, bestimmt sich nach materiellem Recht.9.3Als solche leistungspflichtig sind zunächst alle juristischen Personen <strong>de</strong>s öffentlichen undprivaten Rechts, also rechtsfähige Personenvereinigungen, insbeson<strong>de</strong>re eingetragene Vereine

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